Beschwerde: Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Stundung der Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens; das AG lehnte teilweise mangels substantiierten Nachweisen ab. Das LG hebt den AG-Beschluss auf und bewilligt die Stundung für das Schuldenbereinigungsplan- und Eröffnungsverfahren, da kein eindeutiger Grund für eine spätere Aufhebung vorliegt. Die übrigen Anträge werden zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Ausgang: Stundung der Verfahrenskosten für Schuldenbereinigungsplan- und Eröffnungsverfahren bewilligt; übrige Anträge an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO ist zu gewähren, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.
Die erstmalige Gewährung der Stundung darf nicht allein wegen bislang unzureichender Darlegungen zu Erwerbsbemühungen versagt werden, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht offensichtlich ist, dass die Stundung später aufzuheben wäre.
Die nach § 4c InsO geregelten Aufhebungsgründe (insbesondere Nr. 4) greifen erst ab dem Zeitpunkt der Stundung; eine vorherige Erfüllung der dort normierten Obliegenheiten kann nicht ohne Weiteres verlangt werden.
Bei fehlender Beteiligung eines erstattungspflichtigen Gegners ist gemäß § 91 ZPO von einer Kostenentscheidung abzusehen.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2015 wird dem Schuldner die Stundung der Kosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren und das Eröffnungsverfahren bewilligt.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Unter dem 11.12.2014 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten.
Mit Schreiben vom 27.01.2015 beanstandete das Amtsgericht Düsseldorf den Stundungsantrag und wies darauf hin, dass der Schuldner hinsichtlich seiner ab Verfahrenseröffnung bestehenden Erwerbsobliegenheit nähere Darlegungen zu Anstrengungen der Erlangung einer Beschäftigung seit seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2010 zu leisten habe.
Innerhalb der vom Amtsgericht gewährten Frist übersandte der Schuldner lediglich den ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Antragsformular Restschuldbefreiung. Weitere Angaben leistete er nicht.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 erinnerte das Amtsgericht den Schuldner an die Erledigung der Verfügung vom 27.01.2015.
Mit Schreiben vom 03.04.2015, eingegangen bei Gericht am 08.04.2015 erklärte der Schuldner, dass er wegen starker Probleme mit dem Rücken und der rechten Hand in den letzten Jahren nur auf 400,00 € Basis arbeiten konnte. Die Hand sei weiterhin nicht belastbar, so dass weitere Bewerbungen aktuell nicht möglich seien.
Mit Schreiben vom 30.04.2015, eingegangen bei Gericht am 05.04.2015, teilte der Schuldner weiter mit, dass er seit dem Jahre 2010 mehrfach als Barkeeper auf 400,00 € Basis gearbeitet habe und er wegen seines geschädigten Handgelenks nicht Vollzeit arbeiten könne.
Das Amtsgericht bat den Schuldner mit Schreiben vom 20.05.2015 um Klarstellung, falls der Schuldner mit seinem Schreiben keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.04.2015 einlegen wollte. Zudem wies es den Schuldner darauf hin, dass, soweit der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen an der Suche nach einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert gewesen wäre, dies durch Vorlage entsprechender Belege (ärztliche Atteste und ähnliches) nachzuweisen sei.
Das Amtsgericht hat die Eingabe als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 4d, 4 InsO, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 4a InsO werden dem Schuldner, der eine natürliche Person ist und den entsprechenden Antrag gestellt hat, die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
Der Antrag des Schuldners auf Stundung gemäß § 4a InsO ist vorliegend zulässig, da er dargelegt hat, dass sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreichen wird.
Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass es denkbar ist, eine Stundung der Verfahrenskosten deshalb abzulehnen, wenn absehbar ist, dass die gewährte Stundung nach Verfahrenseröffnung gemäß § 4c InsO wieder aufzuheben wäre. Es kann nicht als der Sinn des Gesetzes angesehen werden, dass das Gericht eine Stundung aussprechen müsste, die es danach sogleich wieder kassieren würde (Eckardt, in: Jäger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Auflage 2004, § 4a Rn. 37). Voraussetzung ist dafür, dass zum Zeitpunkt der Stundung bereits offensichtlich ist, dass die gewährte Stundung wieder aufzuheben ist (Kexel, in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Auflage 2014, § 4a Rn. 24).
Aus dem derzeitigen Verhalten des Schuldners, der bislang seine Erwerbsbemühungen nicht dargelegt hat, ist nicht offensichtlich, dass der Schuldner nach Stundungsgewährung weiterhin keine Erwerbsbemühungen aufnimmt und nachweist.
Die erstmalige Gewährung der Stundung kann nicht wegen des eventuellen vorherigen mangelnden Bemühens oder unzureichender Auskunft über Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung versagt werden (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08, in: juris).
Damit ist auch nicht bereits jetzt zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO gegeben. Die Stundung ist nach der Rechtsprechung nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie in diesem Verfahrensstadium bereits zweifelsfrei gegeben sind (BGH, NJW-RR 2005, 697; BGH, NJW-RR 2005, 775).
Die Erwerbsobliegenheitspflicht des § 287b ZPO besteht erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Obliegenheit des § 4c Nr. 4 InsO kann den Schuldner nach dem eindeutigen Wortlaut frühestens ab Stundung der Kosten treffen (vgl. LG Trier, Beschluss vom 25.10.2011, 6 T 103/11, in: juris).
Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des die Aufhebung der Stundung regelnden § 4 c Nr. 4 InsO auf Fälle der Gewährung der Stundung fehlen die Voraussetzungen. Es besteht keine durch erweiternde Auslegung oder Analogie zu schließende unbeabsichtigte Regelungslücke.
Nach der amtlichen Begründung (vgl. RegE InsOÄndG, abgedruckt in Kübler/Prütting, InsO, Anhang III Seite 29) hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4 c Nr. 4 InsO zwar eine Ausdehnung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO statuierten Erwerbsobliegenheit sowie der in § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO statuierten Pflicht des Schuldners, Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten zu erteilen, auf das Insolvenzverfahren beabsichtigt. Wie aus der amtlichen Begründung weiterhin hervorgeht, soll die Ausdehnung dieser Vorschriften aber "im Rahmen der Stundung" erfolgen und dem Gericht damit nur die Möglichkeit eröffnet werden, bei unzureichender Mitwirkung des Schuldners die Stundung aufzuheben (RegE InsoÄndG, a.a.O., Seite 29). Davon, die Stundung nur dann zu gewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Obliegenheit nachgekommen ist, hat der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung bei der Gewährung der Stundung gerade abgesehen (vgl. LG Trier, Beschluss vom 25.10.2011, 6 T 103/11, in: juris; LG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2008, 2 T 444/08, in: juris; LG Berlin, ZInsO 2002, 680).
Danach ist dem Schuldner vorliegend die beantragte Stundung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren.
Über den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung für das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren hat die Kammer die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da das Insolvenzgericht befugt ist, über die Bewilligung der Stundung betreffend einzelne Verfahrensabschnitte gesondert zu entscheiden und im Übrigen die Entscheidung zurückzustellen (vgl. § 4a Abs. 3 InsO; Ganter/Lohmann, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 4a Rn. 41).
Haben sich - wie hier - weder ein Insolvenzverwalter noch die Gläubiger mit entgegengesetzten Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt, fehlt es an einem erstattungspflichtigen Gegner gem. § 91 ZPO, so dass eine Kostenentscheidung zu unterbleiben hat.