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Landgericht Düsseldorf·25 T 414/09·04.08.2009

Sofortige Beschwerde verworfen und zurückgewiesen wegen Fristversäumnis und Nichtzahlung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte zwei sofortige Beschwerden gegen Amtsgerichtsentscheidungen ein; die erste wurde wegen Überschreitung der Zwei-Wochen-Notfrist nach §569 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen, die zweite zurückgewiesen. Wiedereinsetzung nach §233 ZPO wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis versagt, weil pauschale Angaben zum Postverlust und unterlassene Kontaktaufnahme mit dem Treuhänder nicht entlasteten. Mangels Zahlung der Mindestvergütung war die Versagung der Restschuldbefreiung nach §298 InsO gerechtfertigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss vom 31.10.2008 unzulässig verworfen; gegen Beschluss vom 30.03.2009 zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt wird.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert war; das Verschulden bemisst sich nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB.

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Behauptungen über wiederholten Postverlust entlasten nur bei substantiierten Darlegungen zu Beschaffenheit der Empfangsvorrichtung und getroffenen Vorkehrungen; bei Kenntnis des Postverlusts trifft die Partei erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere zur Kontaktaufnahme mit Treuhänder oder Gericht.

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Die Voraussetzungen des § 298 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung sind erfüllt, wenn der Schuldner trotz Zahlungsaufforderung und gerichtlicher Mahnung die Mindestvergütung des Treuhänders nicht bis zum Ablauf der letzten Frist entrichtet.

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Eine Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht zuzulassen, wenn keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 180 ZPO§ 233 ZPO§ 276 Abs. 2 BGB§ 298 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

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I.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist.

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Der angefochtene Beschluss ist der Schuldnerin ausweislich der sich bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 8. November 2008 gemäß § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. April 2009, bei Gericht eingegangen am 20. April 2009, eingelegte sofortige Beschwerde war daher verfristet.

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Der Schuldnerin war insoweit auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass die Partei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert war. Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, richtet sich nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs.2 BGB. Maßgeblich ist mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Hierbei ist das Verschulden verfahrensbezogen zu ermitteln, das heißt unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 233 Rdn. 14).

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In Anwendung dieser Grundsätze vermag sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Schuldnerin ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung gehindert war. Soweit sie vorträgt, in ihrem Wohnhaus gehe häufig Post verloren, so vermag sie dies nicht zu entlasten.

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Dieser Einwand ist bereits deshalb wenig nachvollziehbar, weil die Schuldnerin nicht darzulegen vermocht hat, aus welchem Grund Post nicht angekommen sein soll. Ohne nähere Darlegungen zu der Beschaffenheit des Briefkasten, der Gestaltung der Briefkastenanlage und den vorhandenen Sicherungseinrichtungen ist ihre pauschale Behauptung nicht nachvollziehbar. Soweit die Schuldnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, die Problematik werde von einer Nachbarin bestätigt, überzeugt auch dies nicht. Aus der "Bestätigung" der Nachbarin vom 11. Mai 2009 ergibt sich nämlich lediglich, dass sie längere Zeit auf Post warte. Die Nachbarin führt aus, da sie momentan arbeitslos sei, warte sie auf Rückantwort von mindestens 30 Bewerbungen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet zu belegen, dass bei der Schuldnerin tatsächlich häufig Post abhanden kommt, denn auf Grundlage der Ausführungen der Nachbarin ist es ebenso gut möglich, dass sie tatsächlich noch gar keine Rückantwort auf ihre Bewerbungen erhalten hatte.

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Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Schuldnerin, wenn sie um das "häufige" Abhandenkommen von Post wusste, in besonderem Maße dafür Sorge zu tragen hatte, dass eine ordnungsgemäße Empfangsvorrichtung vorhanden ist. Sie kann sich bei dieser Sachlage nicht schlicht darauf zurückzuziehen, dass wiederholt Post aus den Briefkästen verschwindet oder dort gar nicht ankommt. Vielmehr hätte es der Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei entsprochen, den Grund für das Abhandenkommen der Post aufzuklären und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Beides war jedoch nicht geschehen. Dass die Schuldnerin zwischenzeitlich - am 20. Juni 2009 - Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt hat, reicht nicht aus.

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Ferner begegnet die Sachdarstellung der Schuldnerin auch insoweit Bedenken, als dass es der Kammer wenig plausibel erscheint, dass keines der seitens des Treuhänders und des Gerichts im Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 an die Schuldnerin gerichtete Dokumente diese nicht erreicht haben sollen. Die Kammer stimmt mit dem Amtsgericht darin überein, dass Post im Einzelfall abhanden kommen mag, dass sämtliche Post bestimmter Absender über einen derart langen Zeitraum verschwunden sein sollen, ist jedoch nicht glaubhaft.

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Schließlich pflichtet die Kammer dem Amtsgericht auch insoweit bei, als dass die Schuldnerin darum wissen musste, dass sie während der Restschuldbefreiungsphase zur regelmäßigen Auskunft gegenüber dem Treuhänder und dem Gericht verpflichtet ist. Die Tatsache, dass sie von dem Treuhänder - ihrem Vortrag zufolge - über einen längeren Zeitraum nichts gehört hatte und der Umstand, dass sie - ihrem Vortrag zufolge - darum wusste, dass häufiger Post in ihrem Haus verloren, hätte ihr Veranlassung geben müssen, mit dem Treuhänder Kontakt aufzunehmen. Dies war jedoch nicht geschehen.

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II.

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Weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2008 verfristet ist, ist die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten rechtskräftig.

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Der Antrag des Treuhänders vom 22. Januar 2009, der Schuldnerin wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung zu versagen, war begründet, denn der Vergütungsanspruch des Treuhänders für das Tätigkeitsjahr vom 18. Juni 2007 bis 18. Juni 2008 war nicht durch die - rechtskräftig aufgehobene - Verfahrenskostenstundung gedeckt.

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Die Voraussetzungen des § 298 InsO sind erfüllt. Die Schuldnerin hat die Vergütung des Treuhänders für das in Rede stehende Tätigkeitsjahr trotz einer Zahlungsaufforderung des Treuhänders und einer weiteren gerichtlichen Aufforderung unter Hinweis auf die drohende Versagung der Restschuldbefreiung nicht bis zum Ende der letzten Zahlungsfrist gezahlt.

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Soweit sich die Schuldnerin auch in diesem Zusammenhang darauf beruft, weder von dem Treuhänder noch von dem Gericht eines der verschiedenen Aufforderungsschreiben erhalten zu haben, verfängt dies aus den oben dargelegten Gründen nicht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 574 ZPO.