Zurückweisung der sofortigen Beschwerde: Keine persönliche Beratung i.S.v. §305 Abs.1 Ziff.1 InsO
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf ein, der die Gültigkeit einer Beratungsbescheinigung nach §305 InsO betraf. Die Kammer schloss sich der Begründung des Amtsgerichts an und wies die Beschwerde zurück. Entscheidungsgrund ist, dass telefonische oder per E‑Mail erfolgte Beratung mit Einschaltung eines Vertreters keine persönliche Beratung i.S.v. §305 Abs.1 Ziff.1 InsO darstellt. Eine derart vermittelte Bescheinigung sei regelmäßig nur eine Förmelei und erfüllt nicht den gesetzgeberischen Zweck.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Amtsgerichtsbeschluss wegen fehlender persönlicher Beratung nach §305 InsO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beratung, die nur telefonisch oder per E‑Mail und nicht in persönlichem Beieinandersein erfolgt, erfüllt nicht die Anforderung der „persönlichen Beratung“ nach §305 Abs.1 Ziff.1 InsO.
Bei Einschaltung eines Vertreters, der nicht dem geeigneten Personenkreis angehört, kann nicht sichergestellt werden, dass die Beratungsleistung den gesetzlichen Zweck erfüllt; die Bescheinigung ist dann als reine Förmelei anzusehen.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine erheblichen Einwendungen gegen die angefochtene Begründung enthält.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert wird (§4 InsO, §574 ZPO).
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2015 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.06.2015, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss.
Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – eine Beratung nur telefonisch oder per e-mail und zudem unter Einschaltung eines Vertreters erfolgt, kann auch nach Ansicht der Kammer nicht mehr von einer „persönlichen Beratung“ im Sinne des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ausgegangen werden.
Die Kammer teilt die Ansicht, dass in aller Regel ein persönliches Beieinandersein erforderlich sein dürfte, um dem Beratungszweck des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO genügen zu können.
Jedenfalls aber dann, wenn auch noch ein Vertreter zwischengeschaltet wird, der nicht dem geeigneten Personenkreis angehört, kann in keiner Weise mehr sichergestellt werden, dass bei dem Schuldner eine Beratungsleistung ankommt, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Vielmehr stellt die Bescheinigung dann eine bloße Förmelei dar, die gerade nicht mit dem Zweck der Gesetzesänderung des § 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO in Einklang zu bringen ist.
Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
Rubrum
Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.