InsO § 73: Vergütung Gläubigerausschussmitglied – keine Erstattung reiner RA-Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrte als Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer Vergütung, die im Kern auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung gestützt war. Streitig war, ob und in welcher Weise bei einer juristischen Person die Vergütung nach § 73 InsO an die Kosten des entsandten Vertreters anknüpfen kann. Das LG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vergütungsantrags zurück. Zwar sei eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Gläubigerausschuss grundsätzlich zulässig, die geltend gemachten RA-Kosten bestimmten jedoch nicht die Vergütungshöhe; ein an den objektiven Anforderungen des Verfahrens ausgerichteter Vergütungsantrag fehle.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vergütungsantrags als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch eines Gläubigerausschussmitglieds nach § 73 InsO setzt eine wirksame Bestellung voraus und beginnt mit der Annahme des Amts durch das bestellte Mitglied.
Juristische Personen können ihre Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss grundsätzlich durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter ausüben; der Vertreter muss nicht organschaftlicher Vertreter sein.
Bei einer juristischen Person als Gläubigerausschussmitglied ist für die Höhe der Vergütung nicht auf die Person oder Vergütung des entsandten Vertreters abzustellen; Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts sind als solche kein maßgeblicher Umstand für die Vergütungshöhe.
Die Vergütung eines juristischen Gläubigerausschussmitglieds richtet sich vorrangig nach Umfang und Schwierigkeit des konkreten Insolvenzverfahrens sowie den objektiven Anforderungen an die Ausschusstätigkeit; besondere Qualifikation wirkt nur, soweit sie hierfür objektiv erforderlich ist.
Ein Vergütungsantrag ist abzulehnen, wenn er ausschließlich die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme begehrt, ohne die Vergütung nach den für das Mitglied maßgeblichen Kriterien darzulegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.08.2021 – Az. 504 IN 70/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin D. als Beschwerdeführerin
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2020, eingegangen bei dem Amtsgericht Düsseldorf am 17.06.2020, hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Zudem hat sie um Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung ersucht.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2020 wurde Rechtsanwalt E. zum vorläufigen Sachwalter bestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2020 (Bl. 85 f. Papierakte) wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren eingesetzt, zu deren Mitglied u.a. die Gläubigerin D. bestimmt wurde. Zugleich wurde angeordnet, dass die Bestimmung erst mit der Annahmeerklärung des Gläubigerausschussmitgliedes wirksam wird.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 (Bl. 98 f. und Bl. 867 f. Papierakte) erklärte sich die Gläubigerin D. mit der Bestellung als Gläubigerausschussmitglied einverstanden und benannte als ihren Vertreter Rechtsanwalt F. (vgl. Vollmacht Bl. 869 f. Papierakte).
Die Schuldnerin nahm mit Schreiben vom 03.08.2020 den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung zurück.
Das Amtsgericht Düsseldorf bestellte daraufhin mit Beschluss vom 04.08.2020 Rechtsanwalt E. zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2020 (Bl. 359 ff. Papierakte) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin G. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und Rechtsanwalt E. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2020 (Bl. 367 f. Papierakte) wurde nochmals ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und zugleich u.a. die Gläubigerin D. zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Zugleich wurde angeordnet, dass die Bestimmung erst mit der Annahmeerklärung des Gläubigerausschussmitgliedes wirksam wird.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 (Bl. 866 Papierakte) erklärte Rechtsanwalt F. für die Gläubigerin D., die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss auch im eröffneten Verfahren wahrzunehmen und berief sich zugleich auf die Erklärung der Gläubigerin D. vom 22.06.2020 (Bl. 98 f. und Bl. 867 f. Papierakte) sowie auf die auf ihn lautende Vollmacht (869 f. Papierakte).
Der rechtsgeschäftliche Vertreter der D., Rechtsanwalt F., stellte sodann mit Schriftsatz vom 09.04.2021 (Bl. 905 Papierakte) namens und im Auftrag der D. einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit der D. als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in Höhe von insgesamt 55.413,91 €. Hinsichtlich der genauen Kostenaufstellung wird auf den Vergütungsantrag vom 09.04.2021 (Bl. 905 ff. Papierakte) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 (Bl. 1049 Papierakte) korrigierte Rechtsanwalt F. den Vergütungsantrag und beantragte nunmehr die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 63.553,51 €. Hinsichtlich der genauen Kostenaufstellung wird auf den korrigierten Vergütungsantrag vom 20.07.2021 (Bl. 1049 ff. Papierakte) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.08.2021 (Bl. 1076 ff. Papierakte) hat das Amtsgericht Düsseldorf den Vergütungsantrag vom 09.04.2021, korrigiert am 20.07.2021, vollständig zurückgewiesen.
Der hiergegen durch Rechtsanwalt F. im Namen der Gläubigerin D. rechtzeitig eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21.09.2021 (Bl. 1110 f. Papierakte) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 28.07.2022 wurde das Verfahren auf die Kammer übertragen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 3, 73 Abs. 2 InsO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden und der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist vorliegend erreicht.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 73 Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 InsO). Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO ist die Vorschrift auch auf den vorläufigen Gläubigerausschuss anwendbar.
Die Höhe der Ansprüche richtet sich für Verfahren, die gemäß § 19 Abs. 1 InsVV nach dem 01.01.2004 eröffnet wurden, gemäß § 73 Abs. 2 InsO i.V.m. § 65 InsO nach den §§ 17 ff. InsVV.
Der Vergütungsanspruch des Mitglieds des Gläubigerausschusses entsteht mit Erbringung der Arbeitsleistung bzw. mit den Aufwendungen, die sich als erstattungsfähige Auslagen darstellen. Voraussetzung ist, dass die Bestellung zum Ausschussmitglied wirksam ist. Das Amt als Mitglied beginnt mit der Annahme durch die bestellte oder gewählte Person. Die bestellte oder gewählte Person wird deshalb aufgefordert, die Annahmeerklärung abzugeben. Unterbleibt diese Annahmeerklärung innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, kommt eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss nicht zustande.
Fällig wird der Anspruch mit der Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit. Das ist regelmäßig mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses der Fall und dürfte spätestens mit dem Schlusstermin gegeben sein, wenn nicht die Gläubigerversammlung eine Erstreckung der Tätigkeit des Ausschusses über diesen Zeitpunkt hinaus vorsieht. Die Auszahlung der rechtskräftig festgesetzten Vergütung erfolgt aus der Insolvenzmasse durch den Verwalter (vgl. hierzu insgesamt: MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsO § 73 Rn. 11, 12).
Vorliegend hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22.06.2020 (Bl. 85 f. Papierakte) einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzeröffnungsverfahren eingesetzt, zu deren Mitglied u.a. die Gläubigerin D. bestimmt worden ist. Zugleich wurde angeordnet, dass die Bestimmung erst mit der Annahmeerklärung des Gläubigerausschussmitgliedes wirksam wird.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 (Bl. 98 f. und Bl. 867 f. Papierakte) erklärte sich die Gläubigerin D. mit der Bestellung einverstanden und benannte als ihren Vertreter Rechtsanwalt F. (vgl. Vollmacht Bl. 869 f. Papierakte)
Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2020 (Bl. 367 f. Papierakte) wurde nochmals ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und zugleich u.a. die Gläubigerin D. zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Zugleich wurde angeordnet, dass die Bestimmung erst mit der Annahmeerklärung des Gläubigerausschussmitgliedes wirksam wird.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 (Bl. 866 Papierakte) erklärte Rechtsanwalt F. für die Gläubigerin D., die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss auch im eröffneten Verfahren wahrzunehmen und berief sich zugleich auf die Erklärung der Gläubigerin D. vom 22.06.2020 (Bl. 98 f. und Bl. 867 f. Papierakte) sowie die auf ihn lautende Vollmacht (869 f. Papierakte).
Hinsichtlich der Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung juristischer Personen möglich ist, geht der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung vom 14.01.2021 – IX ZB 94/18 ohne Problematisierung von einer Person aus, welche „die juristische Person zulässigerweise als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet“, weswegen eine solche grundsätzlich möglich ist. Entscheidend ist demnach allein, ob eine Person vorliegt, die die juristische Person in zulässigerweise vertritt.
Der Bundesgerichtshof verweist u.a. auf den Kommentar von Uhlenbruck zur Insolvenzordnung in der 15. Auflage. Zu § 67 Rn. 14 wird ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer Vertretung für juristische Personen kein Wertungswiderspruch sei, sondern auf der Tatsache beruhe, dass eine juristische Person nur durch einen Vertreter handeln könne. Dieser brauche nicht zwingend ein organschaftlicher Vertreter sein, sondern könne auch ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, sein.
Die Gläubigerin D. hat Rechtsanwalt F. mit ihrer Vertretung im vorläufigen Gläubigerausschuss und Gläubigerausschuss im eröffneten Verfahren bevollmächtigt.
Bereits mit Schriftsatz vom 16.07.2020 (Bl. 199 ff. Papierakte) teilte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt E. mit, dass das Gläubigerausschussmitglied D. sich bislang im Rahmen der Gläubigerausschusssitzungen ausschließlich durch Rechtsanwalt F. vertreten ließ. Das Amtsgericht Düsseldorf äußerte sich hierzu nicht. Auch ergibt sich im weiteren aus der Gerichtsakte, dass ausschließlich Rechtsanwalt F. für die Gläubigerin D. an Gläubigerausschusssitzungen teilnahm ohne dass die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung jemals bestritten worden ist. Erst auf den Vergütungsantrag vom 09.04.2021 (Bl. 905 ff. Papierakte) des Gläubigerausschussmitglieds D. betreffend den Zeitraum ab 22.06.2020 für die rechtsgeschäftliche Vertretung durch Rechtsanwalt F. äußerte das Amtsgericht Düsseldorf – Rechtspfleger – erstmals mit Schreiben vom 10.05.2021 (Bl. 939 f. Papierakte) Zweifel an der Erstattungsfähigkeit, was allein jedoch gerade nicht dazu führen kann, dass von einer unzulässigen Vertretung auszugehen ist.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des tatsächlichen Ablaufs im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin D. zulässigerweise Rechtsanwalt F. als ihren Vertreter entsandt.
Im Ergebnis ist der Vergütungsantrag - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf in dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.09.2021 - jedoch deswegen abzulehnen, da sich dieser lediglich auf Erstattung von Kosten richtet, welche durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden sind.
Der Bundesgerichtshof führt insoweit im Rahmen seiner Entscheidung vom 14.01.2021 – IX ZB 94/18 aus:
„(…) Für die Höhe der Vergütung einer juristischen Person [ist] nicht auf die Person abzustellen, welche die juristische Person zulässigerweise (vgl. Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 67 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl., § 67 Rn. 18) als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Der Vergütungsanspruch steht nur der juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses zu (vgl. Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 31; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 25, 27; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 13). Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen. Welche Kosten einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses für den von ihr entsandten Vertreter entstehen, ist damit als solches kein für die Höhe der Vergütung maßgebender Umstand (aA Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 78 für die Vergütung eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden Ausschussmitglieds). Gleiches gilt für die Vergütung, die der Vertreter beanspruchen könnte, wenn er selbst als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt worden wäre.
bb) Qualifikation und Sachkunde beeinflussen bei einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses die Höhe des Stundensatzes in anderer Weise als bei einer natürlichen Person. Angesichts der bei einer juristischen Person vorliegenden Besonderheiten ist es nicht sachgerecht, den Stundensatz abstrakt nach den Verhältnissen der juristischen Person zu bemessen. Die bei einer juristischen Person allgemein oder aufgrund ihrer häufigen Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses vorhandene Qualifikation und Sachkunde haben für sich genommen keinen besonderen Bezug zur Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses in einem bestimmten Insolvenzverfahren. Es obliegt der juristischen Person, wen sie als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Dass der weitere Beteiligte zu 2 als institutioneller Gläubiger in vielen Insolvenzverfahren zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt wird und dies - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - in der Literatur allgemein anerkannt sei (vgl. HK-InsO/Riedel, 10. Aufl., § 67 Rn. 5; Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 67 Rn. 9; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, Vor § 17 InsVV Rn. 10 f), rechtfertigt daher als solches keine Erhöhung des Stundensatzes.
Wird eine juristische Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Die bei der juristischen Person vorhandene Qualifikation und Sachkunde können für die Höhe der Vergütung nur berücksichtigt werden, soweit diese nach den objektiv zu bestimmenden Anforderungen des Insolvenzverfahrens für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses erforderlich waren. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person daher nach Maßgabe der von ihr als Mitglied des Gläubigerausschusses objektiv zu erfüllenden Aufgaben. Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, wen die juristische Person als ihren Vertreter entsendet. Ist es objektiv erforderlich, sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten zu lassen, ist dies bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen.“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
Ein diese Anforderungen berücksichtigender und auf die Gläubigerin D. abstellender Vergütungsantrag ist bisher nicht zur Akte gereicht worden.
Es steht im weiteren der Gläubigerin D. frei die Festsetzung der Kosten, die ihr als Mitglied des Gläubigerausschusses entstanden sind, gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf zu beantragen.
Es wird insofern darauf hingewiesen, dass für nicht gerichtlich festgesetzte Vergütungen die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß § 195 BGB gilt (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung - Riedel, 4. Aufl. 2019, InsO § 73 Rn. 13). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dadurch, dass der rechtsgeschäftliche Vertreter der D., Rechtsanwalt F., mit Schriftsatz vom 09.04.2021 (Bl. 905 Papierakte) bzw. vom 20.07.2021 (Bl. 1049 Papierakte) eine Vergütung für die Tätigkeiten ab dem 22.06.2020 geltend macht, ist vorliegend die Verjährung etwaiger Vergütungsansprüche auch noch nicht eingetreten und eine neue Antragstellung durch die Gläubigerin D. noch möglich.
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung eines Gläubigerausschussmitgliedes wird im Übrigen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2021 – IX ZB 71/18 verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da nach umfassender rechtlicher Überprüfung durch die Kammer - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2021 – IX ZB 94/18 - eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung letztlich nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf