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Landgericht Düsseldorf·25 T 393/15·16.06.2015

Beschwerde gegen Verlängerung geschlossener Unterbringung nach PsychKG zurückgewiesen

Öffentliches RechtUnterbringungsrecht (PsychKG)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Verlängerung seiner geschlossenen Unterbringung in einer LVR-Klinik bis Mai 2017. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 11 PsychKG (gegenwärtige erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung) erfüllt sind. Das Landgericht bestätigte Diagnose und Gutachten, sah weiterhin erhebliche Fremdgefährdung und hielt die zweijährige Verlängerung für erforderlich; eine erneute Anhörung/Gutachten war nicht notwendig.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Unterbringung nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist nur zulässig, wenn wegen krankheitsbedingten Verhaltens gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.

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Für die Rechtmäßigkeit einer Unterbringung reicht eine überzeugende, mit ärztlichen Attesten übereinstimmende Sachverständigendiagnose als Feststellungsgrundlage aus.

3

Die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung kann für einen Zeitraum von zwei Jahren angeordnet werden, wenn aufgrund des seit langem im Wesentlichen unverändert bestehenden Krankheitsbildes nicht mit einer durchgreifenden Veränderung und damit mit einem Wegfall der Gefährdung innerhalb dieses Zeitraums zu rechnen ist (§ 329 FamFG).

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Im Beschwerdeverfahren ist eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entbehrlich, wenn diese Maßnahmen erst kürzlich in erster Instanz erfolgt sind und von einer Wiederholung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 63 FamFG§ 64 FamFG§ 312 Ziff. 3 FamFG§ 13 Abs. 1 PsychKG

Tenor

  Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

LANDGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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98 XIV 2304 / L

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AG Düsseldorf

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In dem Verfahren

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   -Verfahrenspfleger:

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Antragsteller:

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hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und  die Richterin C.

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am 17. Juni 2015

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b e s c h l o s s e n :

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                                  Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Betroffene wurde 1985 wegen Vergewaltigung und Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt.

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Nach vollständiger Verbüßung der Strafe und Haftentlassung im Juli 1994 wurde er im Dezember 1994 in dem LVR Klinikum Düsseldorf untergebracht, nachdem er von Vergewaltigungs- und Mordphantasien berichtet hatte.

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Seit März 1995 ist der Betroffene nach den Bestimmungen des PsychKG in dem LVR-Klinikum Düsseldorf geschlossen untergebracht. Zuletzt wurde die Unterbringung mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2013 bis zum 23. Mai 2015 verlängert.

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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2015 hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag des Ordnungsamtes vom 2. März 2015 und  nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. D. vom 7. Mai 2015 sowie der Anhörung des Betroffenen am 19. Mai 2015 die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik bis zum 22. Mai 2017 angeordnet und die sofortige Wirksamkeit dieser Anordnung ausgesprochen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 59, 63, 64, 312 Ziffer 3 FamFG, 13 Abs.1 PsychKG), in der Sache jedoch nicht begründet.

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Der angefochtene Beschluss ist gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des § 11 PsychKG vorliegen.

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Nach § 11 Abs. 1 S. 1 PsychKG ist die Unterbringung Betroffener nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.

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Der Betroffene fällt unter den Anwendungsbereich des § 1 PsychKG, da er nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D. an einer Persönlichkeitsstörung mit Anteilen der schizoiden und der dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer Grenzbegabung leidet.

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Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in vollem Umfang an. An der Diagnose bestehen keinerlei Zweifel, zumal diese in Übereinstimmung steht mit den Ausführungen der behandelnden Klinikärzte Prof. Dr. E., PD Dr. F. und Dr. G. in deren Attest vom 9. Februar 2015 sowie den zahlreichen früheren Attesten und Gutachten, welche in dem vorliegenden Verfahren erstellt worden sind und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

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Es besteht auch weiterhin die akute Gefahr einer ganz erheblichen Fremdgefährdung.

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Der Betroffene hat nach wie vor Gewaltphantasien. Wie der Sachverständige ausführt, ist entscheidend, dass es selbst in dem reizabschirmenden Milieu des klinischen Alltags, in dem zusätzlich durch Medikamente eine Spannungsreduzierung herbei geführt wird, Verhaltensauffälligkeiten, die auch als tätlich aggressiv übergriffig zu bezeichnen sind, vereinzelt vorgekommen sind.  In dem geschützten Umfeld werden die Gewaltphantasien im therapeutischen Settíng, sobald sie genannt werden, aufgefangen, so dass sie nicht ausgelebt werden.

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Außerhalb dieses schützenden Rahmens, überflutet von Reizen, die den Betroffenen in seiner Gewaltbereitschaft, insbesondere sexuellen Gewaltbereitschaft steigern, mit Absetzen einer spannungsregulierenden Medikation besteht die konkrete Gefahr, dass der Betroffene jeder Zeit Gewalttaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten, ausführen wird.

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Dieser überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen, die in Übereinstimmung steht mit den früheren Begutachtungen, schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.

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Im Hinblick darauf ist die geschlossene Unterbringung derzeit noch zwingend erforderlich.

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Das Amtsgericht hat den Unterbringungszeitraum auch zu Recht auf weitere zwei Jahre festgelegt. Aufgrund des bereits seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Krankheitsbildes ist, wie der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat, vor Ablauf von zwei Jahren offensichtlich nicht mit einer durchgreifenden Veränderung des Krankheitsbildes und der daraus resultierenden Gefährdungslage zu rechnen (§ 329 FamFG).

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Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung des Betroffenen sowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da solches zeitnah in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Diese muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Dr. A.                                                                      B.                                                        C.