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Landgericht Düsseldorf·25 T 380/07·10.01.2008

Bestätigung der Notarkostenrechnung: Umsatzsteuer nicht geschäftswerterhöhend

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkosten (KostO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragte die Bestätigung seiner Kostenrechnung für einen Immobilienkauf, in der er den Geschäftswert ausschließlich am Nettokaufpreis bemessen hatte. Der Präsident des Landgerichts beanstandete, die Umsatzsteuer sei hinzuzurechnen. Das Landgericht bestätigte die Kostenrechnung und entschied, dass die aufgrund § 13b UStG vom Erwerber geschuldete Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung i.S.v. § 20 Abs.1 KostO und somit nicht Bestandteil des Geschäftswerts ist.

Ausgang: Antrag des Notars auf Bestätigung seiner Kostenrechnung gemäß § 156 Abs. 6 KostO stattgegeben; Kostenrechnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Erwerber nach § 13b UStG als Leistungsempfänger alleiniger Steuerschuldner, stellt die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar.

2

Für die Berechnung der beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 2 KostO ist als Geschäftswert nur der Nettokaufpreis zugrundezulegen, wenn die Umsatzsteuer nicht Teil des Kaufpreises ist.

3

Die Umsatzsteuer, die nach § 13b UStG vom Erwerber als eigene Steuerschuld zu tragen ist, ist nicht Bestandteil des Kaufpreises, weil die Zahlung nicht aufgrund des Kaufvertrags, sondern als öffentlich-rechtliche Folge entsteht.

4

Bei Vorliegen einer vertraglichen Option zur Umsatzbesteuerung gemäß § 9 UStG ändert dies nichts daran, dass die Steuer nicht Gläubigerbestandteil des Verkäufers wird und somit nicht den Geschäftswert nach § 20 KostO erhöht.

Relevante Normen
§ KostO § 20§ 20 Abs. 1 Satz 1 KostO§ 36 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 6 KostO§ 3 Nr. 9 UStG§ 9 UStG

Leitsatz

1. Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar.

2. Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.

Tenor

Auf den Antrag des Notars XXX auf Entscheidung gem. § 156 Abs. 6 KostO wird die Kostenrechnung Nr. XXX vom XXX zu Urkundenrollennummer XXX bestätigt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Der Notar beurkundete unter dem 15. März 2005 den Verkauf einer Immobilie.

3

Gemäß § 2 der notariellen Urkunde war als Kaufpreis eine Summe in Höhe von 19.250.000,00 € netto vereinbart. § 2 Ziffer 2.6 enthält ferner die folgende Vereinbarung:

4

"2.6

5

Der Verkäufer verzichtet hiermit auf die Umsatzsteuerfreiheit des Verkaufs des Kaufgegenstandes nach § 3 Nr. 9 UStG und erklärt hiermit die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG. Nach § 13 b UStG ist der Käufer verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Der Verkäufer verpflichtet sich entsprechend, eine Rechnung nach § 13 b UStG i.V.m. § 14 a UStG auszustellen. Im übrigen verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von jeglicher Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung auf Zahlung der Umsatzsteuer freizustellen."

6

Unter dem 03.06.2005 erstellte der Notar seine Kostenrechnung an die Erwerberin. Die Kostenrechnung lautet wie folgt:

7

"Urkundenrolle Nr.: XXX

8

Kaufvertrag über Grundbesitz mit Auflassung

9

Geschäftswert gemäß § 20 Abs. 1 KostO: 19.250.000,00 €

10

20/10 Gebühr §§ 141, 36 II KostO

11

Vertrag 33.354,00 €

12

Geschäftswert gemäß § 146 Abs. 4 i.V. § 20 Abs. 1 KostO:

13

19.250.000,00 €

14

5/10 Gebühr § 146 I KostO

15

Vollzug des Geschäftes 8.338,50 €

16

Geschäftswert: 19.250.000,00 €

17

(anteilig berechnet zu 10 % gemäß § 30 Abs. 1 KostO)

18

5/10 Gebühr § 147 II KostO

19

Überwachung der Kaufpreisfälligkeit 1.476,00 €

20

Geschäftswert: 19.250.000,00 €

21

(anteilig berechnet zu 10 % gemäß § 30 Abs. 1 KostO)

22

5/10 Gebühr § 147 II KostO

23

Überwachung der Kaufpreiszahlung 1.476,00 €

24

Dokumentenpauschale gem. §§ 152 I, 136 1, 2 KostO

25

1137 Seiten 188,05 €

26

Porto 91,55 €

27

-----------------

28

Zwischensumme 44.924,10 €

29

16 % Mehrwertsteuer 7.187,86 €

30

vorgelegte Kosten für Vorkaufsrechtsverzichtserklärung 35,00 €

31

vorgelegte Kosten Grundbucheinsicht 22,04 €

32

vorgelegte Kopierkosten für Pläne 126,08 €

33

vorgelegte Kurierkosten 85,26 €

34

-----------------

35

52.380,34 €

36

==========

37

Urkundenrolle Nr.: XXX

38

Grundschuldbestellung und Schuldurkunde

39

Geschäftswert gemäß § 23 Abs. 2: 22.000.000,00 €

40

10/10 Gebühr §§ 141, 36 I KostO

41

Grundschuldbestellung 18.437,00 €

42

Dokumentenpauschale gem. §§ 152 I, 136 1, 2 KostO 29,20 €

43

78 Seiten

44

Porto 5,00 €

45

-----------------

46

Zwischensumme 18.471,20 €

47

16 % Mehrwertsteuer 2.955,39 €

48

-----------------

49

insgesamt 21.426,59 €

50

==========

51

Rechnungsbetrag netto 69.395,30 €

52

16 % Mehrwertsteuer 10.143,25 €

53

Auslagen gesamt 268,38 €

54

Vorschuss gesamt 0,00 €

55

Rechnungsendbetrag (gesamt) 78.806,93 €."

56

Der Präsident des Landgerichts beanstandete als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars, dass dieser bezüglich des Kaufvertrages bei der Berechnung der Gebühr gem. §§ 141, 36 Abs. 2 KostO den Geschäftswert gemäß § 20 Abs. 1 KostO in Höhe des Nettokaufpreises mit 19.250.000,00 € angesetzt hat. Er vertritt die Ansicht, der Geschäftswert sei unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer mit 22.330.000,00 € anzusetzen.

57

Unter dem 30.05.2007 hat der Präsident des Landgerichts den Notar gemäß § 156 Abs. 6 KostO angewiesen, diesbezüglich die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

58

Unter dem 21.06.2007 hat der Notar Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO gestellt. Er vertritt die Ansicht, dass die Umsatzsteuer nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes nicht mehr geschäftswerterhöhend berücksichtigt werden könne, weil die nach dem Umsatzsteuergesetz nunmehr bestehende Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der Umsatzsteuer als eine Art Reflex lediglich aus dem Abschluss des Kaufvertrages folge und es sich daher um keine Gegenleistung handelt, die der Käufer für die Übertragung des Eigentums und des Besitzes an der Immobilie an den Verkäufer leistet. Er habe daher zu Recht in der Kostenrechnung lediglich den Nettokaufpreis angesetzt.

59

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 03.01.2008 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme Blatt 82 ff. der Akte wird insoweit Bezug genommen.

60

Der Antrag auf Entscheidung ist zulässig.

61

Die Kostenrechnung des Notars vom 03.06.2005 war zu bestätigen, da der Notar den Geschäftswert für die Gebühr gemäß §§ 141, 36 Abs. 2 KostO zu Recht in Höhe des Nettokaufpreises mit von 19.250.000,00 € angesetzt hat.

62

Die Kammer folgt in der Sache den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in der Entscheidung vom 16.04.2007 (15 W 308/06), auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

63

Auch nach Ansicht der Kammer fällt die Umsatzsteuer nach der Gesetzesänderung des § 13 b UStG nicht mehr unter § 20 KostO. Der Käufer ist als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz nunmehr alleiniger Steuerschuldner. Da die Regelung im Kaufvertrag lediglich die gesetzliche Regelung wiederholt, stellt die Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO dar, weshalb als Geschäftswert lediglich der Nettokaufpreis in Ansatz zu bringen ist.

64

Die Steuer für Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, werden nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts zum 01.04.2004 dem Finanzamt unmittelbar nur noch von dem Leistungsempfänger geschuldet. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt ab dem 01.04.2004 für alle steuerpflichtigen Umsätze, die – wie hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbssteuergesetz die Veräußerung eines inländischen Grundstücks – unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Nach § 4 Satz 1 Nr. 9 a UStG sind von der Steuerpflicht zwar Umsätze befreit, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer jedoch einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann der Verkäufer gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag erklären. Einen solchen ausdrücklichen Verzicht enthält vorliegend die notarielle Urkunde unter § 2 Ziffer 2.6.

65

Unter diesen vorliegend gegebenen Voraussetzungen ist damit die Umsatzsteuer gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 UStG – entgegen der früheren Rechtslage – eine allein vom Grundstückserwerber zu begleichende eigene Steuerschuld. Dementsprechend ist nach § 14 a Abs. 5 Satz 2 und 3 UStG in der Rechnung auch auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen und ein gesonderter Steuerausweis in einer Rechnung nicht zulässig.

66

Aus den dargelegten Gründen ist daher die Kammer mit dem Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, dass die Umsatzsteuer nicht Bestandteil des Kaufpreises ist und der Notar damit zu Recht für die Gebühr nach §§ 141, 36 Abs. 2 KostO den Geschäftswert gemäß § 20 Abs. 1 KostO lediglich in Höhe des Nettokaufpreises mit 19.250.000,00 € angesetzt hat (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall der gerichtlichen Kostenrechnung für die Eintragung einer Erwerbsvormerkung auch den Beschluss der Kammer vom 20.11.2007 – 25 T 442/07).

67

Ebenso wie das OLG Hamm vermag auch die Kammer der Gegenauffassung, die die Umsatzsteuer als Bestandteil des Kaufpreises ansieht, welcher lediglich teilweise nicht an den Gläubiger, sondern einen Dritten (das Finanzamt) erbracht wird (so OLG Celle, NJR-RR 2006, 71) nicht zu folgen. Dem steht nach Ansicht der Kammer bereits entgegen, dass der Verkäufer zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der Umsatzsteuerschuld des Erwerbers geworden ist. Die Umsatzsteuerschuld ist nicht Teil des Kaufpreises, da die Zahlung nicht aufgrund des Kaufvertrages erfolgt, sondern als öffentlich-rechtliche Folge desselben (vgl. Lappe in: ders., Kosten-Rechtsprechung, Loseblatt, Anmerkung zu § 20 Abs. 1 KostO Nr. 108).

68

Nach alledem war die Kostenrechnung des Notars XXX vom 03.06.2005 zu bestätigen.

69

Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen, da die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall hinaus, wie die konträre Beurteilung durch die Oberlandesgerichte Hamm und Celle zeigt.