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Landgericht Düsseldorf·25 T 373/13 B.·28.08.2013

Beschwerde wegen Formmangel beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung und weist die Beschwerde zurück, weil das amtliche Formular nicht in der gesetzlich geforderten Form ausgefüllt war. Ein bloßer Verweis auf Anlagen ersetzt nicht das Ausfüllen wesentlicher Formularfelder. Der Formularzwang dient der elektronischen Verarbeitung und rechtfertigt eine restriktive Auslegung.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verpflichtung zur Verwendung amtlicher Formulare (§ 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 3 ZVFV) muss der Antragsteller die vorgeschriebenen Felder soweit wie möglich ausfüllen; ein bloßer Verweis auf eine Anlage ersetzt das Ausfüllen der Pflichtfelder nicht.

2

Wenn wesentliche Formularfelder unzureichend ausgefüllt und durch eine selbst erstellte Aufstellung ersetzt werden, liegt keine Verwendung des amtlichen Formulars vor und der Antrag ist unzulässig.

3

Der Formularzwang dient der Vorbereitung der elektronischen Bearbeitung und der Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe; eine extensive Verweisung auf Anlagen würde diesen Zweck vereiteln und ist daher nicht zuzulassen.

4

Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unbegründet, wenn der Antrag wegen Formmangels unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 793 ZPO§ 829 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 3 ZVFV§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8. Mai 2013 zurückgewiesen.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 793  ZPO), aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. Juli 2013, denen sich die Kammer anschließt, jedoch nicht begründet.

5

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

6

Gemäß § 829 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 3 ZVFV ist seit dem 1. März 2013 die Verwendung der amtlich eingeführten Formulare verbindlich vorgeschrieben.

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Vorliegend hat die Gläubigerin zwar grundsätzlich  das amtliche Formular verwendet.

8

Der Antrag ist jedoch nicht in der vom Gesetzgeber nunmehr geforderten Form gestellt und damit unzulässig, wenn er nur unzureichend ausgefüllt eingereicht wird.

9

Jedenfalls Seite 3 und 5 zu Anspruch D dieses Formulars sind nicht ordnungsgemäß ausgefüllt.

10

Die Gläubigerin hat die dortigen Felder betreffend die Angaben zu den beanspruchten Beträgen mit Ausnahme der Teilhauptforderung nicht ausgefüllt, sondern stattdessen auf eine anliegende Aufstellung verwiesen (Bl. 2, 7 – 9 GA). Obgleich das Formular hinsichtlich der Darlegung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie der Vollstreckungskosten einen Verweis auf eine „anliegende Aufstellung“ ermöglicht, gestattet dies dem Gläubiger nicht, auf das Ausfüllen der Felder des Formulars vollständig zu verzichten.

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Jedenfalls dann, wenn die amtlich vorgegebenen Felder bis auf die Teilhauptforderung gar nicht ausgefüllt werden und nur auf eine selbst erstellte Aufstellung verwiesen wird, liegt eine Verwendung des amtlichen Formulars nicht mehr vor. Vielmehr hat die Gläubigerin das amtliche Formular (an dieser Stelle) durch eine eigene Antragsschrift ersetzt. Dies ist gemäß § 829 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 3 ZVFV unzulässig.

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Ebenso verhält es sich mit den Feldern bezüglich des Anspruchs D auf Seite 5 des Formulars.

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Die Gläubigerin hätte zunächst das Formular soweit wie möglich ausfüllen und nur für die nicht enthaltenen Bestandteile auf eine Anlage verweisen dürfen.

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Auch wenn unter Ziffer 6 der Verweis auf eine Anlage vorgesehen ist, gibt schon die äußere Gestaltung des Formulars zu erkennen, dass die weiteren dort aufgeführten Kategorien wie bspw. Sparguthaben, Darlehensvaluta nicht durch bloße Bezugnahme auf eine Anlage umgangen werden können. Denn es wäre widersinnig, ein Formular zwingend einzuführen, um dann das Ausfüllen auf das Nötigste zu beschränken und wegen der weiteren Einzelheiten auf beigefügte Anlagen zu verweisen. Ausweislich der gesetzlichen Begründung dient der Formularzwang der Vorbereitung der elektronischen Bearbeitung und auch der Vereinfachung der Abläufe bei den Justizverwaltungen. Dies Ziel würde verfehlt, wenn im Wesentlichen auf beigefügte Anlagen verwiesen werden kann. 

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

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R