Beschwerde gegen Einrichtung einer Betreuung wegen paranoider Schizophrenie zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf weist die Beschwerde eines Betroffenen gegen Einrichtung einer Betreuung und Bestellung einer Berufsbetreuerin zurück. Amtsgericht und Kammer stützten die Anordnung auf ein ausführliches fachärztliches Gutachten und persönliche Anhörung. Festgestellt wurde eine paranoide Schizophrenie mit fehlender Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit; andere Hilfen genügten nicht. Deshalb sei die Betreuung einschließlich Entscheidungen über Unterbringung erforderlich und auch gegen den Willen zulässig.
Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen Einrichtung der Betreuung als sachlich unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1896 Abs. 1 BGB ist eine Betreuung anzuordnen, wenn ein Volljähriger aufgrund psychischer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
Die Bestellung einer Betreuung kann gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, wenn ein die freie Willensbildung ausschließender krankhafter Zustand vorliegt und eine Abwägung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich ist.
Die Betreuung ist nur erforderlich (§ 1896 Abs. 2 BGB), wenn die zu regelnden Angelegenheiten nicht ebenso gut durch weniger einschneidende Hilfen oder Vollmachten geregelt werden können.
Bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung sind überzeugende medizinische Gutachten und die persönliche Anhörung des Betroffenen maßgeblich; fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die Verweigerung freiwilliger Behandlung sprechen für die Annahme der Entscheidungsunfähigkeit.
Aufgabenkreise können die Entscheidung über Unterbringung und Gesundheitsfürsorge umfassen, wenn dies zum Schutz des Betroffenen und zur Beseitigung konkreter Gefährdungen erforderlich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 26.10.2015 und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 25.01.2016 eine Betreuung für den Betroffenen eingerichtet mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Zur Betreuerin wurde Frau E. bestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.04.2016 und weiterem Beschluss vom 02.06.2016 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer.
Wie der Sachverständige Dr. D. in seinem ausführlichen Gutachten vom 26.10.2015 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, leidet der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägt paranoid-halluzinatorischer Symptomatik (ICD 10: F20.0), was auch durch mehrere Atteste der LVR-Klinik F. betreffend die Empfehlung einer geschlossenen Unterbringung, zuletzt vom 17.02.2016, bestätigt wird. So hat der Betroffene immer wieder geäußert, er werde durch Wellen und Strahlen beeinflusst; auch seien seine Lebensmittel verstrahlt, weshalb er zwei Wochen nichts mehr gegessen hatte. Ein Nachbar stelle ihm massiv sexuell nach und auch die Betreuerin und Ersatzbetreuerin wollten nur Sex mit ihm. Selbst für die Richterin des Amtsgerichts vermochte der Betroffene dies nicht auszuschließen. Ferner gibt der Betroffene an, dass ihm Stimmen Befehle erteilen, denen er nachkommen muss, weil ihm sonst Schmerzen drohen. Auf Befehl der Stimmen warf er deshalb einen schweren Blumenkübel aus dem 3. Stock seiner Wohnung. Nachdem er sich bereits in der Vergangenheit aus Angst in einem Loch im Wald vergraben hatte, äußerte er anlässlich der Anhörung durch die Amtsrichterin am 25.01.2016, er halte die sexuellen Belästigungen durch seinen Nachbarn nicht mehr aus, er müsse raus. Wahrscheinlich gehe er in die Natur – draußen schlafen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens zerstörte der Betroffene nahezu seine gesamte Wohnungseinrichtung und musste vorübergehend geschlossen untergebracht werden.
Bei dieser Sachlage kann auch zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene entsprechend den ärztlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. D. an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen erkrankt ist.
Selbst wenn die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zutreffen sollten, dass die „Streitigkeiten mit dem Nachbarn“ beendet sind, würde dies an der schweren Erkrankung des Betroffenen nichts ändern. Wie die Ausführungen oben zeigen, ist nicht allein der Nachbar in das Wahnsystem eingebunden.
Der Betroffene ist aufgrund dieser Erkrankung für die angeordneten Aufgabenbereiche nicht dazu in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.
Dies wird auch eindrucksvoll bestätigt durch die Feststellungen, welche die Betreuerin sowie das Amtsgericht anlässlich der Anhörung getroffen haben.
So hat die Betreuerin mitgeteilt, sie habe nach Aufnahme ihrer Tätigkeit festgestellt, dass der Betroffene mangels Antragstellung keine Sozialleistungen mehr erhalten habe und nicht krankenversichert war. Er hatte in den zurückliegenden zwei Monaten 7.000,00 € von seinem Girokonto abgehoben, Gelder zur Zahlung von Miete und Strom waren nicht mehr vorhanden. In der Wohnung lagen Stapel von ungeöffneten Briefen. Zudem drohe eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Verhaltens des Betroffenen gegenüber Mitbewohnern.
Die Amtsrichterin hat anlässlich der Anhörung in der Wohnung des Betroffenen am 25.01.2016 festgestellt, dass keine Lebensmittel vorhanden waren und der Betroffene seit dem 14.01.2016 nichts mehr gegessen hatte. Er gab an, kein Geld mehr zu haben, um sich etwas zum Essen zu kaufen. Er werde den ganzen Tag bestrahlt und aufgefordert, die Wohnzimmereinrichtung kaputtzuschlagen. Dies hat er zu einem späteren Zeitpunkt dann auch tatsächlich getan, weshalb eine geschlossene Unterbringung angeordnet werden musste.
Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht besteht bei dem Betroffenen nicht. Er ist auch nicht bereit, freiwillig Medikamente einzunehmen, obwohl dadurch in der Vergangenheit eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden konnte.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Betroffene in den angeordneten Aufgabenkreisen nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten ausreichend selbst zu regeln.
Die Betreuung konnte auch gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden, da dieser, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage ist. Der Betroffene ist aufgrund eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht dazu in der Lage, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden und dabei das Für und Wider einer Betreuung abzuwägen. Seine Einstellungen, Gedanken und Beurteilungen werden ausschließlich durch sein krankheitsbedingtes psychotisches Erleben geprägt.
Die Betreuung ist auch erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Insbesondere können die Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer durch andere Hilfen besorgt werden.
Der Betroffene ist nicht dazu bereit, seiner Schwester, der weiteren Beteiligten, eine umfassende Vollmacht zu erteilen. Diese sieht sich ausweislich ihres Schreibens vom 01.02.2016 auch nicht dazu in der Lage, den Betroffenen umfassend zu betreuen und zu versorgen.
Das Amtsgericht hat daher zu Recht Frau E. als Berufsbetreuerin für die benannten Aufgabenkreise eingesetzt.
Die Beschwerde des Betroffenen unterliegt daher der Zurückweisung.
Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich, da dies in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist der Eingang bei dem Bundesgerichtshof maßgeblich.