Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 359/02·19.08.2002

Sofortige Beschwerde im Insolvenzverfahren gegen AmG-Beschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte um Öffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung einen Schuldenbereinigungsplan samt Abtretungserklärungen vor. Das Amtsgericht ordnete zur Sicherung der Masse Einstellungsverbote gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an und nahm das Verfahren mehrfach wieder auf, nachdem die Pläne nicht angenommen wurden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Amtsgerichts­beschluss wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Schuldnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzgericht kann zur vorläufigen Sicherung der Insolvenzmasse Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen, soweit nicht unbewegliche Sachen betroffen sind.

2

Wird ein Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, kann das Gericht das Verfahren wiederaufnehmen und den Einzahler von Kostenvorschüssen zur Deckung der Verfahrenskosten auffordern.

3

Anträge und Zusatz­erklärungen im Rahmen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung (z. B. Abtretung laufender Bezüge an einen Treuhänder) sind Bestandteil der Verfahrensunterlagen und bei der Verfahrensführung zu berücksichtigen.

4

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts im Insolvenzverfahren kann zurückgewiesen werden; bei erfolgloser Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2002 durch die Richterinnen am Landgericht A, B und C

am 20. August 2002

beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurück-gewiesen.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 reichte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung unter Beifügung der Zusatzerklärungen zum Antrag auf Restschuldbefreiung bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein. Inhalt der Zusatzerklärungen war die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder sowie die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem 01. Januar 1997 (Bl. 8 d.A.). Durch Be-schluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2000 wurde zur vorläufigen Sicherung der Masse angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. März 2001 wurde das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 19. Juni 2000 nicht angenommen worden ist. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Einzahlung von 2.500,00 DM zur Deckung der Verfahrenskosten gegeben.

4

Nach Einreichung eines überarbeiteten Schuldenbereinigungsplans vom 17. April 2001 wurde dieser an die Gläubiger bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte zur Stellungnahme übersandt (Bl. 206 d.A.).

5

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27. September 2001 wurde das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen und festgestellt, dass auch der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen worden ist. Gelegenheit zur Einzahlung des die Verfahrenskosten deckenden Vorschusses in Höhe von 2.000,00 DM wurde gewährt.

6

Nach Einzahlung des Vorschusses durch die Schuldnerin wurde über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Düssel-