Berichtigung Familienbuch: Auslegung der Namensrechtswahl nach Art.10 EGBGB
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht gab der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags im Familienbuch statt. Ein widersprüchlicher Eintrag, der deutsche Rechtswahl und eine nach deutschem Recht unzulässige Namensbildung behauptete, wurde als von Anfang an unzutreffend ausgelegt. Nach Auslegungsvorschriften (§§133,157 BGB) und Art.10 EGBGB gilt für die Ehefrau portugiesisches Namensrecht; der Eintrag ist dementsprechend zu berichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags stattgegeben; Familienbucheintrag hinsichtlich Namensführung nach portugiesischem Recht berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eintrag im Familienbuch ist deklaratorisch; eine Berichtigung nach §54 Abs. 3 PStG setzt voraus, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig war und die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
Erklärungen zur Rechtswahl nach Art.10 Abs. 2 EGBGB sind nach deutschem Recht auszulegen; bei ermittelbarem Willen geht Auslegung einer Anfechtung vor (§§133,157 BGB).
Ist ein konkret bestimmter Name mit der gewählten Rechtsordnung unvereinbar, ist die Erklärung vorrangig so auszulegen, dass der gewollte Name zum Ausdruck kommt.
Fehlt eine wirksame gemeinsame Rechtswahl nach Art.10 Abs. 2 EGBGB, richtet sich das Namensrecht der Ehegatten nach Art.10 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht jedes Ehegatten.
Die Pflicht zur Berichtigung besteht auch dann, wenn das Familienbuch nicht mehr Personenstandsregister ist, weil die Eintragungen weiterhin Rechtswirkungen (z.B. Eheurkunden nach §57 PStG) entfalten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf Anordnung des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2011 (AZ: 25 T 355/11) wird in Spalte 10 des Familienbuches XXX/XXX berichtigend vermerkt, dass sich die Namensführung der Ehefrau nach portugiesischen Recht richtet und sie den Familiennamen XXX führt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 3) und 4) schlossen am 05. Juni 1998 die Ehe. Die Beteiligte zu 4) ist portugiesische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 3) ist deutscher Staatsangehöriger.
In Spalte 10 des Familienbuches befindet sich folgender Eintrag:
"Die Namensführung der Ehegatten richtete sich nach deutschem Recht. Sie führen den Ehenamen XXX. Die Frau hat mit Wirkung vom 05. Juni 1998 dem Ehenamen ihren Familiennamen vorangestellt. Sie führt jetzt den Familiennamen XXX. Den 05.06.1998. Der Standesbeamte".
Unter den 25. Januar 2011 hat das Standesamt nach Anhörung der Beteiligten zu 4. eine Berichtigung beantragt. Es sei nach § 1355 Abs. 4 BG unzulässig, dass die Ehefrau ihren Familiennamen dem Ehenamen XXX vorangestellt habe. Weiter wird ausgeführt, dass die Beteiligte zu 4. nach der Streichung der Voranstellung eine Rechtswahl ins portugiesische Recht treffen möchte und dem Ehenamen ihren Familiennamen XXX nach portugiesischen Recht voranstellen möchte, wobei es keinen Bindestrich gebe.
Die Beteiligte zu 2. leitete den Antrag an das Amtsgericht weiter mit der Bitte, einen Beschluss dahingehend zu fassen, dass zu Spalte 10 als Folgebeurkundung eingetragen werde, dass sich die Namensführung der Ehefrau nach portugiesischem Recht richte und sie den Familiennamen XXX führe. Die Erklärung zur Rechtswahl sei rechtsirrtümlich – offensichtlich aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch den Standesbeamten - erfolgt, infolge dessen sei die Beteiligte zu 4. zur Anfechtung ihrer Erklärung aus dem Jahre 1998 berechtigt. Damit gelange Art. 10 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung, wonach sich ihre Namensführung nach dem Heimatrecht richte.
Die Beteiligten zu 3. und 4. haben erklärt, sie würden eine Streichung des Bindestriches zwischen XXX und XXX akzeptieren und gutheißen.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, der Beschwerde der Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 51 Abs. 1 PStG i.V.m. § 58 FamFG statthaft und insbesondere gemäß § 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beteiligte zu 2., eine Behörde, ist nach § 59 Abs. 2 FamFG als Antragstellerin und nach § 59 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 53 Abs. 2 PStG als Behörde beschwerdeberechtigt. Da § 53 Abs. 2 PStG regelt, dass die Behörde "sogar" beschwerdeberechtigt ist, wenn ihrem Antrag entsprochen wird (Goaz/Bornhofen, PStG, 2. Auflage, § 53 Rn. 8), ist erst Recht ein Beschwerderecht gegeben, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Eintrag in Spalte 10 des Familienbuchs ist antragsgemäß wie tenoriert zu berichtigen, § 48 Abs. 1 S. 1 PStG.
Die Eintragung der Rechtswahl und der Namensführung in Spalte 10 des Familienbuches ist nicht rechtsbegründend (konstitutiv), sondern nur deklaratorisch, so dass der Nachweis der Unrichtigkeit möglich ist, § 54 Abs. 3 PStG (Goaz/Bornhofen, PStG, 2. Auflage, § 54 Rn. 21). Die Berichtigung einer abgeschlossenen Beurkundung setzt in der Sache voraus, dass die Eintragung von Anfang an falsch war und die Unrichtigkeit des Eintrages feststeht. Dabei sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit zu stellen (OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 juris Rn. 27; BayObLGZ 1997, 323 juris Rn. 8; Goaz/Bornhofen, PStG, 2. Auflage, § 47 Rn. 8 jeweils m.w.N).
Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die Kammer ist überzeugt davon, dass der Wortlaut der Eintragung in Spalte 10 des Familienbuchs unzutreffend ist und antragsgemäß zu berichtigen ist. Dies ergibt bereits die Auslegung der in der Eintragung festgehaltenen Erklärungen der Beteiligte zu 4. Denn diese Erklärung und die Eintragung sind erkennbar in sich widersprüchlich und danach evident auslegungsbedürftig. Im Wege der Auslegung kann sicher ermittelt werden, dass die Beteiligte zu 4. ursprünglich tatsächlich keine Rechtswahl ins Deutsche Recht hinsichtlich ihres Ehenamens nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gewollt hat, sondern dass sie gewollt hat, dass sich ihr Nachname weiter nach portugiesischem Recht richtet.
Die Widersprüchlichkeit der Eintragung folgt daraus, dass die Beteiligten zu 3. und 4. für die Namensführung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben, die Beteiligte zu 4. aber zugleich einen nach deutschem Recht unzulässigen Ehenamen bestimmt hat. Denn auch nach der bei der Eheschließung am 05. Juni 1998 geltenden Fassung des § 1355 BGB war aufgrund der Vorschrift des § 1355 Abs. 4 S. 3 BGB ausgeschlossen, dass die Beteiligte zu 4. ihre beiden portugiesischen Nachnamen dem Ehenamen Hoesen hinzufügt. Sie konnte nach deutschem Recht zulässigerweise nur einen der mehreren Nachnamen dem Ehenamen hinzufügen.
Da es sich bei der Namensrechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB um ein einseitiges, von beiden Ehegatten mit gleichem Inhalt gegenüber dem Standesbeamten vorzunehmendes Rechtsgeschäft handelt, dessen Wirksamkeit sich nach deutschem Recht beurteilt, ist es auch nach den allgemeinen Regeln des deutschen Rechts auszulegen (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 70. Auflage, Art. 10 EGBGB Rn. 14; Staudinger/Hepting, BGB, 2007, Art. 10 EGBGB, Rn. 316). Die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geht dabei auch einer Anfechtung vor - über eine solche hat das AG Gießen (StAZ 2009, 208) einen ähnlichen Fall gelöst, ohne allerdings eine Auslegung ausdrücklich zu prüfen -, wenn sich – wie hier – der gewollte Inhalt der Erklärung ermitteln lässt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 119 Rn. 7).
Ist – wie hier - ein konkret bestimmter Name nicht mit dem gewählten Recht zu vereinbaren, so ist die Namensbestimmung vorrangig. Die Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist dann – auch gegen den Wortlaut – so auszulegen, dass sie den gewünschten Namen trägt (so ausdrücklich Staudinger/Hepting, BGB, 2007, Art. 10 EGBGB, Rn. 317).
Denn ein Betroffener, hier die Beteiligte zu 4., wählt zwar – entgegen dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 EGBGB - das anzuwendende Recht und nicht den Namen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Birk, Art. 10 EBGB, Rn. 71), tatsächlich im Vordergrund steht aber die sich aus der Rechtswahl ergebende Folge, nämlich der gewollte Name. Darauf, diesen gewünschten und auch ausdrücklich angegebenen Namen zu erhalten, – und nicht auf das anzuwendende Recht – war der erkennbare Wille der Beteiligten zu 4. gerichtet. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB um eine Teilrechtswahl handelt. Sie bezieht sich lediglich auf das Namensstatut, soweit es Regelungen über den Ehenamen enthält. Sie hat aber keine weiteren Auswirkungen, und sogar andere namensrechtliche Fragen – d.h. solche, die nicht den Ehenamen, also den Nachnamen, betreffen – bleiben von dieser Rechtswahl unbeeinflusst, sondern beurteilen sich gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehört (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Birk, Art. 10 EBGB, Rn. 71, 80ff.).
Nach portugiesischem Recht, das ohne eine Rechtswahl hinsichtlich der Beteiligten zu 4. anzuwenden ist, ist als ihr Name auch "XXX" zulässig. Denn nach Art. 1677 Abs. 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuches behält jeder Ehegatte seinen Nachnamen und kann bis zu zwei Nachnamen des Ehegatten hinzufügen, wobei über die Reihenfolge keine Regelung getroffen ist (Alburqueque in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, S. 32). Da aufgrund dieser Regelung und der Regelung des § 1355 BGB sowohl das deutsche als auch das portugiesische Recht nicht die Führung eines gemeinsamen Ehenamens verlangen, ist es auch zulässig, dass sich der Ehename der Beteiligten zu 3. und 4 gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB jeweils nach dem eigenen Recht der eigenen Staatsangehörigkeit richtet, ohne dass eine Angleichung der Ehenamen erforderlich ist (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB/Birk, Art. 10 EBGB, Rn. 69f.).
Danach ist keine gemeinsame Rechtswahl des Ehenamens durch die Beteiligten zu 3. und 4. erfolgt, weil die Beteiligte zu 4. nicht deutsches Recht gewählt hat und die Rechtswahl des Beteiligten zu 3. deswegen "ins Leere" geht. Ohne eine solche Wahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB gilt aber für den Beteiligten zu 3. deutsches Namensrecht und für die Beteiligte zu 4. portugiesisches Namensrecht, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Dabei sind bei der erfolgten Auslegung der Erklärung der Beteiligten zu 4. auch die Interessen des Beteiligten zu 3. nicht betroffen, da er den von ihm gewählten Namen behalten kann.
Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kammer auch unerheblich, dass der im Familienbuch niedergelegte Name der Beteiligten zu 4. von dem nach portugiesischem Recht zulässigen Namen abweicht, indem der Bindestrich in ihrem Nachnamen "XXX" zu entfallen hat. Denn insoweit handelt es sich um keine erhebliche Abweichung, die dazu führen würde, dass eine Auslegung der Anmerkung im Familienbuch aufgrund eines unauflösbaren Widerspruches unmöglich ist. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass für die Beteiligte zu 4. gerade dieser Bindestrich bei der Entscheidung am 05. Juni 1998 entscheidend gewesen ist. Dies wird bestätigt, durch die später in diesem Verfahren erfolgte Erklärung, dass sie mit der Änderung einverstanden sei. Insoweit ist allerdings auch die beantragte Berichtigung erforderlich, da der Name nach dem von Anfang an anzuwendenden portugiesischen Namensrecht ohne Bindestrich zu bilden ist.
Es besteht auch eine Berichtigungspflicht, obwohl das Familienbuch nicht mehr zu den Personenstandsregistern gehört (vgl. § 3 PStG), da die Eintragung noch Rechtswirkungen hat. Denn das Familienbuch wird gemäß § 77 Abs. 2 PStG seit dem 31. Dezember 2008 als sogenannter Heiratseintrag fortgeführt und es werden aus diesem Eheurkunden nach § 57 PStG ausgestellt, vgl. § 77 Abs. 3 PStG. In der Eheurkunde wird u.a. der Familienname der Ehegatten aufgenommen, § 57 Nr. 1 PStG (vgl. dazu Goaz/Bornhofen, PStG, 2. Auflage, § 47 Rn. 11).
3.
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil ein Gebührentatbestand nur in Fällen der Zurückweisung, Verwerfung oder Rücknahme der Beschwerde gegeben wäre und in anderen Fällen das Verfahren gebührenfrei ist, §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 und 3 KostO. Es besteht kein Anlass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, §§ 81, 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 FamFG).