Beschwerde gegen Zwangsvorführung des Geschäftsführers als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, den Geschäftsführer zwangsweise zur Auskunftserteilung vorzuführen. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die InsO für die angefochtene Entscheidung kein Rechtsmittel vorsieht und die Eingabe zudem nicht unterzeichnet war. Die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin als unzulässig verworfen (kein Rechtsmittel nach InsO; Eingabe nicht unterschrieben); Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Insolvenzgerichts sind nur mit Rechtsmitteln angreifbar, wenn die InsO für den konkreten Entscheidungsgegenstand ein Rechtsmittel vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO).
Die Anordnung und die tatsächliche Durchführung der zwangsweisen Vorführung eines organschaftlichen Vertreters sind nicht mit einem sofortigen Rechtsmittel angreifbar, sofern die InsO kein Rechtsmittel vorsieht.
Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn er nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift trägt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt die Schuldnerin.
Gründe
Unter dem 14.04.2009 hat das Amtsgericht - Richter - beschlossen, dass der Geschäftsführer XXX als organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt XXX zur Auskunftserteilung zwangsweise vorzuführen ist.
Die Vorführung ist am 08.06.2010 erfolgt.
Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2010.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig.
Zur Begründung wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.06.2010 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht.
Weder für die Entscheidung vom 14.04.2009, mit der das Amtsgericht die zwangsweise Vorführung des Geschäftsführers der Schuldnerin beschlossen hat, noch für die tatsächliche Durchführung der Vorführung sieht die InsO ein Rechtsmittel vor (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 98 Rz. 16).
Darüber hinaus ist das Beschwerdeschreiben vom 18.06.2010 auch nicht unterzeichnet.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde der Schuldnerin somit als unzulässig zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.