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Landgericht Düsseldorf·25 T 344/16·05.06.2016

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Tenorberichtigung nach § 319 ZPO verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Zurückweisung seines Antrags auf Berichtigung des Tenors hinsichtlich einer Zinsforderung an; die Berichtigung des Kostentenors blieb unangefochten. Die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kein Rechtsmittel besteht. Eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors lag nicht vor; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung der Tenorberichtigung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, der den Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO zurückweist, steht kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. § 319 Abs. 3 ZPO).

2

Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO setzt das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit voraus; fehlt diese, ist der Berichtigungsantrag unbegründet.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterliegende Antragsteller hat die Kosten zu tragen.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO erfordert das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 3 ZPO§ 319 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die von ihm beantragte, aber zurückgewiesene Berichtigung des Tenors im Hinblick auf seine Zinsforderung. Die erfolgte Berichtigung des Kostentenors wird von ihm nicht angegriffen.

4

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel statt (vgl. § 319 Abs. 3 ZPO; BGH, NJW-RR 2004, 1654).

5

Die Beschwerde hätte darüber hinaus in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt für eine Berichtigung des Tenors im Hinblick auf die Zinsforderungen an einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).