Beiordnung und Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren ein. Zentral war, ob wegen besonderer Schwierigkeiten ein Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen ist und ob Kostenstundung/PKH für das Rechtsmittel möglich ist. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Beiordnung nur bei konkreten, über das Verfahrensübliche hinausgehenden Schwierigkeiten; Stundung nach §4a InsO gilt nicht für Rechtsmittel, PKH fehlt mangels Erfolgsaussicht.
Ausgang: Die Beschwerde des Schuldners gegen die Ablehnung der Beiordnung und der Verfahrenskostenstundung wird als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4a InsO ist nur zulässig, wenn im konkreten Einzelfall besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, die die Selbstvertretung des Schuldners unzumutbar machen.
Die bloße Vielzahl von Gläubigern, die Anordnung eines Sachverständigengutachtens oder das Fehlen eines festen Wohnsitzes des Schuldners begründen für sich genommen keine besondere Schwierigkeit, die die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten rechtfertigt.
Dem Gericht obliegt im Insolvenzverfahren eine Fürsorgepflicht, die in der Praxis durch begleitende Verfügungen die Selbstvertretung des Schuldners erleichtert; deshalb ist regelmäßig keine Beiordnung erforderlich.
Eine Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO erstreckt sich nicht auf das Rechtsmittelverfahren; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002
am 2. September 2002
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners, ihm Verfahrenskostenstundung bzw. Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm die Restschuldbefreiung zu gewähren, Verfahrenskosten gemäß § 4 InsO zu stunden und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.
Zur Begründung führte er aus, er sei im Jahre 1985 selbständig gewesen und habe danach als Geschäftsführer verschiedene GmbHs geführt. Er verfüge über keinerlei Vermögenswerte, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertbar seien und sei quasi obdachlos, da er ständig wechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten übernachten müsse. Sein Verfahrensbevollmächtigter sei für das gesamte Verfahren beizuordnen, da diffizile Forderungen, die an ihn gestellt würden, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderten. Darüber hinaus sei aufgrund der ungeklärten Wohnungs- und Anschriftenfrage eine Zustellung lediglich dann gewährleistet, wenn er von anwaltlicher Seite vertreten werde. Das vom Antragsteller zu den Akten gereichte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vom 1.02.2002 weist 22 Gläubiger auf.
Das Amtsgericht hat das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren behandelt und gemäß Beschluss vom 6.02.2002 zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 5 InsO ein schriftliches Gutachten darüber eingeholt, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen sowie ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Es hat sodann durch den angefochtenen Beschluss dem Schuldner für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet und den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Hierzu hat es ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die bestehende Fürsorgepflicht des Gerichts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Abwicklung des Verfahrens werfe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.
Gegen diesen am 6.05.2002 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem am 11.05.2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen und für das Rechtsmittel ihm jedenfalls Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren.
Der Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer in voller Besetzung übertragen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des § 4 a InsO davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig seine Rechte selbst wahrnehmen kann. Dabei hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass dem Gericht gegenüber dem Schuldner grundsätzlich die Fürsorgepflicht obliegt, den im Insolvenzverfahren häufig Rechtsunkundigen durch begleitende Verfügungen die Führung des Verfahrens zu erleichtern (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5680 S. 21). Das Landgericht Koblenz (MDR 2002, 604) hat deshalb entschieden, dass vor diesem Hintergrund nach dem gesetzgeberischen Willen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur zulässig sein soll, wenn dies etwa nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Dabei rechtfertigte allein die Schwierigkeit des Verfahrens als solche» es nicht, einen Rechtsanwalt beizuordnen, so lange nicht im konkreten Ein- -zelfall besondere Schwierigkeiten hinzutreten. Hierzu reicht es nicht aus, dass dem Schuldner eine Reihe von Gläubigern gegenüber steht. Dies ist vielmehr weitgehend verfahrenstypisch. Allein die Mutmaßung, einzelne Gläubiger könnten dazu übergehen, im Verfahren Forderungen gegen die GmbH als solche aus unerlaubter Handlung auch gegen den Schuldner dar-steljen, macht die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht notwendig. Eine besondere Schwierigkeit ist auch nicht der Tatsache zu entnehmen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.02.2002 ein schriftliches Sachverständigengutachten gemäß § 5 InsO angeordnet hat. Dies entspricht vielmehr der Regel der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen.
Die Tatsache, dass der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat und sich unter verschiedenen Anschriften bei Freunden wechselseitig aufhält, macht die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls nicht notwendig.
Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit ein Zustellungsbeauftragter bestellt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 ZPO.
Verfahrenskostenstundung für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen, da dies nach § 4 a InsO nur für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist. Der Rechtsmittelzug ist davon nicht umfasst. Prozesskostenhilfe war ebenfalls nicht zu gewähren, da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat.