Beschwerde gegen Kostenfestsetzung für Privatgutachten im Betreuungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte legte gegen die Bestellung einer Betreuung Beschwerde ein und ließ ein Privatgutachten erstellen. Das Beschwerdegericht ordnete ein weiteres öffentliches Gutachten an, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und setzte die notwendigen Auslagen fest. Die Kosten des vom Beteiligten eingeholten Privatgutachtens wurden als notwendige, zweckentsprechende Auslagen der Staatskasse auferlegt, da das Gutachten erforderlich war, um das gerichtliche Gutachten substantiiert anzugreifen.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Kostenfestsetzung für das Privatgutachten als unbegründet abgewiesen; Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Gutachten stützen; ein weiteres Gutachten nach § 12 FGG ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dies gebieten.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur ausnahmsweise geboten, etwa bei besonders schwierigen Fragestellungen, Zweifeln an der Sachkunde, unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen oder Widersprüchen im Gutachten.
Die Kosten für ein vom Beteiligten veranlasstes Privatgutachten sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig entstandene Auslagen im Sinne des § 13a Abs.1 Satz2 FGG zu erstatten, wenn das Gutachten erforderlich war, um das gerichtliche Gutachten substantiiert anzugreifen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung steht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Durch Beschluss vom 4. Juni 2008 ordnete das Amtsgericht nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A vom 11. Februar 2008 für den Antragsteller eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen vermögensrechtliche Angelegenheiten, Gesundheitsfürsorge mit den insoweit erforderlichen Aufenthaltsbestimmungen, Vertretung gegenüber Behörden, Versorgungsträgern und Heimen an.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 unter Beifügung eines von ihm eingeholten Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 11. Juli 2008 Beschwerde ein.
Die Kammer ordnete mit Beschluss vom 4. September 2008 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit an.
Nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C vom 25. September 2008 hob die Kammer durch Beschluss vom 27. Oktober 2008 den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 auf und legte die dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig entstandenen Auslagen der Staatskasse auf.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 hat der Antragsteller die Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten und die des Privatgutachtens zur Kostenfestsetzung angemeldet.
Der Beteiligte hält die Kosten des Privatgutachtens für nicht erstattungsfähig, da das Beschwerdegericht nach § 12 FGG von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen habe.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - Langenfeld die angemeldeten Kosten antragsgemäß gegen die Staatskasse festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten ist zulässig (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO), jedoch nicht begründet.
Zwar hat der Beteiligte zutreffend darauf hingewiesen, dass für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend gelten (§ 69g Abs. 5 Satz 1 FGG). Nach § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG kann das Beschwerdegericht jedoch von solchen Verfahrenshandlungen absehen, die bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von deren erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach § 69g Abs. 5 Satz 4 FGG kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Gutachten stützen, soweit nicht nach § 12 FGG die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist. Nach der Rechtsprechung ist es nur ausnahmsweise geboten, ein weiteres Gutachten einzuholen (BGHZ 53, 245/258 f.; BayObLG FamRZ 1989, 550; BayObLGZ 1986, 145/148; BayObLG NJW 1986, 2892/2893; Keidel/Kuntze/Winkler – Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 Rn. 46). Anlass dazu kann bei besonders schwierigen Fragen bestehen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es Widersprüche enthält.
Der von dem Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat in seiner zusammenfassenden Beurteilung festgehalten, dass Herr D an einer vaskulären Demenz bei Zustand nach Hirninfarkt leide. Aufgrund der ausgeprägten Hirnleistungsstörung und der Persönlichkeitsveränderung sei eine Betreuung für die Aufgabenbereiche „Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge“ einzurichten. Herr E befinde sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit. Aufgrund dieses Gutachtens hat das Amtsgericht eine Betreuung für Herrn F eingerichtet.
Um dieses entscheidende Gutachten in Zweifel zu ziehen, war die Beauftragung der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G bei objektiver Betrachtung der Lage des Antragstellers zur Rechtsverfolgung geboten. Unter Vorlage des Privatgutachtens war es dem Antragsteller möglich, das gerichtliche Gutachten substantiiert anzugreifen und eine Überprüfung durch ein weiteres Gutachten herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand (vgl. hinsichtlich des Instanzenzuges: Bundesgerichtshof NJW 2007, 158, 159; WuM 2007, 218; NJW-RR 2008, 305).