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Landgericht Düsseldorf·25 T 3/17·09.02.2017

Beschwerde gegen Ablehnung des Insolvenz-Eröffnungsantrags wegen fehlender persönlicher Beratung abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiung und legte eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs vor. Das Amtsgericht lehnte den Eröffnungsantrag als unzulässig ab; das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Kammer betont, dass persönliche Beratung nach §305 Abs.1 Nr.1 InsO zwar auch mittels moderner Kommunikation zulässig sein kann, hier aber die Voraussetzungen (unmittelbarer Kontakt, Vorlage relevanter Unterlagen, umfassende Aufklärung) nicht erfüllt waren (u.a. Gespräch über Dritte, Schuldner fuhr LKW). Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Eröffnungsantrags wegen fehlender persönlicher Beratung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach §305 Abs.1 Nr.1 InsO nicht nachgewiesen wird.

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Eine mittels Bild- und Tonübertragung geführte Beratung kann einer persönlichen Beratung gleichstehen, wenn ein tatsächlicher unmittelbarer Kontakt der geeigneten Stelle mit dem Schuldner besteht, sämtliche für die Analyse erforderlichen Unterlagen vorlagen und der Schuldner umfassend über Handlungsalternativen aufgeklärt wurde.

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Die persönliche Beratung darf nicht durch Dritte oder Vertreter ersetzt werden; die Bescheinigung muss sich auf ein tatsächliches Beratungsgespräch mit dem Schuldner beziehen.

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Fehlt der Nachweis einer persönlichen, eingehenden Beratung (z.B. wenn ein Dritter spricht oder der Schuldner aus Gründen wie Fahrertätigkeit nicht konzentriert teilnehmen kann), ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 6 Abs. 1 InsO§ 34 InsO§ 305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. August 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Schreiben vom 5. April 2016, eingegangen beim Amtsgericht am 7. April 2016, beantragte der Antragsteller vertreten durch Rechtsanwältin B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten.

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Die beigefügte Anlage 2 zum Eröffnungsantrag – Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) -  wurde von Rechtsanwältin B. aus C.  unterzeichnet, welche Mitglied der in Absatz I als „geeignete Person oder Stelle“ aufgeführten „Kanzlei D. “   ist.  Rechtsanwältin Tina B. wurde als Ansprechpartner angegeben.

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Unter Absatz IV heißt es bezogen auf den konkreten Fall:

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„Ich bescheinige auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens-  und Vermögensverhältnisse, dass der Schuldner mit meiner Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“

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Der Amtsrichter erbat von dem Antragsteller mit Verfügung vom 31. Mai 2016 Angaben zu dem konkreten Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Beratung und erinnerte an die Erledigung mit Verfügung vom 27. Juni 2016.

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Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss vom 10. August 2016 den Eröffnungsantrag des Antragstellers, den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten vom 5. April 2016 als unzulässig abgewiesen.

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Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellervertreterin dargelegt, dass sie am 15. Oktober 2015  mit dem Schuldner ein ausführliches Gespräch per Videokonferenz über den Anbieter E. gehabt habe.

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Das Amtsgericht hat gemäß Beschluss vom 2. Dezember 2016 (Bl. 72f GA) den Schuldner über die Durchführung der außergerichtlichen Beratung vernommen. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2016 (Bl. 79f GA) verwiesen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde sodann mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers  ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 34 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die Vernehmung des Antragstellers, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist,  unter Einschaltung eines Übersetzers hat, wie der Amtsrichter in dem Nichtabhilfebeschluss umfassend ausgeführt hat, nicht ergeben, dass er unter Einschaltung einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht hat.

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Angesichts der modernen Kommunikationsmittel, bei denen nicht nur akustisch, sondern auch mittels Bild kommuniziert werden kann, erscheint es der Kammer zwar in den Fällen, in denen die Kommunikation vergleichbar einem persönlichen Beieinandersein handhabbar ist, nicht gerechtfertigt, generell eine persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO zu verneinen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2016, - 25 T 334/16).

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Erforderlich ist für die persönliche Beratung i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber, dass sie nicht durch Dritte oder einen Vertreter erfolgt, dass ein tatsächlich unmittelbarer Kontakt mit der geeigneten Stelle oder Person als Aussteller der Bescheinigung zustande kommt und dass diesem dabei sämtliche zur Analyse der Finanzsituation und Beratung des Schuldners relevanten Unterlagen vorlagen und der Schuldner umfassend über die verschiedenen Handlungsalternativen einschließlich außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten, Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan aufgeklärt worden ist.

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Diese Voraussetzungen sind nach den Erläuterungen des Antragstellers in bezug auf ein per E. geführtes Telefonat zu verneinen. Sein Schwager habe mit Rechtsanwältin B. telefoniert. Er wisse nicht, über was im Einzelnen gesprochen worden sei.

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Zudem befanden sich der Schwager und der Schuldner während des Gesprächs in einem LKW, den der Schuldner steuerte.

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Eine Beratung über das insolvenzrechtliche Verfahren, seine Chancen und Risiken im Rahmen eines eingehenden umfangreichen Gesprächs ist unter diesen Umständen, wie der Amtsrichter zutreffend ausgeführt hat, ausgeschlossen. Die Konzentration des Fahrers ist auf den  Straßenverkehr gerichtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).