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Landgericht Düsseldorf·25 T 30/03·16.02.2005

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erhöhungsgebühr §6 BRAGO bei WEG-Vertretung nicht erstattungsfähig

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtZivilprozessrecht/KostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ein. Entscheidend war, ob die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO erstattungsfähig ist, obwohl einzelne Wohnungseigentümer eigene Anwälte mandatieren ließen. Das Landgericht änderte den Kostenbeschluss und stellte fest, dass vermeidbare Mehrgebühren nicht erstattungsfähig sind, weil der Verwalter vertraglich Prozessstandschaft ausüben musste.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; Erhöhungsgebühr nach §6 BRAGO wegen vermeidbarer Mehrgebühren nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO kann dem Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich zustehen, wenn er für mehrere Miteigentümer tätig wird.

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Der unterlegene Gegner hat nur die notwendigen und zweckentsprechenden außergerichtlichen Kosten zu erstatten; vermeidbare Mehrgebühren sind nach dem Kostenminderungsgrundsatz nicht erstattungsfähig.

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Sind Verwalter nach Teilungserklärung/Verwaltervertrag verpflichtet oder berechtigt, Ansprüche in Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen, sind durch Mandatierung einzelner Miteigentümer verursachte zusätzliche Gebühren (§ 6 BRAGO) vermeidbar und damit nicht erstattungsfähig.

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Ob der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft oder in eigenem Namen auftritt, liegt grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 ZPO§ 6 BRAGO§ 20 bis 28 WEG

Tenor

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners

vom 17. Dezember 2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002

am 17. Februar 2005

b e s c h l o s s e n:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. No-vember 2002 wie folgt abgeändert:

Die von dem Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) zu er-stattenden Kosten werden auf 271,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2002 festgesetzt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 222,41 €.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

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Zu Unrecht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO in Ansatz gebracht.

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Zwar steht dem Verfahrensbevollmächtigten, der für die einzelnen Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft tätig geworden ist, die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO selbst dann zu, wenn er von der Verwalterin mandatiert worden ist und nur mit dieser verhandelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, Seite 1157; BGH, Rpfleger 1987, Seite 387; OLG Koblenz, JurBüro 2000, Seite 529).

5

Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die geschuldete Erhöhungsgebühr von einem unterlegenen und kostenpflichtigen Gegner auch zu erstatten ist (vgl. insoweit auch KG Berlin, ZMR 1993, Seite 344).

6

Da entsprechend der Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 lediglich die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind, darüber hinaus auch insoweit der allgemeine Kostenminderungsgrundsatz gilt, kommt es entscheidend darauf an, ob vorliegend die durch die Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten durch die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen weiteren Gebühren nach § 6 BRAGO vermeidbar waren.

7

Insoweit liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters, ob er als Verfahrensvertreter für die Gemeinschaft oder als Verfahrensstandschaftler im eigenen Namen auftritt (vgl. KG Berlin, ZMR 1993, Seite 344; OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, Seite 1157).

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Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Verwalter nach dem Verwaltervertrag und der Teilungserklärung dazu verpflichtet ist, Ansprüche in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. KG Berlin, ZMR 1993, Seite 344; OLG Koblenz, JurBüro 2000, Seite 529; LG Braunschweig, JurBüro 1999, Seite 417; LG München I, JurBüro 1998, Seite 596; LG Braunschweig, NJW-RR 2002, Seite 304).

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So verhält es sich hier.

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Nach § 8 Ziff. 5 der Teilungserklärung vom 16. Juni 1981 ist der Verwalter während der Dauer seiner Verwaltung ermächtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie alle Ansprüche einschließlich solcher gegen Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Nach § 2 Ziff. 2.1 des Verwaltervertrages vom 02./04.12.1998 bestimmen sich die Aufgaben und Rechte des Verwalters aus den §§ 20 bis 28 WEG, der Teilungserklärung und dem anliegenden Leistungskatalog, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Ziff. A des Leistungskataloges wiederum sieht vor, dass zu den Grundleistungen, die durch die normale Verwaltergebühr als abgegolten gelten, auch die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zählt, sofern der Verwalter hierdurch durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Aus der Teilungserklärung in Verbindung mit dem Verwaltervertrag und dem Leistungskatalog ergibt sich somit vorliegend unzweifelhaft, dass der Verwalter dazu berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen seiner Verwaltungsleistung Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich, auch gegen andere Wohnungseigentümer, geltend zu machen.

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Dann bestand für die Antragsteller im Hinblick auf den Kostenminderungsgrundsatz jedoch die Verpflichtung, den für den Antragsgegner kostengünstigeren Weg einer klageweisen Geltendmachung der erhobenen Forderung im Wege der Prozessstandschaft durch den Verwalter geltend zu machen. Die durch die Geltendmachung der Forderung im Namen aller Wohnungseigentümer verursachten zusätzlichen Kosten nach § 6 BRAGO waren für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig. Sie sind somit nicht erstattungsfähig.

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Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002 war somit entsprechend abzuändern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand (die Rechtsfrage ist insoweit durch die zitierten Entscheidungen hinreichend entschieden; darüber hinaus ist die entsprechende Bestimmung des § 6 BRAGO überholt). Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 574 ZPO).