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Landgericht Düsseldorf·25 T 280/14·25.05.2014

Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen der Zwangshaft wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorliegen und ob ärztliche Atteste eine Unfähigkeit belegen. Das Landgericht stellte fest, dass innerhalb der letzten zwei Jahre keine Vermögensauskunft abgegeben wurde und die Atteste keine Entscheidungsrelevanz begründen, und wies die Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nach § 574 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung bzw. Fortgeltung eines Haftbefehls wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist maßgeblich, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

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Ärztliche Bescheinigungen sind nur dann geeignet, die Unfähigkeit zur Abgabe der Vermögensauskunft substantiiert darzulegen, wenn sie konkrete Feststellungen enthalten, die eine entscheidungserhebliche Leistungsunfähigkeit nachweisen.

3

Eine sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zwangshaft nicht substantiiert bestreitet und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert.

Relevante Normen
§ 802 d Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 auf Kosten des Schuldners (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2014, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen.

Rubrum

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Der Schuldner hat innerhalb der letzten zwei Jahre (§ 802 d Abs. 1 ZPO) keine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung abgegeben.

4

Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Lage wäre.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

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Düsseldorf, 26.05.2014

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Landgericht, 25. Zivilkammer

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Der Einzelrichter

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Dr. A

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Vorsitzender Richter am Landgericht