Zurückverweisung: Eintragung des Verzichts auf Überbaurente und Vermerksfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Eintragung eines Verzichts auf eine Überbaurente sowie eines entsprechenden Vermerks im Grundbuch. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab; das Landgericht hob den Beschluss auf. Es stellte fest, dass der Verzicht nach § 914 Abs.2 S.2 BGB in das Blatt des belasteten Grundstücks einzutragen ist und ein Vermerk im herrschenden Grundbuch bei Bewilligung und Antrag eintragungsfähig ist; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht auf eine Überbaurente ist nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB in das Grundbuch des rentenpflichtigen (belasteten) Grundstücks einzutragen; die Eintragung ist Wirksamkeitserfordernis für den Verzicht.
Ein Vermerk über den Verzicht kann in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks nach § 1 GBO eingetragen werden, wenn Bewilligung und Antrag vorliegen; die Eintragungsfähigkeit ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Vermerk deklaratorische Wirkung hat.
Das Grundbuch ist von überflüssigen und sinnlosen Eintragungen freizuhalten; eine Eintragung ist unzulässig, wenn sie keinerlei rechtliche Wirkung hätte, etwa weil ein Rentenanspruch von vornherein nicht entstanden wäre.
Ein schutzwürdiges Interesse der Beteiligten an der Eintragung kann durch vertragliche Regelungen zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten begründet werden; die Eintragung des Vermerks dient zudem dem Rechtsfrieden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 1. Dezember 1989 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1. sind eingetragene Eigentümer des eingangs näher bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligten zu 2. sind eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung X, Flur X, Flurstücke 1249, 1268 und 1267 (1/8 Miteigentumsanteil).
Bei der Errichtung ihres Hauses mit Wintergarten haben die Beteiligten zu 2. auf ihrem Flurstück 1249 in einer Länge von 5,50 m um 0,15 m über die Grenze zum Flurstück 1250 gebaut. Die Beteiligten zu 1. haben dem Überbau nicht widersprochen und sind sich mit den Beteiligten zu 2. darüber einig, dass der Überbau nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ihnen beruhe.
In öffentlich beglaubigter Erklärung vom 24. November 1989 - URNR. X aus 1989 des Notars X in Düsseldorf - haben die Beteiligten 1. für sich und ihre Rechtsnachfolger auf eine Überbaurente verzichtet, den die Beteiligten zu 2. angenommen haben. Die Beteiligten zu 1. bewilligen und die Beteiligten zu 2. beantragen, diesen Verzicht bei dem im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstück Flur X, Flurstück 1249 einzutragen. Die Beteiligten zu 1. beantragen, bei dem im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstück Flur X, Flurstück 1250 den vorstehend bewilligten Verzicht zu vermerken.
Mit Antrag vom 1. Dezember 1989 haben die Beteiligten beantragt, bei dem im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstück Flur X, Flurstück 1249 den bewilligten Verzicht auf eine Überbaurente einzutragen und bei dem im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstück Flur X Nr. 1250 diesen Verzicht zu vermerken.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 1. Dezember 1989 insgesamt zurückgewiesen, weil die Eintragungsfähigkeit des Vermerks, der bei dem im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstück Flur X Nr. 1250 eingetragen werden soll, nicht gegeben sei und im übrigen wegen des vermuteten Vorbehalts der gleichzeitigen Erledigung gemäß § 16 Abs. 2 GBO auch der Antrag auf Eintragung des Verzichts zurückzuweisen war. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1. und 2. Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die der Amtsrichter der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Erinnerung gilt als Beschwerde ( § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG), die zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) und in der Sache auch begründet ist.
Nach § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Verzicht auf eine Überbaurente auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen (vg. KG JFG 4, 387; OLG Bremen DNotZ 1965, 295 = Rpfleger 1965, 55 mit zustimmender Anmerkung Haegele; KG Rpfleger 1968, 52 mit zustimmender Anmerkung Haegele; BayObLG
DNotZ 1977, 111 = Rpfleger 1976, 180; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = Rpfleger 1978, 16; Palandt/Bassenge, BGB, 49. Auflage, § 914 Anm. 3; Staudinger/Beutler, BGB, 12. Auflage, § 914 Rdnr. 5 und 6; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 8. Auflage, Rdnr. 1168 Buchstabe p; Horber/Demharter, Grundbuchordnung, 18. Auflage, § 9 Anm. 3; Kunze/Ertel/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 3. Auflage, Einleitung D Rdnr. 9).
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes ist ein Vermerk über den vorstehend näher bezeichneten Verzicht nach § 1 GBO im Grundbuch des herrschenden Grundstückes einzutragen, wenn dies bewilligt und beantragt wird. Die Frage der Eintragungsfähigkeit eines derartigen Vermerks auf dem herrschenden Grundstück wird sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend bejaht (vgl. KG Rpfleger 1968, 52; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 353 = Rpfleger 1978, 16; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 914 Anm. 3; Staudinger/Beutler, a.a.O., § 914 Rdnr. 5 und 6; Kunze/Erstel/Herrmann/Eickmann, a.a.O. Einleitung D Rdnr. 9; a.A. Meikel; Grundbuchrecht, 7.Auflage 1986, § 9 Rdnr. 25). Aus folgenden Gründen schließt sich die Kammer der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an: Der Verzicht auf die Überbaurente ist gemäß § 914 Abs. 2 Satz 2 BGB in das Grundbuch einzutragen; die Eintragung ist nach dieser Bestimmung Wirksamkeitserfordernis für den Verzicht. Dagegen ist für die Eintragung des Verzichts kein Raum, wenn er keine rechtliche Wirkung hat, etwa weil im Falle des unentschuldigten Überbaus ein Rentenanspruch gemäß § 912 Abs. 1 BGB überhaupt nicht besteht, denn das Grundbuch soll von überflüssigen und sinnlosen Eintragungen freigehalten werden. Überflüssig und sinnlos wären sowohl die Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente auf dem verpflichteten Grundstück und die Eintragung des Vermerks über diesen Verzicht auf dem herrschenden Grundstück, wenn zweifelsfrei feststünde, dass ein Rentenanspruch für den jeweiligen Grundstückseigentümer des herrschenden Grundstücks überhaupt nicht entstanden wäre. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Beantwortung, weil die Beteiligten zu 1. und 2. mögliche Zweifel durch die vertragliche Regelung vom 24. November 1989 behoben haben, um mögliche künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Aus diesem Grunde haben die Beteiligten zu 1. und 2. nicht nur ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente auf dem verpflichteten Grundstück, sondern in gleicher Weise ein derartiges Interesse an der Eintragung eines entsprechenden Vermerks auf dem herrschenden Grundstück, denn aufgrund der beantragten Eintragungen steht für jedermann fest, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus dem Überbau keinerlei Rechte herleiten kann. Allein dieser Umstand begründet die Eintragungsfähigkeit des Vermerks auf dem herrschenden Grundstück, ganz abgesehen davon, dass diese Eintragung dem Rechtsfrieden dient (vgl. OLGZ 1978, 20), so dass es nur zu verständlich erscheint, dass das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1967 (Rpfleger 1968, 52) zur Frage der Eintragungsfähigkeit des Vermerkes nach § 9 Abs. 1 GBO auf dem herrschenden Grundstück keine weitere Begründung angeführt hat, weil die sich zwingend aus den vorstehenden Ausführungen zur Eintragungsfähigkeit des Verzichtes auf eine Überbaurente auf dem belasteten Grundstück ergibt.
Aus den angeführten Gründen kann der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. nicht zurückgewiesen werden. Das Grundbuchamt hat daher erneut über den Antrag zu entscheiden und hat dabei von den in dem angefochtenen Beschluss erhobenen Bedenken abzusehen. Deshalb war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.