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Landgericht Düsseldorf·25 T 267/02·15.05.2002

Zurückverweisung: Berufsgenossenschaftsforderung keine Forderung aus Arbeitsverhältnissen (§304 InsO)

ZivilrechtInsolvenzrechtVerbraucherinsolvenzZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Überleitung seines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren ein. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Entscheidungsgegenstand war, ob Forderungen der Berufsgenossenschaft als "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" i.S.d. § 304 InsO zu qualifizieren sind. Das Gericht entschied, dass Beitragsansprüche der Berufsgenossenschaft keine solchen Arbeitsrechtsforderungen darstellen, sodass die Vorentscheidung zu prüfen war.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache wegen fehlerhafter Anwendung des § 304 InsO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 304 InsO ist dahin auszulegen, dass die Übergangsregelung zum Regelinsolvenzverfahren nur greift, wenn gegen den einst selbständig Tätigen unstreitig oder zurechenbar Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

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Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern, insbesondere der Berufsgenossenschaften, sind keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 Abs. 1 S. 2 InsO, da sie öffentlich-rechtliche Beitragsansprüche und keine privatrechtlichen Gehaltsforderungen darstellen.

3

Bei der Abgrenzung ist zwischen privatrechtlichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und öffentlich-rechtlichen Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger zu unterscheiden; maßgeblich ist der Entstehungsgrund und die Rechtsnatur der Forderung.

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Liegt eine fehlerhafte rechtliche Würdigung der Voraussetzungen des § 304 InsO vor, hat das Revisionsgericht den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 304 InsO§ 304 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 304 Abs. 2 InsO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen des x,

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x und x am 16. Mai 2002

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingebracht. Die Schulden des Schuldners resultieren aus einer gescheiterten Selbständigkeit im Gastronomiegewerbe. Als Gläubigerin ist u. a. die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit einem Betrag von 1.890,70 DM in dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis enthalten.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2001 wurde dem Schuldner mit Wirkung ab dem 6. März 2001 Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Schuldenbereinigungsplanverfahren bewilligt. Im übrigen wurde das Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig abgewiesen.

4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tage wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner untersagt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

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Mit Schriftsatz vom 10. September 2001 wurde aufgrund der Äußerungen einzelner Gläubiger zu dem ursprünglichen Schuldenbereinigungsplan ein geänderter Schuldenbereinigungsplan nebst geändertem Forderungsverzeichnis zu den Akten gereicht, welcher den Gläubigern zur Stellungnahme übersandt wurde.

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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 übersandte der Amtsrichter dem Schuldner die eingegangenen Stellungnahmen zu dem geänderten Schuldenbereinigungsplan. Er führte aus, dass eine Zustimmungsersetzung jedoch nicht in Betracht komme, da der Schuldner im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 304 InsO nicht mehr als Verbraucher einzustufen sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 teilte der Amtsrichter dem Schuldnervertreter auf dessen Schreiben vom 18. Januar 2002 mit, dass die interne Umtragung in ein Regelinsolvenzverfahren durch Vergabe eines neuen Aktenzeichens erfolgt sei, da gegen den Schuldner auch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehen würden.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf das in das Regelinsolvenzverfahren übergeleitete Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen.

8

Der Amtsrichter hat ausgeführt, dass aufgrund der Forderung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten die Voraussetzungen des § 304 InsO neue Fassung nicht mehr erfüllt seien.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners als Verbraucherinsolvenzverfahren fortzuführen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15. April 2002 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 567 Abs. 1 ZPO, vgl. Wimmer-Kothe, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 304 Rn. 48 ff) und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachstehenden Gründe.

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Entgegen der Auffassung des Amtsrichters fallen die Forderungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten nach Ansicht der Kammer nicht unter "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO. Nach § 304 InsO, welcher durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 neu gefasst wurde, gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

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Der Schuldner hat in seinem Gläubigerverzeichnis die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit einem Betrag von 1.890,70 DM aufgeführt. Die Berufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 6. März 2002 (Bl. 84 d. A.) mitgeteilt, dass die geschuldeten Beiträge aus der Zeit der Betriebsführung des gastronomischen Betriebes in x, x, resultieren und es sich dabei um Beitragsanteile für den Schuldner als ehemals kraft Satzung versicherten Unternehmer und für seinerzeit im Unternehmen tätige Arbeitnehmer/Aushilfen handele.

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Es ist streitig, ob unter die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen auch solche des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger fallen.

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Zum einen (Wimmer-Kothe, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 304 Rn. 43) wird vertreten, dass diese Forderungen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen darstellen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis seien privatrechtliche Forderungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es sei deutlich zwischen dem privatrechtlichen Streit, z. B. wegen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen, um die Forderung aus dem Arbeitsverhältnis und dem öffentlich-rechtlichen Streit, der sich z. B. auf die Höhe der Beiträge beziehen kann, zu unterscheiden. Bereits nach Wortlaut und Systematik sei daher die Beitragsforderung, die ein Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber geltend mache, keine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis.

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Zum anderen (Schmerbach, ZVI, 2002, 38, 40) werden die Forderungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gerechnet.

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Streitentscheidend ist eine Forderung der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein selbständiger Zweig der Sozialversicherung. Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird die gesetzliche Unfallversicherung von Berufsgenossenschaften durchgeführt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und Teilzeitkräfte sowie alle arbeitnehmerähnlichen Personen pflichtversichert.

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Bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sind grundsätzlich auch die Unternehmer selbst kraft Satzung in die Versicherungspflicht einbezogen. Die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge gedeckt, die allein von den Unternehmern zu zahlen sind. Es gilt das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren. Die Ausgaben des Kalenderjahres werden nach Verrechnung mit den Einnahmen im nächsten Jahr auf die Mitgliedsunternehmen entsprechend den von ihnen gezahlten Arbeitsentgelten verteilt.

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Es ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen, dass sich die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen auch auf solche der Berufsgenossenschaft erstrecken sollten.

21

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe sowie der Diskussionsentwurf des Justizministeriums hatten den Ausschluss des § 304 Abs. 2 InsO auch auf Forderungen der Sozialversicherungsträger und der Finanzämter erstrecken wollen, ohne dass eine Integrierung in den Gesetzestext erfolgte.

22

Im Anschluss an Kothe ergibt die Auslegung des Gesetzes, dass der Anspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer zwar durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist, der Anspruch sich aber nicht aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Es ist zwischen der Gehaltsforderung aus dem Arbeitsverhältnis und der Forderung der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer auf den Beitrag zu unterscheiden. Bezüglich letzterem besteht gegebenenfalls zwischen dem Unternehmer und der Berufsgenossenschaft ein Streit, ob Beiträge überhaupt oder in der geforderten Höhe zu zahlen sind (vgl. BAG NZA 1994, 620, 621). Die Entscheidungen der Berufsgenossenschaft sind durch die Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar.

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Der Amtsrichter hat nunmehr unter Abstandnahme der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung über die Fortführung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu entscheiden.