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Landgericht Düsseldorf·25 T 266/13 B.·24.06.2013

Beschwerde zurückgewiesen: Insolvenzantrag mangels außergerichtlichem Plan unzulässig

VerfahrensrechtInsolvenzrechtAntragszulässigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin rügte die Abweisung ihres Insolvenzeröffnungsantrags. Das Landgericht bestätigte die Unzulässigkeit, weil nicht ersichtlich war, dass innerhalb der letzten sechs Monate ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines datierten Plans erfolgt ist. Weitere Formmängel und fehlende Unterschrift begründeten die Zurückweisung.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin gegen Zurückweisung des Insolvenzantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Insolvenzeröffnungsantrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans durchgeführt wurde.

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Ein „Plan“ im Sinne des § 305 InsO muss als zusammenfassende, ergebnisorientierte Gesamtdarstellung erkennbar und in zeitlicher Hinsicht vor den Reaktionen der Gläubiger datiert sein.

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Undatierte oder inhaltlich widersprüchliche Unterlagen begründen nicht die Annahme eines außergerichtlichen Plans und können die Unzulässigkeit des Antrags rechtfertigen.

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Formelle Mängel der Antragsunterlagen, insbesondere das Fehlen der persönlichen Versicherung der Schuldnerin über Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht, rechtfertigen eine Beanstandung nach § 305 Abs. 3 InsO und können zur Zurückweisung führen.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 305 Abs. 3 InsO§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 4 InsO§ 574 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat zu Recht den Insolvenzeröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen, weil nicht erkennbar ist, dass innerhalb von sechs Monaten vor dem Eröffnungsantrag eine außergerichtliche Einigung auf Grund eines Planes durchgeführt worden ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

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Ein Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes (KG Rpfleger 2008, 647 Juris Rn. 7f.). Dass ein solcher Plan außergerichtlich vorgelegen hat und Grundlage eines Einigungsversuches mit den beiden einzigen Gläubigern gewesen ist, ist nicht erkennbar.

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Der außergerichtliche Plan soll vom 01. September 2012 datieren (so die korrigierte Version der Anlage 2 zum Eröffnungsantrag; Bl. 36 GA). An das Gericht übersandt worden sind als „außergerichtlicher Plan zu den Verbindlichkeiten Christian Gladbach“ zwei Versionen – eine mit Schriftsatz vom 04. Februar 2013 (Bl. 41 GA), eine mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 (Bl. 44 GA). Beide sind undatiert, die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 übersandte Version enthält noch eine weitere Spalte „Status“, woraus sich unter anderem ergibt, dass ein Gläubiger die angebotene Rate abgelehnt habe. Danach liegt es nahe, dass diese Version nicht Grundlage des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung aufgrund eines Planes sein kann, weil ein solcher Plan vor einer Ablehnung vorliegen muss.

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Auch datiert das von der Antragsstellerin als „Anlage 5 Ablehnung der außergerichtlichen Einigung der Stadtsparkasse B.“ bezeichnete Schreiben bereits vom 18. Juli 2012, kann sich also unmöglich auf die Ablehnung eines Planes vom 01. September 2012 beziehen. Angesichts dessen erschließt sich auch nicht, warum am 14. September 2012 der (außergerichtliche) Einigungsversuch (auf Grundlage des Planes) gescheitert sein soll (so die ursprüngliche und korrigierte Version der Anlage 2 zum Eröffnungsantrag, Bl. 5 und Bl. 36 GA).

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Auch aus dem Vorbringen der Schuldnerin ergeben sich weitere Anhaltspunkte, dass einem außergerichtlichen Einigungsversuch kein Plan zu Grunde lag. So sollen mit einzelnen Gläubigern „Verhandlungen“ geführt worden sein (so die ursprüngliche der Anlage 2 zum Eröffnungsantrag, Bl.5 GA) und es wird die Ansicht vertreten, dass soweit ein Gläubiger Klage erhebt, kein weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch verlangt werden könne. Weiter ist im Schriftsatz vom 4. April 2013 von einem „Datum des Planes“ vom 19. Februar 2013 die Rede. Dies wird bestätigt in dem bei Gericht am 13. Mai 2013 eingegangenem Fax, wonach das Datum des außergerichtlichen Planes der 19. Februar 2013 sei.

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Unabhängig davon weist der Antrag der Schuldnerin eine Vielzahl weiterer Mängel auf, die (auch) eine Beanstandung nach § 305 Abs. 3 InsO gerechtfertigt hätten. Über die ausdrücklich beanstandeten Mängel hinaus ist in Anlage 4 Ziffer 23, die Zeile 2.1 und die Ziffer 28 – dort die Erklärung zur Veräußerung von Vermögensgegenständen an nahe stehende Personen - nicht ausgefüllt. Weiter muss die Schuldner persönlich – und nicht ihr Verfahrensbevollmächtigter - die Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht) unterzeichnen (Vallender/Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 305 Rn. 112; Heidelberger Kommentar/Landfermann, InsO, 6. Auflage, § 305 Rn. 38).

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Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht zurückgewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 4 InsO, § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

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A.