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Landgericht Düsseldorf·25 T 243/15·03.04.2016

Bestätigung notarieller Kostenrechnung auf Antrag nach §127 GNotKG

VerfahrensrechtKostenrecht (GNotKG)Notarrecht / Berufsrecht (BNotO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kostenschuldner beantragten nach §127 GNotKG die Entscheidung über eine Notarkostenrechnung; das Landgericht bestätigte die Rechnung. Zwar hat der Notar über Alternativen und erforderliche Antragserstellung nicht ausreichend belehrt, daraus ergab sich jedoch kein höherer Kostenanfall. Die Entwurfs- bzw. Prüfungsgebühr nach Nr.24102 KV GNotKG war daher berechtigt. Gerichtliche Entscheidung erging gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag nach §127 GNotKG auf Anfechtung der Notarkostenrechnung abgewiesen; Kostenrechnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kürzung nach §21 GNotKG kommt nur in Betracht, wenn durch fehlerhafte Sachbehandlung tatsächlich Kosten entstanden oder in höherer Höhe angefallen sind.

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Die nach §24 Abs.1 BNotO bestehende Belehrungspflicht des Notars tritt insbesondere ein, wenn der Notar ausdrücklich nach Kosten gefragt wird oder mehrere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und der Rechtssuchende offenbar nicht über diese Alternativen informiert ist.

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Die Prüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs ist nach Vorbemerkung 2.4.1 Abs.3 KV GNotKG der Fertigung eines Entwurfs gleichzustellen; als Geschäftswert ist der zugrundeliegende Betrag anzusetzen.

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Der Gebührensatzrahmen nach Nr.24102 KV GNotKG ist auf die Entwurfs- bzw. Prüfungsleistung anzuwenden; ein Belehrungsdefizit des Notars führt nicht schon zur Unzulässigkeit der Abrechnung, wenn die Leistung tatsächlich angefallen ist.

Relevante Normen
§ 127 GNotKG§ 21 GNotKG§ 24 Abs. 1 BNotO§ 119 Abs. 1 GNotKG

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nummer 0344/2015 1.1 SA vom 15. Januar 2016 des Notars D., bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Unter dem 5. Februar 2015 erklärte die E. die Teillöschungsbewilligung bezüglich eines rangletzten Teilbetrages von 305.000,-- € der unter lfd. Nr. 5 im Grundbuch von F. Blatt G. und lfd. Nr. 6 im Grundbuch von F. Blatt H. eingetragenen Grundschuld über 405.000,-- €. Notar I.  aus J. beglaubigte die Unterschriften der Mitarbeiter der E. . Hierfür stellte er der E. 95,20 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 übermittelte die E. die zuvor aufgeführten Schriftstücke an die Beteiligten zu 1. und 2.

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Nach Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht Langenfeld wandten sich die Beteiligten zu 1. und 2. an das Notariat D. .

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Der Beteiligte zu 3. entwarf die Löschungsbewilligung und den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. – Grundstückseigentümer -  für einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 305.000,-- € der Grundschuld  lfd. Nr. 6 des Grundbuchs von F. Blatt G. und beglaubigte die Unterschriften der Beteiligten zu 1. und 2. unter dem Entwurf.

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Hierfür stellte er mit Kostenrechnung vom 3. März 2015 nach dem Nennbetrag von 305.000,-- € den Beteiligten zu 1. und 2. eine 0,5 Entwurfsgebühr in Höhe von 317,50 € nebst Auslagen, insgesamt 402,10 € in Rechnung.

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Die Oberjustizkasse Hamm stellte unter dem 9. März 2015 für die am 5. März 2015 in den Grundbüchern von F. Blatt G. und H. vorgenommene Löschung 317,50 € in Rechnung.

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Gegen die Kostenrechnung des Notars D. haben die Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.

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Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 14. Dezember 2015 und ergänzend unter dem 1. Februar 2016 Stellung genommen.

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II.

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Auf Antrag der Kostenschuldner nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 15. Januar 2016 zu bestätigen.

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Der Beteiligte zu 3) hat die ursprüngliche Kostenrechnung vom 3. März 2015  in zulässiger Weise berichtigt und durch die Kostenrechnung vom 15. Januar 2016 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. In dieser heißt es:

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24102Fertigung / Prüfung eines Entwurfs (21201) Löschungsantrag GW: 305.000,00 € (§ 119 (1), 92 (2), 53 (1 S.1))317,50
32011Grundbuch- und Registereinsicht16,00
32001Dokumentenpauschale Papier0,30
32004Post- und Telekommunikationsdienstleistungen4,10
337,90
32014Umsatzsteuer 19 %64,20
Rechnungsbetrag402,10
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Die von dem Notar abgerechneten Kosten sind nicht gem. § 21 GNotKG zum Teil außer Ansatz zu lassen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

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Der Notar hat zwar gegen eine ihm obliegende Belehrungspflicht verstoßen und damit eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen. Dadurch ist es jedoch nicht zum Anfall höherer Gebühren gekommen.

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Grundsätzlich müssen weder Gerichte noch Notare über die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten belehren. Hierzu besteht in der Regel kein Anlass, weil die Höhe der Kosten gesetzlich festgelegt ist und das Gericht und der Notar diese auch in voller Höhe erheben müssen (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 11184). Man kann davon ausgehen, dass sich jeder Rechtsuchende über die grundsätzliche Kostenpflicht gerichtlicher und notarieller Tätigkeiten bewusst ist. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten ist eine Belehrungspflicht grundsätzlich zu verneinen, zumal sich diese aus dem Gesetz ergibt.

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Nur in besonderen Konstellationen sind die Beteiligten über die anfallenden Kosten zu belehren (Bormann/Diehn/Sommerfeldt Neie, GNotKG, 1. Auflage 2014, § 21 Rn. 4, 5).

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Rechtlicher Maßstab für die dem Notar obliegenden Belehrungspflichten ist § 24 Abs. 1 BNotO.

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Eine Belehrungspflicht des Notars besteht dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe der Kosten gefragt wird. In diesem Fall muss er zutreffend antworten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2002, 60 = JurBüro 2002, 257).

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Im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO ist der Notar aber auch verpflichtet dann einen Hinweis zu erteilen, wenn dem Kostenschuldner mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeit bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat. Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151; Schneider/Volpert/Fölsch-Macht, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 21 GNotKG Rn. 18).

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Vorliegend war den Beteiligten zu 1. und 2. aus der Sicht des Beteiligten zu 3. entweder nicht bewusst, dass es sowohl die Möglichkeit einer Unterschriftsbeglaubigung mit durch den Notar erstellten Entwurf als auch allein die Beglaubigung der Unterschrift unter einem von den Beteiligten zu 1. und 2. oder einem Dritten erstellten Entwurf gibt, oder nicht bewusst, dass sie für letztere Möglichkeit einen fertigen Entwurf dem Notar zwecks Beglaubigung ihrer Unterschriften vorlegen müssen.

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Es hätte mithin für den Notar Anlass bestanden, darauf hinzuweisen, dass sie den Antrag selbst fertigen müssen, da die Löschungsbewilligung der E. keinen Löschungsantrag des Eigentümers enthielt, und erst bei Vorliegen eines solchen Antrags der Notar die Unterschriften beglaubigen kann. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kostenschuldner bewusst waren, dass sie den Antrag selbst fertigen müssen, bestanden nicht. Das Notariat hat den Beteiligten zu 1. und 2. jedoch nicht die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, sondern diese darauf hingewiesen, dass eine Löschungszustimmung (Löschungsantrag) vorbereitet werde und zur Unterzeichnung des vorbereiteten Textes ein Termin abgestimmt werden müsse.

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Hätten die Kostenschuldner von der Möglichkeit der eigenhändigen kostengünstigeren Erstellung des Löschungsantrags gewusst und wären sie diesen Weg beschritten, wäre die Gebühr für die Entwurfserstellung nicht angefallen. Jedoch wäre eine Gebühr in gleicher Höhe für die Überprüfung und ggf. Ergänzung des seitens der Beteiligten zu 1. und 2. dem Notar vorgelegten, selbst gefertigten  Entwurfs angefallen.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. sind, wie ihre Anfrage an das Amtsgericht Langenfeld sowie das Vorgehen in dem Notariat D. zeigen, in Grundbuchverfahren unerfahren. Es wäre daher im Interesse der Beteiligten zu 1. und 2. gewesen, dass der Notar den vorgelegten Entwurf überprüft.

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Nach Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG entstehen Gebühren nach diesem Abschnitt auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat.

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Auch insoweit wäre als Geschäftswert der Betrag in Höhe von 305.000,-- € anzusetzen, da über den Wortlaut des § 119 Abs. 1 GNotKG hinaus der Rechtsgedanke aus Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG auch bei dem Geschäftswert anzuwenden ist. Der Fertigung eines Entwurfs steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich (Korintenberg-Diehn, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 119 Rn. 5).

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Dasselbe gilt für den Gebührensatz. Nach Nr. 24102 KV GNotKG beträgt der Gebührensatzrahmen 0,3 bis 0,5, wenn bei Beurkundung des Entwurfs die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde. Für das Beurkundungsverfahren sehen Nr. 21101 KV GNotKG und Nr. 21201 KV GNotKG jeweils einen Gebührensatz von 0,5 vor. Damit ist der Gebührenrahmensatz aus Nr. 24102 KV GNotKG beispielsweise auf den Entwurf von Grundbuchanträgen oder -bewilligungen und Eigentümerzustimmungen (Nr. 21201 Nr. 4 KV) anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der konkrete Gebührensatz häufig 0,5 (Schneider/Volpert/Fölsch-Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, KV GNotKG Nr. 24100 – 24103 Rn. 60 – 63).

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Daher wird in der nunmehr streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 15. Januar 2016 zu Recht eine Gebühr nach Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung bzw. Prüfung eines Entwurfs geltend gemacht.

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Die Kostenrechnung war daher zu bestätigen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder

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seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.