Eröffnungsantrag Insolvenz: Abweisung wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht wies den Eröffnungsantrag als unzulässig ab. Streitpunkt war, ob der Antrag die nach §13 InsO erforderliche ladungsfähige Anschrift enthielt. Das Landgericht bestätigte die Abweisung, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine ladungsfähige Anschrift vorgelegt wurde; Kosten dem Geschäftsführer auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Insolvenzantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Geschäftsführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzantrag nach § 13 InsO ist nur zulässig, wenn er die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers und der Antragsgegner enthält.
Die Angabe eines Postfachs oder des ehemaligen Firmensitzes erfüllt nicht die Voraussetzung der ladungsfähigen Anschrift.
Wird die ladungsfähige Anschrift trotz richtiger Belehrung und Fristverlängerung nicht nachgereicht, ist der Insolvenzantrag unzulässig und abzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO kann dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer auferlegt werden, wenn dessen Verschulden zur Kostenentstehung beigetragen hat.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zu versagen, wenn keine Frage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit dies nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.09.2021 – 503 IN 84/21 - wird auf Kosten des Geschäftsführers der Antragstellerin Herrn B. zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit am 28.07.2021 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen Schreiben, datierend auf den 20.07.2021, hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Verfügung vom 02.08.2021, welche der Antragstellerin mangels Rücksendung der Postzustellungsurkunde am 06.08.2021 (Bl. 7 GA) zugestellt wurde, diese darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsantrag Anlass zur Beanstandung gebe. Es hat darauf hingewiesen, dass die Vermögensverhältnisse so detailliert darzulegen seien, dass erkennbar werde, welche Vermögenswerte auf der einen Seite und welche Schulden auf der anderen Seite vorlägen. Auch sei die Einreichung eines Verzeichnisses der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Ein solches hätte dem Insolvenzantrag nicht beigelegen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 02.09.2021 hat der Amtsrichter den Eröffnungsantrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und angemerkt, dass der Schuldenbereinigungsplan bereits mit dem Antrag übermittelt worden sei. Er werde nochmals beigefügt. Ebenso würden Nachweise über das erzielte Arbeitseinkommen beigefügt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.10.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Unter dem 15.10.2021, bei Gericht eingegangen am 19.10.2021, hat die Antragstellerin umfangreiche Antragsunterlagen bei Gericht eingereicht.
Durch Beschluss der Kammer vom 04.11.2021 (Az. 25 T 431/21) wurde sodann die Nichtabhilfeentscheidung vom 18.10.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2021 erneut nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 34 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Antragstellerin rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen, denn der Antragstellerin hat weder mit dem Insolvenzeröffnungsantrag noch im Anschluss die vom Amtsgericht geforderte ladungsfähige Anschrift zu den Akten gereicht. Damit fehlt es trotz mehrfacher Aufforderung sowie Fristverlängerungen offenkundig an den erforderlichen Voraussetzungen aus § 13 InsO. Ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag muss die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers ebenso enthalten wie diejenige des Antragsgegners. Die Angabe eines Postfachs oder des ehemaligen Firmensitzes im Insolvenzantrag genügt nicht (Vallender, MDR 1999, 280, 283).
Im Übrigen wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2021 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
| A. | ||
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