Betreuervergütung: Bewilligung berufsbezogener Vergütung für steuerliche Dienste
KI-Zusammenfassung
Der beruflich tätige Betreuer (Rechtsanwalt) beantragte neben der Quartalsvergütung die Vergütung für berufsbezogene steuerliche Dienste (Erstellung der Einkommensteuererklärung 2006, Prüfung des Steuerbescheids). Das Amtsgericht hatte die steuerliche Vergütung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich: Das Landgericht bewilligte die berufsbezogene Vergütung nach §1835 Abs.3 BGB und genehmigte die Entnahme aus dem Vermögen; die Höhe richtet sich nach §35 RVG/Steuerberatergebührenverordnung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Betreuers teilweise stattgegeben; Bewilligung berufsbezogener Vergütung für steuerliche Dienste und Genehmigung der Entnahme aus dem Vermögen der Betroffenen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuer hat Anspruch auf Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. VBVG; hierzu zählen auch berufsbezogene Dienste.
Dienste, die zu dem Beruf des Betreuers gehören, sind gemäß § 1835 Abs.3 BGB als zum Zwecke der Führung der Betreuung veranlasste Aufwendungen erstattungsfähig.
Ein Rechtsanwalt, der dem Kreis des § 3 StBerG angehört, ist zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; ein nicht qualifizierter Betreuer muss einen entsprechend qualifizierten Dritten beauftragen.
Die Vergütung des rechtsanwaltlichen Betreuers bemisst sich nach § 35 RVG unter Bezug auf die Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung; bei gewöhnlicher, nicht besonders schwieriger Tätigkeit können niedrige Rahmen- und Zeitgebühren angesetzt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Zusätzlich zur bereits bewilligten Vergütung in Höhe von 330,00 € steht dem Betreuer gegen die Betroffene eine Vergütung für berufsbezogene Dienste in Höhe von 190,40 € zu, deren Entnahme aus dem Vermögen der Betroffenen genehmigt wird.
Gründe
I.
Der Betreuer ist Rechtsanwalt. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Juli 2001 als Berufsbetreuer zur Betreuerin der Betroffenen bestellt.
Mit zwei gesonderten Anträgen vom 01. Oktober 2007 hat der Betreuer zum einen Vergütung für das 3. Quartal 2007 in Höhe von 330,-- € beantragt und zum anderen für berufsbezogene Dienste gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung von 190,40 €. Die berufsbezogene Vergütung betrifft die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen für das Jahr 2006 und die Prüfung des Steuerbescheides vom 20. September 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Betreuers Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Betreuer für die Betreuung die beantragte Vergütung für das 3. Quartal 2007 bewilligt und die Entnahme aus dem Vermögen der Betroffenen genehmigt. Im Hinblick auf die Vergütung für steuerberatende Tätigkeit hat es den Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer mit am 02. Januar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, seinem Vergütungsantrag auch im Umfang der Zurückweisung stattzugeben.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Betreuer hat Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i. V. m. mit den Vorschriften des Gesetztes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) sowie auf Ersatz der zum Zwecke der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 BGB. Dazu zählen analog § 1835 Abs. 3 BGB auch Dienste des Betreuers, die zu seinem Beruf gehören.
Die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen und die Prüfung des Steuerbescheides durch den Betreuer sind berufsbezogene Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB. Der Betreuer gehört als Rechtsanwalt zu dem von § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) umgrenzten Personenkreis, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist. Ein Betreuer, der nicht über eine der Qualifikationen des § 3 StBerG verfügt, darf keine Hilfe in Steuersachen leisten und müsste daher einen entsprechend qualifizierten Dritten beauftragen.
Die angemeldete Vergütung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dem Betreuer steht gemäß § 35 RVG ein Honorar nach den in Bezug genommenen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zu. Er hat für seine Tätigkeit, die angesichts der Einkünfte der Betroffenen augenscheinlich keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, durchgehend Rahmen- und Zeitgebühren im jeweils untersten Bereich angesetzt.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.