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Landgericht Düsseldorf·25 T 215/12 B.·03.05.2012

Beschwerde gegen Erweiterung der Betreuung nach Widerruf der Vollmacht zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügte die Erweiterung der bestehenden Betreuung nach Widerruf einer ihr erteilten Vollmacht durch ihren Sohn. Zentral war, ob aufgrund psychischer Erkrankung und fehlender anderweitiger Vertretung eine weitergehende Betreuung nach § 1896 BGB erforderlich ist. Das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da ein Gutachten erhebliche kognitive Defizite und Geschäfts‑/Entscheidungsunfähigkeit belegte. Die fehlende Zustimmung der Betroffenen steht der Bestellung nicht entgegen, weil sie keinen freien Willen bilden kann.

Ausgang: Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung nach Widerruf der Vollmacht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB setzt voraus, dass ein Volljähriger wegen psychischer Krankheit oder körperlich-geistiger Einschränkung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.

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Ist eine zuvor erteilte Vollmacht wirksam widerrufen, kann die Bestellung oder Erweiterung einer Betreuung erforderlich sein, soweit dadurch keine anderweitige Vertretung mehr gewährleistet ist.

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Das Vormundschaftsgericht kann einzelne Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungs- und Postangelegenheiten, Vertretung vor Behörden) zuordnen, soweit dies zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist.

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Die fehlende Einwilligung der Betroffenen hindert die Bestellung eines Betreuers nicht, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden.

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Zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs einer Betreuung sind ärztliche Sachverständigengutachten und konkrete Feststellungen zur Alltags- und Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person maßgeblich und verbindlich zu würdigen.

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 58, 59, 63 Abs. 1 FamFG§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Rubrum

1

Gründe

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I.

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Auf Anregung der Vermieter der Betroffenen, XXX, vom 22. Februar 2011 leitete das Amtsgericht Düsseldorf ein Betreuungsverfahren betreffend die Betroffene ein.

5

Die Betroffene hatte bereits am 1. 1. 2010 ihrem Sohn, Herrn XXX, eine umfassende Vollmacht (Bl. 36 ff. d. A.) erteilt. In dem eingeholten Sozialbericht vom 25. März 2011 (Bl. 50 d. A.) wurde jedoch die Einsetzung eines Kontrollbetreuers angeregt. Mit Beschluss vom 31. März 2011 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung des nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. XXX vom 28. März 2011 (Bl. 64 ff. d. A.) und  Anhörung der Betroffenen vom 28. März 2011 (Bl. 84 d. A.) im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuungsstelle der Stadt Düsseldorf zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Betroffene sei nicht mehr in der Lage die durch den Bevollmächtigten getroffenen Entscheidungen zu überwachen. Es beständen aber dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht stets zum Wohle der Betroffenen  handeln würde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 21. 4. 2011 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat sie am 31. 8. 2011 zurückgenommen.

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Mit Erklärung vom 6. 4. 2011 (Bl. 87 ff. d. A.) hat die Betreuungsstelle der Stadt Düsseldorf die für den Sohn der Betroffenen, Herrn XXX, ausgestellte Vollmacht vom 1. 1. 2010 sowie alle eventuell vorher ausgestellten Vollmachten widerrufen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht daraufhin den Aufgabenkreis der Betreuungsstelle erweitert, so dass dieser nunmehr Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post umfasst. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

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II.

8

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 59, 63 Abs. 1 FamFG), in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Aufrechterhaltung und Erweiterung der Betreuung sind gegeben. Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post ist erforderlich geworden, nachdem die Betreuungsstelle am 6. 4. 2011 die dem Sohn erteilte Vollmacht wirksam widerrufen hat und damit eine anderweitige Vertretung der Betroffenen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Gemäß § 1896 Abs.1 S.1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer.

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Die Betroffene leidet ausweislich des nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. XXX vom 28. März 2011 unter einer psychischen Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bei ihr liegt ein zumindest mäßig schweres hirnorganisches Psychosyndrom mit deutlichen Kurzzeit- und Langzeitgedächtniseinbußen und fluktuierenden kognitiven Einbußen im Rahmen einer dementiellen Entwicklung vor. Zudem besteht ein Zustand nach kardialer Dekompensation bei einem abgelaufenen Hinterwandinfarkt. Neben weiteren im Einzelnen aufgeführten Erkrankungen ist ein reduzierter Allgemeinzustand festzuhalten.

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Der Sachverständige hat ausgeführt, dass auch nach Besserung des körperlichen Zustandes in keiner Weise zu erwarten sei, dass die Betroffene alleine und ohne Hilfe werde leben können. Sie sei zeitlich nicht orientiert. Sie könne sich selbständig keine Hilfe organisieren. Eine Rückkehr in ihre verwahrloste Wohnung sei nicht möglich. Sie müsse vielmehr stationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.  Sie sei in der Wohnanlage umhergeirrt, ohne ihre Wohnung zu finden. Sie habe das Geburtsdatum ihres Sohnes nicht angeben und Rechenaufgaben nicht lösen können. Zusammenfassend könne die Betroffene krankheitsbedingt existentiell wichtige Fragen hinsichtlich ihrer medizinischen Versorgung, der Vertretung vor Behörden, ihrer Postangelegenheiten, ihrer finanziellen Angelegenheiten, ihrer Wohnungsangelegenheiten  und ihrer Unterbringung nicht überblicken und nicht entscheiden. Sie habe keinerlei Überblick über ihre Finanzen. Sie sei deswegen in den Bereichen „Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Bestimmung des Aufenthalts, Regelung der Postangelegenheiten“ geschäftsunfähig. 

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Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass eine Betreuung für die Aufgabenbereiche Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB ist.

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Der Erweiterung der Betreuung steht nicht entgegen, dass die Betroffene damit nicht einverstanden ist. Die Betroffene ist nicht in der Lage, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann die Betroffenen krankheitsbedingt ihre Situation nicht mehr realistisch beurteilen und einschätzen und ist insoweit als geschäftsunfähig einzustufen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.