Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebehaft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf wies die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebehaft bis zum 14.6.2013 zurück. Entscheidungsrelevant war, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG vorliegen. Das Gericht bejahte die vollziehbare Ausreisepflicht und sah konkrete Fluchtgefahr wegen fehlendem Wohnsitz und gefälschter Ausweisdokumente. Eine erneute Anhörung hielt das Gericht für entbehrlich; die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebehaft zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebehaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist zulässig, wenn der Betroffene unerlaubt eingereist ist und eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht.
Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene durch Untertauchen die Abschiebung zu vereiteln sucht (z. B. fehlender fester Wohnsitz, Beschaffung oder Gebrauch gefälschter Ausweispapiere, Verschleierung der Identität).
§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG verhindert die Haftanordnung nur dann, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht binnen drei Monaten durchgeführt werden kann.
Eine erneute mündliche Anhörung ist entbehrlich, wenn der Betroffene bereits im ersten Rechtszug mündlich angehört wurde und keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch den angefochtenen Beschluss nach mündlicher Anhörung des Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 14. 6. 2013 und die sofortige Wirksamkeit angeordnet (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG).
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.
1.
Der Betroffene reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein ohne im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Grenzüberschrittsbescheinigung zu sein.
Am 15. 3. 2013 versuchte er gegen 10:00 Uhr sich beim Einwohnermeldeamt unter Angabe falscher Personalien auf die Wohnadresse D. anzumelden. Er legte eine gefälschte und auf E., geboren am 5. 2. 1982, ausgestellte K. ID-Card vor. Zudem führte er einen ebenfalls verfälschten und auf E. ausgestellten K.n Führerschein bei sich. Weiterhin führte er einen I. Ausweis, ausgestellt auf seinen Bruder F., geboren am 1. 1. 1981, sowie eine VISA Karte der Stadtsparkasse G., ausgestellt auf F., bei sich.
Der im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens vorgelegte I. Reisepass des Betroffenen ist am 7. 4. 2012 abgelaufen und weist weder einen Einreisestempel noch ein Einreisedatum auf. Der Betroffene verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2.
Nach dem dargestellten Sachverhalt ist der Betroffene unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, § 14 Abs. 1 Ziffern 1, 2 AufenthG.
Es besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 50 AufenthG.
Das Amtsgericht hat daher zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Abschiebehaft angeordnet.
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor.
Da der Betroffene, der über keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, sich falsche Ausweispapiere besorgt und damit versucht hat, seine wahre Identität mit gefälschten Ausweispapieren zu verschleiern, besteht der begründete Verdacht, dass er sich - käme er auf freien Fuß - der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird. Die Tatsache, dass seine Familie in G. bereit ist, ihn bei sich aufzunehmen, rechtfertigt keine andere Entscheidung, zumal er sich auch in der Vergangenheit vom Wohnort seiner Familie entfernt hat.
§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG steht der Haftanordnung nicht entgegen. Es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Vielmehr hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Beschaffung eines Heimreisedokuments innerhalb von drei Monaten möglich ist und die Abschiebung in die H. voraussichtlich innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Eine Vorführung beim I. Generalkonsulat in J. zwecks Erlangung eines Passersatzes ist zeitnah veranlasst worden.
Anhand des nunmehr vorliegenden – abgelaufenen – Ausweisdokuments ist der Betroffene auch ohne Weiteres für die I. Behörden zu identifizieren.
III.
Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung abgesehen (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Der Betroffene ist im ersten Rechtszug mündlich angehört worden. Von einer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(Dr. A.) (C.) (Dr. B.)