Insolvenz: Stundung der Verfahrenskosten bei möglichem Vorschuss durch Lebensgefährtin
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner begehrte im Verbraucherinsolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten. Streitpunkt war, ob Bedürftigkeit hinreichend dargelegt ist und ob er auf einen Kostenvorschuss durch seine Lebensgefährtin verwiesen werden kann. Das LG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück, weil ein Vorschuss nach entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB aus Billigkeitsgründen in Betracht komme. Zudem habe der Schuldner seine Vermögens- und insbesondere Einkommensverhältnisse nicht ausreichend nachvollziehbar und belegbar offengelegt (§ 4a InsO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenstundung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im Eröffnungsverfahren vollständig, geordnet und überprüfbar darlegt.
Bei der Prüfung der voraussichtlichen Kostendeckung i.S.d. § 4a InsO ist nicht nur vorhandenes Vermögen, sondern auch künftiger Vermögenserwerb, insbesondere pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen.
Eine Verfahrenskostenstundung ist zu versagen, wenn dem Schuldner eine zumutbare Möglichkeit offensteht, den zur Kostendeckung erforderlichen Vorschuss von einem Dritten zu erlangen.
§ 1360a Abs. 4 BGB ist aus Billigkeitsgründen entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensgemeinschaft wirtschaftlich vergleichbar verfestigt ist und der Partner dem Schuldner tatsächlich die Mittel zur Lebensführung bereitstellt.
Unsubstanziierte oder unbelegte Angaben zu Einkünften und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit genügen nicht, um die Voraussetzungen der Verfahrenskostenstundung glaubhaft zu machen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 15. November 2004 hat der Schuldner beantragt, ihm die Verfahrenskosten zu stunden.
Nach den Angaben des Schuldners im Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist er als Geschäftsführer tätig für die XXX alle residierend unter der damaligen Anschrift des Schuldners XXX in XXX. Er hat danach ausgeführt, dass seine Bezüge jeweils 500,-- Euro für die Verwaltung der Gesellschaften betragen. Für das Jahr 2005 rechne er mit Einnahmen von ca. 30.000,-- Euro gesamt (Bl. 36 GA).
Hinsichtlich der Wohnungskosten gab der Schuldner Bl. 46 GA an, dass diese bei einer Wohnungsgröße von 200 qm 2.500,-- Euro zuzüglich Nebenkosten 350,-- Euro, allein vom Mitbewohner getragen werden. Es handelt sich dabei um seine Lebensgefährtin XXX.
Der Schuldner war alleiniger Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts XXX unter HRB XXX eingetragenen XXX mit einem Geschäftsanteil in Höhe von nominell 25.000,-- Euro. Er ist Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Weiterhin war der Schuldner alleiniger Kommanditist der im Handelsregister des Amtsgerichts XXX unter HRA XXX eingetragenen XXX Seine Kommanditeinlage betrug 25.000,-- Euro.
An diese Gesellschaft verkaufte der Schuldner mit Kaufvertrag vom 26. März 2003 (Bl. 252 GA) seine ihm gehörende Eigentumswohnung auf der XXX in XXX. Der Kaufpreis betrug 410.000,-- Euro. In Anrechnung an den Kaufpreis übernahm die Kommanditgesellschaft die auf Bl. 254 GA bezeichneten Verbindlichkeiten, die nach Angaben der Beteiligten am Stichtag mit insgesamt ca. 380.000,-- Euro valutierten. Der Restkaufpreis sollte durch Zahlung nach Anweisung des Notars berichtigt werden.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 2004 (Bl. 32 ff. GA) trat der Schuldner an seine Lebensgefährtin XXX seine Beteiligung an der XXX ab und zwar hinsichtlich der GmbH seine gesamten Beteiligungen in Höhe von 25.000,-- Euro und von seiner KG-Beteiligung in Höhe von 23.500,-- Euro. Hinsichtlich der Gegenleistung vereinbarten die Vertragsschließenden Folgendes:
"Die Kommanditgesellschaft ist Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in XXX, XXX, eingetragen im Grundbuch XXX, Blatt XXX, und zwei Einstellplätzen in der Tiefgarage. Dieser Grundbesitz ist belastet mit Grundpfandrechten in Höhe von 617.640,-- Euro, die zur Absicherung von Darlehen in Höhe von ca. 350.000,-- Euro dienen. Weiterhin bestehen Rückstände an Wohngeldzahlungen, die gegenüber der Verwaltung auszugleichen sind.
Insgesamt belaufen sich die Verbindlichkeiten auf ca. 360.000,-- Euro.
Der Veräußerer haftet für die Wohngeldrückstände und die Zins- und Tilgungspflichten der KG auch persönlich.
Als Gegenleistung für die Übertragung der Beteiligungen wird hiermit vereinbart, dass der Erwerber den Veräußerer von allen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Sondereigentums – Rückstände an Wohngeld und Zins- und Tilungsbeträge hinsichtlich der Darlehen – freizustellen hat, soweit diese nicht von der KG erfüllt werden.
Insoweit übernimmt der Erwerber dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung, den Veräußerer vollständig freizustellen."
Nach den Angaben des Schuldners in den Schriftsätzen vom 20. Oktober 2005 (Bl. 250 GA), 30. November 2005 (Bl. 270 GA) hat die Gesellschaft die Wohnung an die Eheleute XXX mit Kaufvertrag vom 22. März 2004 zu einem Kaufpreis von 550.000,-- Euro weiterverkauft. Es blieb nach seinen Angaben ein Roherlös von 125.630,-- Euro für die XXX. Diese Angaben machte der Schuldner nach einem Gespräch des Richters mit ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 3. November 2005. In diesem Gespräch wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von unzutreffenden Angaben zu entkräften. Insbesondere die Vermögensübertragung hinsichtlich des Grundstücks XXX in XXX und der Veräußerung der Anteile an die XXX. Dem Schuldner wurde aufgegeben, die einzelnen Vermögensübertragungen übersichtlich darzustellen und eine neue Vermögensübersicht einzureichen. In der neu eingereichten Vermögensübersicht gab der Schuldner seine laufenden jährlichen Einkünfte mit geschätzt 18.000,-- Euro netto an.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2005 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen und ausgeführt, der Schuldner habe unzutreffende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so dass Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nahe lägen. Der Schuldner habe in dem Antrag vom 14. Oktober 2004 unter Ziffer 28. der Anlage 4 erklärt, er habe in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Forderung oder Gegenstände verschenkt und in den letzten zwei Jahren Vermögensgegenstände in Höhe von 10.000,-- Euro an nahestehende Personen veräußert, dabei handele es sich um Einrichtungsgegenstände, die der Schuldner an seine Lebensgefährtin übertragen habe. Diese Angaben seien jedoch unzutreffend, da bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Januar 2004 der Schuldner seine Beteiligungen an der XXX und an der XXX an seine Lebensgefährtin verkauft habe. Letztere sei Eigentümerin der Grundstücke XXX in XXX gewesen. Dieses Grundstück sei im Februar 2004 von der XXX, deren Inhaberin die Lebensgefährtin ist, für 550.000,-- Euro an Dritte verkauft.
Ferner habe der Schuldner in seinem Antrag vom 14. Oktober 2004 einen Miteigentumsanteil am Grundstück XXX in XXX angegeben und dies mit 63.000,-- Euro bewertet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Oktober 2004 sei dieser Eigentumsanteil aber von dem Schuldner bereits an die XXX für 65.000,-- Euro verkauft worden.
Schließlich könne abschließend nicht geprüft werden, ob eine Bedürftigkeit des Schuldners vorliege, da er jährlich mit Einkünften aus Dienstverhältnissen in Höhe von 18.000,-- Euro, für das Jahr 2005 sogar mit 30.000,-- Euro rechnete. Konkrete Angaben hierzu habe der Schuldner nicht vorgelegt.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 20. Februar 2006 den Nichtabhilfebeschluss des Amtsrichters aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben. Sie hat ausgeführt, der Amtsrichter habe in dem angefochtenen Beschluss die Ablehnung des Stundungsantrages damit begründet, dass Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nahelägen. Er habe sich aber nicht zu den Voraussetzungen der Ablehnung, nämlich die Tatsache, das solche Gründe in diese Verfahrensstadium zweifelsfrei vorliegen müssten, auseinandergesetzt.
Mit erneutem Beschluss vom 17. März 2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache erneut der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Amtsrichter hat den Nichtabhilfebeschluss weiter ergänzt und ausgeführt, der Antrag auf Verfahrenkostenstundung sei nur dann begründet, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben mache, die dieses zur Beurteilung benötige, ob das schuldnerische Vermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen werde. Hierzu habe er umfassend Auskünfte über Vermögensverhältnisse zu machen. Ob dies der Fall sei, könne trotz richterlichen Hinweises vom 8. September 2005 und 3. November 2005 nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden. Insbesondere habe der Schuldner nicht hinreichend dargelegt, dass ihm anlässlich der Beteiligungsübertragung der XXX und der XXX einschließlich der dazugehörigen Grundstücksübertragung kein Vermögen zugefallen sei. Eine konkrete Aufstellung gemäß Ziffer 5 der in dem notariellen Kaufvertrag vom 24. Januar 2004 aufgeführten Verbindlichkeiten liege nicht vor. Eine Abgrenzung zu den Forderungen, die von der KG übernommen werden sollten, fehlte. Auch in dem weiteren grundstücksbezogenen Kaufvertrag fehlten Ausführungen zu Ziffer 2.4. des notariellen Kaufvertrags vom 26. März 2003 hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Leistung und Gegenleistung. Gleiches gelte für den Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Grundstück XXX in XXX. Im Übrigen werde auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 7. Dezember 2005 Bezug genommen. Dies gelte insbesondere für die Angabe zu dem Einkommen des Schuldners aus der Tätigkeit als Geschäftsführer. Konkrete Zahlen, die anhand von Belegen überprüft werden könnten, wurden nicht eingereicht. Eine Überprüfbarkeit sei somit nicht gegeben. Angaben seien auch im Beschwerdeverfahren nicht gemacht worden.
Mit Verfügung vom 13. April 2006 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass eine Verfahrenskostenstundung nicht in Betracht komme, wenn für den Schuldner die Möglichkeit bestehe, den zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nötigen Vorschuss durch Dritte zu erlangen. Vorliegend dürfte der Schuldner darauf zu verweisen sein, das der Kostenvorschuss von seiner offenbar vermögenden Lebensgefährtin gestellt werden könnte. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass das Schuldnervermögen nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken, da auch ein Grundstück in XXX zum Schuldnervermögen gehöre.
Der Schuldner hat daraufhin mitgeteilt, seine Lebensgefährtin sei nicht vermögend. Sie sei Freiberuflerin und Existenzgründerin und habe sich im Jahre 2004 mit ihrem Unternehmen selbständig gemacht. Sie erziele keine regelmäßigen Einkünfte und sei rein wirtschaftlich schon nicht in der Lage, ihm, dem Antragsteller, die Verfahrenskosten vorzuschießen. Selbst wenn sie jedoch finanziell leistungsfähig wäre, hätte ihr Lebensgefährte kein Anspruch auf Kostenvorschuss, da seine Insolvenz im Wesentlichen auf außerbeziehungsmäßigen Schulden und Verbindlichkeiten beruhten, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Lebensgefährten eingegangen wurden.
Ferner könne er über das Grundstück in XXX nicht mehr verfügen, da seine frühere Ehefrau einen Beschluss beim zuständigen Bezirksgericht in XXX erwirkt habe, der es ihm untersage, das Grundstück zu belasten oder zu veräußern. Die Verfahrenskosten könne er aus eigenem Vermögen daher nicht bestreiten.
Die gemäß § 4 d) InsO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach 4 a) Abs. 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken, d.h. die § 54 InsO genannten Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters. Dabei muss der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorlegen und eine geordnete Übersicht über seine Vermögensgegenstände einreichen. Entsprechen die Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er als Auskunft nach § 20 Abs. 1 InsO schuldet, so hat er im Rahmen des § 4 a) InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist.
Gleichwohl kommt eine Verfahrenskostenstundung nicht in Betracht, wenn für den Schuldner die Möglichkeit besteht, den zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nötigen Vorschuss durch Dritte zu erlangen.
Insoweit hat der Schuldner erklärt, keine dritte Person sei in der Lage, ihm einen Kostenvorschuss zu zahlen, insbesondere auch nicht seine Lebensgefährtin, die nicht über ausreichende Mittel verfüge und ohnehin nicht, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB zur Erlangung eines Vorschusses in Anspruch genommen werden könne.
Diese Auffassung teilt das Beschwerdegericht nicht.
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2910) die Verfahrenskostenstundung zu versagen, wenn ein Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360 a) Abs. 4 BGB hat; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskostenstundung aufzubringen. Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat deshalb den Vorschuss für die Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönliche Angelegenheit des Partners betrifft soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist der Begriff des Rechtsstreit weit auszulegen und umfasst auch Insolvenzverfahren.
Wenn auch in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob der Lebensgefährte zu Prozesskostenvorschussleistungen nach § 1360 a Abs. 4 BGB herangezogen werden kann, so gebietet vorliegend die Billigkeit die entsprechende Anwendbarkeit des § 1360 a Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall auf die Lebensgefährtin des Schuldners.
Der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass der Schuldner in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sich seines Vermögens weitgehend entledigt hat, indem er ihm gehörende Eigentumswohnungen verkauft hat. Dies geschah insbesondere durch die Veräußerung der Eigentumswohnung auf der XXX an die XXX, deren Anteile sowie die Anteile der Komplementärin XXX der Schuldner alleine hielt.
Nur zehn Monate nach Abschluss dieses Kaufvertrages hat der Schuldner sodann bei weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten seine Beteiligungen an den Gesellschaften an seine Lebensgefährtin abgetreten gegen Freistellung von Verbindlichkeiten die nach dem damaligen Vertrag sich auf ca. 360.000,-- Euro beliefen. Dabei hat der Schuldner noch im Schriftsatz vom 10. Januar 2006 angegeben:
"Der Beweggrund des Antragstellers, der zu der Abtretung der Anteile geführt hat, war, den Hypothekengläubigern und den Gläubigern der Hausgeldkosten einen starken und zahlungsfähigen Schuldner zur Verfügung zu stellen. Die Art der Abtretung führte dazu, dass den Gläubigern ein wirtschaftlich starker Schuldner zur Verfügung gestellt wurde, der gleichzeitig die Bonität der Gesellschaft stärken sollte. Gleichzeitig war die Abtretung der Anteile die kostengünstigere Art und Weise einer kapitalstarken Gesellschafter für die Gesellschaft zu gewinnen."
Unmittelbar zwei Monate später ist jedoch nach den eigenen Angaben des Schuldners diese Wohnung seitens der Gesellschaft zu einem Preis von 550.000,-- Euro weiterverkauft worden mit einem Erlösüberschuss nach Angaben des Schuldners für die Gesellschaft in Höhe von 125.630,-- Euro. Maßgeblich profitierte hiervon die Lebensgefährtin des Schuldners als alleinige Gesellschafterin der GmbH und Halterin der überwiegenden Kommanditanteile der KG.
Angesichts dieser Tatsache vertritt das Beschwerdegericht die Auffassung, dass der Schuldner, der auch sonst die ihm zur Deckung seines gesamten Lebensbedarfs fehlenden Mittel von seiner Partnerin erhält, auch im Hinblick auf die Regelungen der §§ 16 und 122 BSHG auf einen Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB zu verweisen ist. Dabei ist auch davon auszugehen, dass seine Lebensgefährtin durchaus zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses in der Lage ist. Der Schuldner hat dies selbst im Schriftsatz vom 10. Januar 2006 (Bl. 301 ff. GA) anschaulich dargestellt, indem er auf die Bonität seiner Lebensgefährtin hingewiesen hat. Seine nunmehr gegenteiligen Ausführungen im Beschwerdeverfahren, die darüber hinaus ohne nähere Substanz sind, sind deshalb unbeachtlich.
Weiterhin vertritt das Beschwerdegericht auch die Auffassung, dass der Schuldner auch sonst die Voraussetzungen des § 4 a) InsO zur Verfahrenskostenstundung nicht ausreichend dargelegt hat. Bei der Frage, ob das Vermögen nicht ausreicht, ist nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern auch der Neuwerb des Vermögens, insbesondere als pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Schuldner keine konkreten Angaben gemacht. Seine Angaben, er beziehe nicht mehr als 1.500,-- Euro monatlich und dies als Geschäftsführer dreier Gesellschaften, wobei er für die Verwaltung jeder Gesellschaft lediglich 500,00 Euro erhalte ist durch nichts belegt und auch angesichts der Tatsache, dass alleinige Gesellschafterin der XXX, deren Geschäftsführer der Schuldner ist, seine Lebensgefährtin ist ohne konkrete nähere Ausführungen unglaubhaft. So hat auch der Amtsrichter im Nichtabhilfebeschluss vom 17. März 2006 ausgeführt:
"Dies gilt insbesondere für die Angaben zu den Einkommen des Schuldners aus der Tätigkeit als Geschäftsführer. Konkrete Zahlen, die an Hand von Belegen überprüft werden können, wurden nicht eingereicht. Eine Überprüfbarkeit ist somit nicht gegeben. Angaben wurden auch nicht im Beschwerdeverfahren gemacht."
Das Beschwerdegericht brauchte den Schuldner nicht erneut auf diesen Mangel seiner Darlegung zu seinen Einkommensverhältnissen hinzuweisen; denn dies geschah bereits ausreichend durch den Nichtabhilfebeschluss.
Er hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht sein Einkommen nicht weiter erläutert.
Sein Antrag auf Verfahrenskostenstundung ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.