Beschwerde zurückgewiesen: Eigentümerin zur Wiederherstellung des Trittschallschutzes verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Miteigentümer forderten von der Eigentümerin der darüberliegenden Wohnung Maßnahmen, damit durch neu verlegten Parkett‑ und Fliesenboden entstehender Trittschall einen Grenzwert nicht überschreitet. Das Amtsgericht verpflichtete die Eigentümerin zur Einhaltung eines Grenzwerts von 63 dB; die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Maßgeblich waren die Treuepflicht der Wohnungseigentümer und die seit Jahrzehnten bestehende Teppichbodensituation als schutzwürdiger Zustand.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Eigentümerin gegen die Verpflichtung zur Wiederherstellung des Trittschallschutzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer darf den Oberboden seines Sondereigentums zwar verändern; dies ist jedoch unzulässig, wenn dadurch andere Wohnungseigentümer in der Nutzung ihres Sondereigentums mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Überschreiten die durch eine Bodenbelagsänderung verursachten Nachteile das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß, kann der Beeinträchtigte vom Störer Beseitigung bzw. Wiederherstellung des bisherigen Zustands verlangen.
Bei der Beurteilung ist nicht ausschließlich auf die bauliche Trittschalldämmung zur Zeit der Teilung abzustellen; eine über Jahrzehnte bestehende, durchgehend vorhandene Verbesserung des Schallschutzes (z.B. dauerhafter Teppichboden) begründet schutzwürdige Erwartungen und verstärkt die Verpflichtung des Ändernden zur Rücksichtnahme.
§ 14 Nr. 1 WEG und die Treuepflicht der Wohnungseigentümer stehen dem Anspruch des Miteigentümers auf Beseitigung von erheblichen Trittschallbeeinträchtigungen entgegen, sodass die Veränderung des Bodenbelags unter Umständen rückgängig gemacht oder durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden muss.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine außergerichtliche Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Beschwerdewert: 5000 €
Gründe
Die Beteiligte zu 3. ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind jeweils zu ½ Miteigentümer der Wohnung Nr. 3. Diese liegt unter der Wohnung Nr. 4 der Beteiligten zu 3.
Bei dem Gebäude handelt es sich um einen Altbau aus dem Jahre 1927. Durch notarielle Teilungserklärung vom 5. Juni 1979 wurde das Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt. Zum Zeitpunkt der Aufteilung war die Wohnung der Beteiligten zu 3. vermietet. Der Mietvertrag vom 8. Mai 1973 zwischen den damaligen Hauseigentümern, einer Erbengemeinschaft, und den Mietern weist aus, dass die Mieter einen nach ihrer Wahl gewünschten Teppichboden verlegen dürfen – die Hauseigentümerin sich insoweit an diesen Kosten beteiligt, "wie der Betrag eines im Hause üblichen, guten PVC-Bodens betragen würde" (Anlage zum Mietvertrag vom 8. Mai 1973, Bl. 123 GA). Die Wohnung wurde von den Mietern in den Wohnräumen mit einem Teppichboden ausgestattet, wie dies das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 8. November 1979 (Bl. 124 ff. GA) ausweist.
Die Beteiligte zu 3. erwarb ihr Wohnungseigentum im Jahr 2000. Im Jahre 2003 ließ sie im Bereich der Wohn-Ess-Küche einen neue Fliesenbelag aufbringen. Im Frühjahr 2004 wurden in den vier Zimmern sowie der Diele der Wohnung der Beteiligten zu 3. der bis dahin eingebrachte Teppichboden entfernt und Parkettfußboden verlegt.
Mit der Behauptung, durch diese Arbeiten habe sich der bis dahin in der Wohnung bestehende Trittschallschutz maßgeblich verschlechtert, haben die Beteiligten zu 1. und 2. beantragt, die Beteiligte zu 3. zu verpflichten,
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der über den Parkettboden in den vier Zimmern sowie in der Diele sowie über den mit Fliesen belegten Boden der Wohn-Ess-Küche ihrer Eigentumswohnung im 3. Obergeschoss des Hauses XXX, XXX, auf ihre jeweils im 2. Obergeschoss dieses Hauses darunter liegenden Zimmern ihrer Wohnung einwirkende Trittschall einen Grenzwert von 47 dB – gemessen in ihrer Wohnung – nicht überschreitet.
Die Beteiligte zu 3. hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, schon zum Zeitpunkt der Teilung sei ein den heutigen Vorschriften entsprechender Trittschallschutz nicht vorhanden gewesen. Allein dieser sei maßgeblich, wobei nicht auf den Zustand abzustellen sei, der durch die Mieter mit dem verlegten Teppichboden geschaffen worden sei sondern ein Trittschallschutz unter Berücksichtigung des bauseits eingebrachten Steinholzfußbodens. Gegenüber diesem sei der Trittschallschutz nicht wesentlich verschlechtert.
Das Amtsgericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass der mieterseits eingebrachte Teppichboden für die Anforderungen des Schallschutzes nicht maßgeblich sein dürfte und Beweis erhoben darüber, ob durch die Verlegung des Parkettbodens in den vier Zimmern sowie in der Diele und des Fliesenbodens in der Wohn-Ess-Küche im dritten Obergeschoss des Hauses XXX in XXX der Schallschutz für die darunter liegende Wohnung der Antragsteller verschlechtert worden ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXX. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Verlegung eines PVC-Bodens ein Trittschallschutz zwischen 68 und 73 dB zu vermuten sei. Dem gegenüber liege der gemessene Trittschallpegel von 75 dB um etwa 2 dB schlechter. Diese Verschlechterung dürfe so gering sein, dass sie im Toleranzrahmen der Schätzgenauigkeit liege und eine korrekte gesicherte Beantwortung der Beweisfrage nicht möglich erscheine. Insgesamt sei aber der vorhandene Trittschall, gemessen an den erstmals für das Jahr 1962 aufgestellten DIN-Werten (höchstens 63 dB) bei weitem nicht erfüllt, wäre jedoch durch Auflegen eines guten trittschallverbesserten Teppichbodens erfüllbar gewesen.
Das Amtsgericht hat durch Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander gebiete, den durch das Vorhandensein eines Teppichbodens seit 25 Jahren bestehenden wesentlich besseren Schallschutz nicht zu verschlechtern und weiteren Beweis erhoben über die Frage der nicht fachgerechten Verlegung des Parkettfußbodens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 27. Juni 2006 und das daraufhin eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 23. Oktober 2006 verwiesen.
Das Amtsgericht hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss die Beteiligte zu 3. verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der über den Parkettboden in den vier Zimmern sowie der Diele ihrer Eigentumswohnung im dritten Obergeschoss des Hauses XXX in XXX auf die jeweils im zweiten Obergeschoss des Hauses darunter liegenden Zimmer in der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. einwirkende Trittschall einen Grenzwert von 63 dB – gemessen in der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. nicht überschreitet. Im Übrigen hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, durch das Aufbringen des neuen Oberbodenbelages liege eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1. und 2. vor. Ein Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung einen neuen Oberbodenbelag aufbringe, sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass andere Wohnungseigentümer in der Benutzung ihres Sondereigentums durch den von der Wohnung ausgehenden Trittschall nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Berücksichtige man, dass seit ca. 25 Jahren ein Teppichboden in der Wohnung mit Ausnahme der Wohn-Küche verlegt worden sei, so gebiete die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, diesen seit 25 Jahren bestehenden wesentlich besseren Schallschutz nicht zu verschlechtern. Angesichts dessen sei der Antrag begründet, sofern bezüglich der vier Zimmer sowie der Diele ein Trittschall von 63 dB überschritten werde.
Gegen diesen, der Beteiligten zu 3. am 14. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 27. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Zurückweisung des Antrags erstrebt. Sie ist der Auffassung, durch ihre baulichen Maßnahmen den Trittschallschutz der bei Aufteilung des Wohnungseigentums vorhanden gewesen sei, nicht verschlechtert zu haben. Abzustellen sei nämlich auf den PVC-Boden, der der Normausstattung bei Aufteilung des Wohnungseigentums entsprochen hätte. Die Tatsache, das mieterseits über einen längeren Zeitraum hinweg auf den seit Aufteilung in Wohnungseigentum baulich vorgesehenen Fußbodenbelag Teppichboden aufgebracht gewesen sei, könne nicht abgestellt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist nicht begründet.
Die Beteiligten zu 1. und 2. können von der Beteiligten zu 3. die Herstellung eines Trittschalls verlangen, der einen Grenzwert von 63 dB – gemessen in der Wohnung der Beteiligten zu 1. und 2. – nicht überschreitet.
Der Bodenbelag innerhalb der Wohnung der Beteiligten zu 3. gehört zu deren Sondereigentum. Jeder Wohnungseigentümer kann mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Bodenbelag beliebig verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Er kann ihn insbesondere durch einen anderen Bodenbelag ersetzen. Eine Beschränkung bei der Wahl des Bodenbelags ergibt sich nur insoweit, als durch die Änderung den übrigen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht. Hierzu gehören auch nachteilige Veränderungen des Trittschallschutzes. Nicht entscheidend ist dabei, dass die nach heutigen Vorschriften notwendige Trittschalldämmung nicht erreicht ist, entscheidend ist vielmehr der bei der Aufteilung von Altbauten in Wohnungseigentum der zum Zeitpunkt der Teilung bestehende Zustand im Trittschallschutz. Dies gilt aber nur so lange der Wohnungseigentümer, der in Anspruch genommen wird, den Oberbodenbelag unverändert gelassen hat. Gehen von einer Veränderung des Bodenbelages nachteilige Auswirkungen auf andere Eigentümer aus, so kommt § 14 Nr. 1 WEG zur Anwendung. Überschreiten die Nachteile das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß, so kann der Beeinträchtigte gegen den Störer auf Beseitigung vorgehen.
Die Kammer folgt deshalb der Auffassung des Amtsgerichts, dass in diesem Falle die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander es gebietet, dass ein Sondereigentümer, der Jahrzehnte nach Aufteilung des Wohnungseigentums Änderungen am Oberbodenbelag vornimmt, sich nicht darauf berufen kann, nach der zum Zeitpunkt der Teilung vorgesehenen Ausstattung des Gebäudes sei auch kein wesentlich besserer Trittschallschutz erreicht worden als er nunmehr nach der Veränderung vorliegt. Entscheidend ist, dass über 25 Jahre lang seit der Aufteilung in der Wohnung eine Teppichboden vorhanden war, sei es, dass er durch die Mieter der Wohnung eingebracht war, sei es auch durch die Voreigentümer. Aus dem Vorbringen aller Beteiligter ergibt sich, dass nicht nur die ursprünglichen Mieter XXX, wie ihnen in der Anlage zum Mietvertrag vom 8. Mai 1973 gestattet worden war, einen hochwertigen Teppichboden nach ihrer Wahl eingebracht haben, den sie bei ihrem Auszug entfernt haben, sondern auch in der Folgezeit war die Wohnung jeweils mit Teppichboden ausgestattet. Erst die Beteiligte zu 3. hat vier Jahre nach ihrem Erwerb mit der Veränderung des Bodenbelages durch Einbau eines Parkettbodens nachteilig den bestehenden Schallschutz verändert. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NZM 2005, 68) und des OLG Köln (NZM 2001, 135), dass die Beteiligte zu 3. sich nicht auf den mangelhaften Schallschutz aufgrund baulicher Gegebenheiten berufen kann, sondern sie grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden kann auf Wiederherstellung des Schallschutzes, wie er seit vielen Jahren, seit der Aufteilung des Hauses in Wohnungseigentum, bestand. Dies ist der Schallschutz, den der Sachverständige XXX in seinem Gutachten vom 25. Januar 2006 mit 63 dB ermittelt hat. Diesen einzuhalten ist die Beteiligte zu 3. durch geeignete Maßnahmen verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 3. als Unterliegende die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine außergerichtliche Kostenerstattung entspricht dagegen in Wohnungseigentumsverfahren nicht der Regel. Von dieser abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.