Nachtragsverteilung von Steuererstattungen – Reformatio in peius verhindert Änderung für 2012
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung von Steuererstattungen für 2011/2012 ein. Das Landgericht hält die Nachtragsverteilung für 2011 und anteilig 2012 wegen vor/ während der Insolvenz verwirklichter Erstattungsansprüche für zulässig; die Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts wurde jedoch aufgehoben, soweit sie die Verteilung für 2012 im Wege der Beschwerde zuungunsten des Beschwerdeführers änderte (reformatio in peius). Die ursprüngliche Verteilung (10/12 Masse, 2/12 Schuldner) bleibt bestehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Nachtragsverteilung überwiegend abgewiesen; ursprüngliche Aufteilung für 2012 (10/12 Masse, 2/12 Schuldner) bleibt bestehen; Teilabhilfeentscheidung wegen reformatio in peius aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Steuererstattungsansprüche (z. B. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) gehören zur Insolvenzmasse, soweit der zur Erstattung führende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.
Nach § 35 InsO fallen Anwartschaften auf Steuererstattungsansprüche in die Masse, wenn die den Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen vor Eröffnung oder während des Verfahrens eintreten.
§ 287 Abs. 2 InsO bewirkt den Wegfall des Insolvenzbeschlags für Neuerwerb mit Ablauf der Abtretungserklärung; dies führt jedoch nicht dazu, dass jeder Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Aufhebung des Verfahrens dem Schuldner zugutekommt.
Im Beschwerdeverfahren ist eine Verschlechterung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) unzulässig; eine Entscheidung, die durch Formulierung eine solche Verschlechterung herbeiführt, ist aufzuheben.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. 1. 2013 (Teilabhilfeentscheidung) wird aufgehoben, soweit der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen worden ist, dass die Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs für das Jahr 2012 in Gemäßheit des Beschlusses des BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 – IX ZB 239/04 – zu erfolgen hat. Es verbleibt bei der angefochtenen Entscheidung.
Rubrum
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 21. 4. 2004 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 9. 2010 ist dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden.
Mit Beschluss vom 23. 11. 2012 ist nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom 19. 11. 2012 hat der Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung für eventuelle Steuererstattungsansprüche aus der Einkommensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 sowie 2012 bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit dem angefochtenen Beschluss die Nachtragsverteilung für eventuelle Steuererstattungsansprüche aus der Lohnsteuer, der Einkommenssteuer sowie dem Solidaritätszuschlag angeordnet und den bisherigen Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt. Es hat zudem bestimmt, dass die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Veranlagungsjahr 2012 dergestalt zu erfolgen hat, dass wertmäßig 10/12 auf die Masse und 2/12 auf den Schuldner entfallen.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sich die Nachtragsverteilung auf die Jahre 2011 und 2012 bezieht, mit der Begründung, der Zeitraum, welcher von der Abtretungserklärung erfasst sei, wäre am 21. 4. 2010 abgelaufen.
Mit Beschluss vom 7. 1. 2013 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen, "dass die Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs für das Jahr 2012 in Gemäßheit des Beschlusses des BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 – IX ZB 239/04 – zu erfolgen" habe.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 204 Abs. 2 S. 2 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet.
2.
Das Amtsgericht hat zu Recht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2006, NJW 2006, 1127) die Nachtragsverteilung bezüglich der sich für den Schuldner ergebenden Steuererstattungen für das Jahr 2011 und anteilig für das Jahr 2012 angeordnet.
Die vorliegenden Steuererstattungsansprüche aus Lohnsteuer, Einkommenssteuer und Solidaritätsbeiträgen sind grundsätzlich von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst, weil sie öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht den Charakter eines Einkommens haben, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005, ZVI 2005, 437; Vallender, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn 31). Die Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehören demnach zur Insolvenzmasse, soweit der zur Erstattung führende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde (BGH, Beschl. v. 12. 1. 2006, ZInsO 2006, 139). Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Der Insolvenzschuldner hat mit der Steuervorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch, so dass dieser in die Masse fällt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründenden Sachverhalt verwirklicht wird (vgl. auch BFHE 170, 300; BGH, Beschl. v. 12. 1. 2006, ZInsO 2006, 139 m. w. N.). Das bedeutet vorliegend, dass die Steuern, die nach Ablauf der Abtretungserklärung aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gezahlt werden und für diesen Veranlagungszeitraum dem Schuldner wieder erstattet werden, zur Masse zu ziehen sind. Das hat seinen Grund darin, dass der zur Erstattung führende Sachverhalt noch während des laufenden Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2009 (NJW 2010, 2283). Zwar entfällt demnach der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb bereits ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO), wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt wird. Auf diese Weise soll gewährleistet sein, dass dem Schuldner nach Ablauf von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Neuerwerb wieder zur Verfügung steht, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH, Beschl. v. 3. 12. 2009, NJW 2010, 2283). Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung, sondern nur für denjenigen Neuerwerb, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde (offen gelassen BGH, Beschl. v. 3. 12. 2009, NJW 2010, 2283). Aus dem Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO ergibt sich lediglich, dass der Masse der Neuerwerb, der der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfällt, nicht mehr zugutekommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. Grund hierfür ist, dass die Insolvenzgläubiger ansonsten durch Verschleppungsmaßnahmen unmittelbare Vorteile dadurch erlangen könnten, dass sich die Masse durch die laufenden pfändbaren Einkünfte unmittelbar zu ihren Gunsten vergrößert. Dass auch der Neuerwerb, der nicht unter die Abtretungsregelung des § 287 Abs. 2 InsO fällt, entgegen § 35 InsO vor Ablauf des Insolvenzverfahrens nicht in die Masse fallen, sondern dem Schuldner zugutekommen soll, lässt sich nach Ansicht der Kammer dem Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO hingegen nicht entnehmen.
Demnach hat das Amtsgericht zu Recht die Nachtragsverteilung bezüglich der sich für den Schuldner ergebenden Steuererstattungen für das Jahr 2011 und anteilig für das Jahr 2012 angeordnet.
3.
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. 1. 2013 (Teilabhilfeentscheidung) war aufzuheben, soweit der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen worden ist, "dass die Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs für das Jahr 2012 in Gemäßheit des Beschlusses des BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 – IX ZB 239/04 – zu erfolgen hat". Mit der Formulierung „in Gemäßheit des Beschlusses des BGH“ hat das Amtsgericht in Bezug auf die Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2012 angeordnet, dass die Nachtragsverteilung der Steuererstattungsansprüche aus dem Jahr 2012 die anteilig bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 23. 11. 2012 entstandenen Ansprüche umfasst. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius, vgl. auch Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rn 39) dar.
Es hat daher bei der ursprünglichen wertmäßigen Verteilung zu verbleiben, wonach wertmäßig 10/12 der streitgegenständlichen Steuererstattungsansprüche aus dem Jahr 2012 auf die Masse und 2/12 auf den Schuldner entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen (Postanschrift: Bundesgerichtshof, D-76125 Karlsruhe). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Dr. Q3 A Dr. I