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Landgericht Düsseldorf·25 T 128/02·20.05.2002

Insolvenz: Stundung abgelehnt; Eröffnungsbeschluss aufgehoben und zurückverwiesen

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerden gegen die Zurückweisung seines Stundungsantrags und gegen die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse ein. Das Landgericht weist die Beschwerde gegen die Stundungsablehnung zurück, hebt jedoch den Beschluss über die Nichteröffnung auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Maßgeblich ist die Berücksichtigung eines möglichen Verfahrenskostenvorschusses gegen die Ehefrau (§1360a BGB).

Ausgang: Beschwerde gegen Stundungsablehnung verworfen; Beschluss über Insolvenzeröffnung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für ein Insolvenzverfahren ist ultima ratio; vorrangig sind das Vermögen des Schuldners und durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte heranzuziehen.

2

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach §1360a BGB setzt voraus: wirksame Ehe, Bedürftigkeit des Berechtigten, Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen und ein Rechtsstreit, der eine persönliche Angelegenheit betrifft.

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Bei der Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§26 InsO) sind erfolgversprechende Drittansprüche in die Beurteilung des Vermögenswerts einzubeziehen.

4

Erbrachte Zahlungen oder gewährte Darlehen Dritter (z.B. Ehegatte) sprechen für deren Leistungsfähigkeit; der Schuldner trägt darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Dritte zur Leistung nicht in der Lage ist.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 34 Abs. 1 InsO§ 26 Abs. 1 InsO§ 1360 a BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

x

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, den Richter am Landgericht x und die Richterin am Landgericht x

am 21. Mai 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag auf Bewilligung der Stundung zurückwiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist, wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 24. März 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Gewährung von Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.

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Der Schuldner ist in zweiter Ehe seit dem 27. November 1998 mit Frau x verheiratet. Im Hinblick auf die vorehelichen Schulden des Schuldners wurde am 26. November 1998 ein notarieller Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Bl. 95-101 GA). Die Einkommenssteuerbescheide von 1998 und 1999 weisen für die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 171.495,- DM bzw. 127.992,- DM (Bl. 103 - 108 GA) aus.

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Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 hat der Amtsrichter dem Schuldner mitgeteilt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme, da ihm ein Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner Ehefrau zustehe.

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Durch Beschluss vom 8. August 2001 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Gesuch des Schuldners um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Insolvenzeröffnungsverfahren zurückgewiesen.

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Daraufhin zahlte der Schuldner den angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 400,-- DM ein mit dem Hinweis, dass diese Zahlung aus Mitteln der Ehefrau des Schuldners erfolgt sei (Bl. 58 GA).

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Mit Schreiben vom 9. November 2001 und 24. November 2001 vertrat der Schuldner im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2001 in Kraft tretende Gesetzesänderung die Auffassung, dass ab dem 1. Dezember 2001 das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren durchzuführen sei.

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Daraufhin forderte der Amtsrichter mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 2.100,-- DM ein.

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Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 hat der Schuldner Antrag auf Stundung des angeforderten Vorschusses eingebracht, hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auf die eingereichten Unterlagen bezüglich des Prozesskostenhilfeantrages verwiesen worden.

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Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 hat der Amtsrichter die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die fehlende Erklärung zum Vorschuss Dritter beanstandet (Bl. 68 GA).

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Durch den ersten angefochtenen Beschluss vom 31. Januar 2002 hat der Amtsrichter den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren unter Hinweis auf den Prozesskostenvorschuss gegenüber der Ehefrau zurückgewiesen.

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Durch den zweiten angefochtenen Beschluss vom 31. Januar 2002 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen und den Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

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Gegen beide Beschlüsse hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren zu stunden und das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Schuldner hat auf zahlreiche ihm von seiner Ehefrau gewährte Darlehen verwiesen und die Auffassung vertreten, dass ein weiterer Anspruch gegen seine Ehefrau auf Prozesskostenvorschuss nicht bestehe.

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Der Amtsrichter hat durch Beschluss vom 9. April 2002 den Beschwerden nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 6 Abs. 1, 4 d Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO).

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Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Stundung zurückweisenden Beschluss ist in der Sache nicht begründet.

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Zutreffend hat der Amtsrichter den Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt.

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Dabei ist von der Intention des Gesetzgebers auszugehen, dass der Einsatz öffentlicher Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens lediglich als

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"ultima ratio" in den Fällen vorgesehen werden sollte, in denen ansonsten eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO erfolgen müsste. Vorrangig ist somit das Vermögen des Schuldners heranzuziehen. Insoweit ist zu prüfen, ob der Schuldner gegen einen Dritten einen Verfahrenskosten-vorschuss hat.

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Der Amtsrichter hat zutreffend einen Verfahrenskostenvorschuss gegen die Ehefrau des Schuldners nach § 1360 a BGB bejaht. Voraussetzungen der Vorschusspflicht sind das Bestehen einer wirksam geschlossenen Ehe, die Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten, die Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen sowie das Vorliegen eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft.

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Aufgrund der von dem Schuldner zu den Akten gereichten Unterlagen bei Beantragung von Prozesskostenhilfe sowie der Einkommenssteuerbescheide für 1998 und 1999 ist sowohl von der Bedürftigkeit des Schuldners als auch von der Leistungsfähigkeit der Ehefrau auszugehen. Diese hat auch den bereits gezahlten Vorschuss in Höhe von 400,-- DM gezahlt sowie weitere Gelder dem Schuldner zur Verfügung gestellt. Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass seine Ehefrau nicht auch zur Leistung des beanspruchten Vorschusses in Höhe von 2.100,- DM fähig wäre.

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Das Gericht ist auch der Auffassung, dass es sich um ein Verfahren handelt, welches eine persönliche Angelegenheit betrifft.

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Nach der Rechtsprechung werden im weitesten Umfang vermögensrechtliche Ansprüche einbezogen, die ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben.

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In Übereinstimmung mit dem Amtsrichter ist unter "Rechtsstreit" im Sinne des § 1360 a BGB auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Durchführung des Insolvenzverfahrens zu subsumieren.

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Aus dem Wesen der Ehe in Verbindung mit Treu und Glauben folgt für beide Ehegatten die Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH NJW 1983, 1545; 84, 2040). Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus auch die Pflicht zur Ermöglichung der Restschuldbefreiung des anderen Lebenspartners durch Zahlung der Verfahrenskosten.

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Die Beschwerde des Schuldners gegen den den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisenden Beschluss führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Amtsrichter zur erneuten Entscheidung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

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Nach den obigen Ausführungen ist der Verfahrenskostenvorschusses in die Beurteilung einzubeziehen.

28

Solche Werte sind bei der Feststellung des Wertes des Vermögens zu berücksichtigen, wenn ihre Geltendmachung Aussicht auf Erfolg verspricht (OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, 1071; Wimmer - Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 26 Rn. 12, 13).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.