Zurückweisung des Eigenantrags wegen Sperrfrist nach Hinweis im Gläubigerverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner stellte nach Zurückweisung eines Gläubigerinsolvenzantrags einen eigenen Eröffnungs- und Restschuldbefreiungsantrag und legte Beschwerde gegen dessen Abweisung ein. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung: War der Schuldner im Gläubigerverfahren belehrt und hatte Gelegenheit zur Antragstellung, führt Unterlassen bis zum Ablauf einer Dreijahres-Sperrfrist zur Unzulässigkeit eines späteren Eigenantrags. Die Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eigenantrags als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Schuldner in einem auf Antrag eines Gläubigers geführten Verfahren vom Insolvenzgericht über die Möglichkeit einer Eigenantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm eine Frist gesetzt, führt die Nichtwahrnehmung dieser Gelegenheit bis zum Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist zur Unzulässigkeit eines späteren Eigenantrags (analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Die Dreijahres-Sperrfrist gilt auch, wenn das vorangegangene Gläubigerinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist; andernfalls würde die Belehrungs- und Fristsetzungsfunktion des Insolvenzgerichts unterlaufen.
Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn dem Schuldner im vorangegangenen Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt wurden und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO); liegen keine Erfolgsaussichten vor, ist PKH zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
I.
Eine Gläubigerin des Schuldners stellte im April 2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (503 IN 110/12). Mit Schreiben vom 7. 5. 2012 wies das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hin und gab ihm Gelegenheit, entsprechende Anträge binnen vier Wochen zu stellen. Das Insolvenzgericht wies ferner darauf hin, dass nach Ablauf der Frist entsprechende Anträge nicht mehr gestellt werden können. Mit Schreiben vom 15. 5. 2012 widersprach der Schuldner dem Insolvenzantrag und stellte klar, dass er einen solchen nicht gestellt habe. Mit Beschluss vom 9. 11. 2012 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Unter dem 20. 11. 2012 hat der Schuldner nunmehr im vorliegenden Verfahren einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde und führt aus, dass die Sperrfristrechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend keine Anwendung finden könne, da das erste Verfahren vorliegend bereits mangels Masse abgewiesen worden und ein Insolvenzverfahren mithin gar nicht durchgeführt worden sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 34 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Schuldners rechtsfehlerfrei als unzulässig abgewiesen.
Hat der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit einem eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfirst von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen (analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO; BGH, Beschl. v. 21. 1. 2010, NZI 2010, 195). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das Gläubigerinsolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren (BGH, Beschl. v. 21. 1. 2010, NZI 2010, 195; anders noch BGH, Beschl. v. 1. 12. 2005, NJW-RR 2006, 55).
Im vorliegenden Verfahren waren bei Antragstellung noch keine drei Jahre seit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Beschluss vom 9. 11. 2012) im vorangegangenen Gläubigerverfahren vergangen. Im vorangegangenen Verfahren sind von Amts wegen Ermittlungen angestellt und ein kostenintensives Gutachten eingeholt worden. Der Schuldner ist mit Schreiben vom 7. 5. 2012 durch das Insolvenzgericht auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hingewiesen worden und ihm ist die Gelegenheit gegeben worden, entsprechende Anträge binnen vier Wochen zu stellen. Das Insolvenzgericht hat ihn zudem darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist entsprechende Anträge nicht mehr gestellt werden können. Der Schuldner hatte in diesem Verfahren mithin ausreichend Zeit und Gelegenheit, einen zulässigen Eigenantrag zu stellen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO.
Prozesskostenhilfe konnte für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), was vorliegend zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens der Fall war.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Dr. C