Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung: Haftbefehl nicht beim Gerichtsvollzieher
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Beanstandung des Gerichtsvollziehers und begehrte die Verhaftung des Schuldners. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, weil der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl nicht in Besitz hatte, da das Vollstreckungsgericht ihn nicht an den Gerichtsvollzieher übersandt hatte. §754a ZPO erfasst den Haftbefehl nicht. Die Kosten trägt der Gläubiger.
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Gläubigers
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher setzt voraus, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl in Besitz hat.
Wird der Haftbefehl entgegen einem Ersuchen, ihn an den Gerichtsvollzieher zu senden, an den Gläubiger übersandt, hat der Gläubiger den Haftbefehl dem Gerichtsvollzieher zu übergeben oder das Vollstreckungsgericht um Weiterleitung zu ersuchen.
§754a Abs.1 ZPO betrifft nur die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und erfasst nicht den Haftbefehl; eine elektronische Übermittlung des Vollstreckungsbescheids ersetzt nicht das Vorliegen des Haftbefehls für eine Verhaftung.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Erinnerung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; die Kosten des Verfahrens sind dem unterlegenen Gläubiger aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 666 M 108/21
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers
zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Zurecht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers vom 23.12.2020 gegen die Beanstandung des Obergerichtsvollziehers B. vom 08.12.2020 zurückgewiesen.
Dabei kann die Kammer offenlassen, ob nach § 754a Abs. 1 ZPO die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich war.
Denn jedenfalls ist Voraussetzung einer Verhaftung des Schuldners, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl in Besitz hat (Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Rn. 15). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wohl, da das Vollstreckungsgericht entgegen dem mit dem Vollstreckungsauftrag verbundenen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und dem Ersuchen, den Haftbefehl an den Gerichtsvollzieher weiterzuleiten (lit. H des Antragsformulars), den Haftbefehl tatsächlich nicht an den Gerichtsvollzieher gesendet hat.
Der Gerichtsvollzieher durfte die Ausfertigung des Haftbefehls auch bei dem Gläubiger anfordern, denn mit einem Verhaftungsantrag hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den Haftbefehl zu übergeben (Vorwerk/Wolf/Fleck, ZPO, 40. Ed., § 802g, Rn. 20).
Daran ändert im Streitfall nichts, dass bereits mit dem Vollstreckungsauftrag der Gerichtsvollzieher gebeten wurde, das Gericht zu ersuchen, den Haftbefehl an ihn weiterzuleiten. Erfolgt in einem solchen Fall die Übersendung des Haftbefehls entgegen dem Ersuchen an den Gläubiger, hat dieser ihn dem Gerichtsvollzieher zu übersenden (vgl. LG Karlsruhe DGVZ 2018, 165). Dem Gläubiger steht es daneben frei, den Gerichtsvollzieher um ein erneutes Ersuchen bei dem Amtsgericht zu bitten oder selbst das Gericht zu ersuchen, den Haftbefehl (nunmehr) an den Gerichtsvollzieher zu senden.
Aus § 754a ZPO folgt schließlich nicht, dass die elektronische Übermittlung des Haftbefehls für die Verhaftung ausreicht. Denn nach § 754a Abs. 1 ZPO ist unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich. Zurecht weist der Gläubiger selbst darauf hin, dass die Regelung des § 754a ZPO den Haftbefehl nicht erfasst. Auch aus § 753 Abs. 4 ZPO folgt nicht, dass für die Verhaftung des Schuldners der Haftbefehl nicht vorliegen muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).