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Landgericht Düsseldorf·25 T 1137/06·06.12.2006

Zuschlagsbeschwerde: Befangenheitsgesuch nach Verkündung durch Protokoll bewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Zwangsversteigerungsverfahren wandten sich die Schuldner mit sofortiger Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss und beriefen sich darauf, ein Befangenheitsgesuch gegen den Rechtspfleger sei bereits vor der Zuschlagsverkündung gestellt worden. Das LG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Maßgeblich sei die Beweiskraft des Terminsprotokolls, das die Ablehnung erst nach Verkündung ausweise; eine Durchbrechung komme nur bei Protokollfälschung in Betracht. Für eine wissentliche Falschbeurkundung seien keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen worden; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen, da das Protokoll ein Ablehnungsgesuch erst nach Verkündung ausweist und Protokollfälschung nicht dargetan ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuschlagsbeschwerde kann nur auf die in § 100 Abs. 1 ZVG abschließend genannten Versagungsgründe gestützt werden.

2

Ein vor der Zuschlagsverkündung angebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger hindert die Zuschlagserteilung, da diese keine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne von § 47 ZPO ist.

3

Die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung und ist nach § 160 Abs. 2 ZPO im Protokoll festzuhalten; Unrichtigkeiten können nach § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

4

Für die Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten erbringt grundsätzlich allein das Protokoll Beweis (§ 165 Satz 1 ZPO); gegen seinen Inhalt ist hinsichtlich dieser Förmlichkeiten nur der Nachweis der Protokollfälschung zulässig (§ 165 Satz 2 ZPO).

5

Die Behauptung einer Protokollunrichtigkeit genügt nicht; erforderlich sind Tatsachen, die eine wissentliche Falschbeurkundung tragen, während fahrlässiges Nichtwahrnehmen eines Vorgangs die Beweiskraft des Protokolls nicht erschüttert.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 1 ZVG§ 96 ZVG§ 97 ZVG§ 98 Satz 2 ZVG§ 793 ZPO§ 100 Abs. 1 ZVG

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

Auf Antrag der Beteiligten zu 3) vom 21.07.2004 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.08.2004 (Bl. 5 d.A.) die Zwangsversteigerung des eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes angeordnet.

3

Der Einstellungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2), damals vertreten durch Rechtsanwälte XXX, vom 02.11.2004 (Bl. 13 d.A.) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2004 (Bl. 20 ff. d.A.) zurückgewiesen.

4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2005 (Bl. 37 d.A.) wurde Dipl.-Ing. XXX als Sachverständiger mit der Fertigung eines Gutachtens betreffend die Bewertung des Versteigerungsobjektes beauftragt.

5

Mit Beschluss vom 10.03.2005 (Bl. 60 d.A.) wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4) zu der angeordneten Zwangsversteigerung zugelassen.

6

Mit Beschluss vom 16.08.2005 wurde der Verkehrswert aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 19.04.2005 auf 304.500,-- € festgesetzt (Bl.121 f. d.A.).

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Mit Verfügung vom selben Tage wurde Versteigerungstermin auf den 25.11.2005 bestimmt (Bl. 123 d.A.).

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Mit Beschluss vom 02.09.2005 (Bl. 140 ff. d.A.) wurde unter anderem der Beitritt der Beteiligten zu 5) zu der angeordneten Zwangversteigerung zugelassen.

9

In dem Versteigerungstermin vom 25.11.2005 (Protokoll Bl. 203 ff. d.A.) wurde kein Gebot abgegeben.

10

Daraufhin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25.11.2005 das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt (Bl. 220 f. d.A.).

11

Unter dem 15.12.2005 beantragte die Beteiligte zu 5) die Fortsetzung des Verfahrens, mit Schriftsatz vom 22.12.2005 die Beteiligte zu 3).

12

Daraufhin ordnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 05.01.2006 auf den rechtzeitigen Antrag der Beteiligten zu 3) und 5) die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens an und bestimmte Versteigerungstermin auf den 15. März 2006 (Bl. 263 d.A.).

13

Mit Faxschreiben vom 15.03.2006 bewilligten die Beteiligten zu 3) und 5) die einstweilige Einstellung des Verfahrens.

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Der Rechtspfleger hob daraufhin den Versteigerungstermin auf und stellte das Verfahren einstweilen ein.

15

Mit Schriftsatz vom 31.05.2006 beantragte die Beteiligte zu 4) die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahren (Bl. 361 d.A.).

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Mit Beschluss vom 07.07.2006 wurde die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet (Bl. 362 d.A.) und Versteigerungstermin auf den 23.08.2006 bestimmt (Bl. 364 d.A.).

17

Auf den Antrag der Beteiligten zu 5) vom 13.07.2006 ordnete der Rechtspfleger die Fortsetzung mit Beschluss vom 13.07.2006 an (Bl. 446 ff d.A.) und auf den Antrag der Beteiligten zu 3) vom 09.08.2006 (Bl. 487 d.A.) ordnete der Rechtspfleger die Fortsetzung mit Beschluss vom 16.08.2006 an (Bl. 488 d.A.).

18

In dem Versteigerungstermin vom 23.08.2006 (Protokoll Blatt 495 ff. d.A.) blieben Meistbietende zu je ½ Anteil die Beteiligten zu 6) und 7).

19

Der Rechtspfleger bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 05.09.2006, 11.00 Uhr.

20

Mit Schreiben vom 30.08.2006 teilte die Beteiligte zu 5) mit, dass der Zuschlag erteilt werden könne.

21

Am 05.09.2006 ging um 10.18 Uhr ein Fax der Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein, in dem die Verschiebung der Zuschlagsverkündung um eine Woche beantragt wurde, weil innerhalb dieser Zeit eine Umfinanzierung und Ablösung der Grundschuld der betreibenden Gläubigerin nachgewiesen werden könne. Der Beteiligte zu 1) sei erst vor wenigen Stunden mit dem Auto aus XXX zurückgekommen und habe in seiner Heimat das Finanzielle regeln müssen und benötige noch wenige Tage, bis das Geld zur Verfügung stehe.

22

Um 10.55 Uhr hat der Rechtspfleger entsprechend einem Vermerk auf Blatt 520 R der Akten mit Frau XXX von der Beteiligten zu 5) telefoniert und diese teilte dem Rechtspfleger mit, dass sie ein gleichlautendes Faxschreiben erhalten habe und dem Beteiligten zu 1) ihre Faxverbindung mitgeteilt habe. Seitdem habe sie nichts mehr von ihm gehört. Sie bat um Erteilung des Zuschlags.

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In dem Termin vom 05.09.2006 erschienen nach Aufruf der Sache um 11.00 Uhr der Beteiligte zu 1) sowie Herr XXX von der Beteiligten zu 3).

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Das Protokoll verhält sich wie folgt:

25

"Im Hinblick auf sein per Fax übermitteltes Schreiben vom 05.09.2006 erklärte der Schuldner auf Befragen, er könne keine schriftliche Darlehenszusage vorlegen, diese sei nur mündlich erteilt worden. Außerdem sei er erst gerade aus XXX zurückgekommen, um dort seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Geldüberweisungen von dort benötigen ca. eine Woche. Er bot an, vorhandenes Bargeldguthaben nachzuweisen. Außerdem habe die Gläubigerin (Frau XXX von der XXX in XXX) ihm in einem Telefonat vor ungefähr einer Stunde Entgegenkommen zugesichert bei einer Überweisung von 10.000,00 EUR.

26

Dem Schuldner wurde vorgehalten, dass die Angaben für eine nochmalige Aussetzung des heutigen Termins nicht ausreichend seien. Eine schriftliche Darlehenszusage müsse in jedem Fall vorliegen. Im Übrigen wären die Angaben insoweit nicht schlüssig, als unklar bliebe, ob eine Umfinanzierung oder eine Überweisung zur Befriedigung der Gläubigerin führen solle. Auch müsse sich der Schuldner fragen lassen, warum er in der vergangenen Stunde nicht die Überweisung der 10.000,00 EUR an die Gläubigerin veranlasst habe. Insofern stehe sein Vortrag allerdings auch im Widerspruch zum Inhalt des vom Gericht unmittelbar vor dem heutigen Termin geführten Telefonats mit Frau XXX.

27

Um 11.05 Uhr wurde der anliegende Zuschlagsbeschluss verkündet.

28

Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erklärte der Schuldner, dass er den Rechtspfleger wegen Befangenheit ablehne. Er bat um Übersendung einer Protokollabschrift."

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Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger die vorbezeichneten Versteigerungsobjekte den Beteiligten zu 6) und 7) im Beteiligungsverhältnis zu je ½ Anteil im Gesamtausgebot aller Versteigerungsobjekte für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 160.000,-- € zugeschlagen.

30

Der Rechtspfleger hat ausgeführt,

31

dass dem Antrag der Schuldner auf nochmalige Aussetzung des heutigen Termins zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag nicht habe entsprochen werden könne. Die Angaben der Schuldner über eine beabsichtigte Umfinanzierung und Geldbeschaffung in XXX seien nicht belegt worden. Der vage Sachvortrag allein rechtfertige keine nochmalige Anberaumung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag, denn ein weiteres Abwarten könne weder den betreibenden Gläubigerinnen noch den Meistbietenden zugemutet werden. Im Übrigen habe den Schuldnern seit Anordnung des Verfahrens am 16.08.2004 genügend Zeit zur Verfügung gestanden, dass Verfahren durch Zahlungen an die Gläubigerinnen abzuwenden.

32

Bezüglich des Ablehnungsgesuchs gab der Rechtspfleger die dienstliche Äußerung ab: Ich fühle mich nicht befangen (Bl. 524 d.A.).

33

Gegen den den Zuschlag erteilenden Beschluss vom 05.09.2006 haben die Beteiligten zu 1) und 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts – Richter – Düsseldorf vom 25.10.2006 wurde das Befangenheitsgesuch gegen den Rechtspfleger XXX als unbegründet zurückgewiesen.

35

Mit Schriftsatz vom 06.11.2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss begründet und ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) aufgrund der Äußerungen des Rechtspflegers im Hinblick auf eine Verschiebung des Verkündungstermins einen Befangenheitsantrag eingebracht habe. Der Rechtspfleger habe dessen ungeachtet mit der Verkündung begonnen, obwohl bereits vorher deutlich zum Ausdruck gekommen sei, dass der Beteiligte zu 1) ein Befangenheitsgesuch gestellt habe. Aufgrund dieses Umstands hätte eine Zuschlagsentscheidung in dem Termin nicht erfolgen dürfen. Zur Untermauerung ihres Vortrags haben die Beteiligten zu 1) und 2) eine eidesstattliche Versicherung des in dem Verkündungstermin vom 05.09.2006 anwesenden Vertreters der Beteiligten zu 3) Wolfgang XXX zu den Akten gereicht (Bl. 611 d.A.).

36

Rechtspfleger XXX gab am 10.11.2006 eine dienstliche Äußerung mit folgendem Inhalt ab (Bl. 612 d.A.):

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Der Behauptung im Schriftsatz des Schuldners vom 06.11.2006, das Terminsprotokoll vom 05.09.2006 sei unvollständig, da der Befangenheitsantrag vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses gestellt worden sei, trete ich entgegen.

38

Nachdem ich mich zu Beginn des Termins mit dem sich aus dem per Fax übermittelten Schreiben des Schuldner ergebenden Sachvortrag – aus meiner Sicht abschließend – auseinandergesetzt hatte, gab ich unmissverständlich zu erkennen, dass ich seinem Antrag auf Vertagung des Termins nicht stattzugeben beabsichtige und stattdessen den Zuschlag erteilen müsse. Hiermit konfrontiert versuchte der Schuldner die beabsichtigte sofortige Verkündung des Beschlusses durch neue Einwürfe zu unterbrechen bzw. mich an der Verkündung zu hindern. Gegen die Vorgehensweise des Schuldners musste ich mich allerdings mit lauterer Stimme durchsetzen. Ich forderte Herrn XXX eindeutig auf, mich den Beschluss verkünden zu lassen. Zu keiner Zeit habe ich während der Verkündung von Herrn XXX, der mir an meinem Schreibtisch unmittelbar gegenüber saß, die Worte "Ich lehne sie ..." vernommen. Nach der Verkündung des Beschlusses schlug Herr XXX eine dunkle Mappe auf, in der sich ein Zettel befand. Mit Blick auf den Zettel stellte er erst nach Beendigung der Verkündung den Befangenheitsantrag.

39

Der Amtsrichter hat in einem Vermerk niedergelegt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) ihm in einem Telefonat vom 13.11.2006 erklärt habe, dass sich die Beschwerde nur gegen den Zuschlagsbeschluss richte und nicht als Gegenvorstellung oder Beschwerde gegen die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch aufzufassen sei.

40

Durch Beschluss vom 16.11.2006 hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

41

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 96, 97, 98 Satz 2 ZVG, 793 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

42

Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

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Vorliegend berufen sich die Beteiligten zu 1) und 2) allein auf den Grund des § 83 Nr. 6 ZVG.

44

Danach ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist, worunter die Entscheidung des Rechtpflegers unter außer Achtlassung eines Ablehnungsgesuches fällt.

45

Hätte der Beteiligte zu 1) vor Verkündung der Zuschlagsentscheidung ein Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger eingebracht, hätte der Rechtspfleger den Zuschlag nicht mehr erteilen dürfen, da es sich insofern im Gegensatz zu der Durchführung des Zwangsversteigerungstermins nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne von § 47 ZPO handelt (OLG Celle NJW-RR 1989, 569; Hanseatisches OLG in Bremen OLGZ 1992, 485).

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Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gemäß § 10 Satz 2 RechtspflG zuständigen Richter gemäß § 47 ZPO grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über ein Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als missbräuchlich zu verwerfen ist (BGH Rechtspfleger 2005, 415 m. w. N.).

47

So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist.

48

Der Rechtspfleger hat im vorliegenden Verfahren das Ablehnungsgesuch jedoch nicht selbst beschieden, sondern dieses nach Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.

49

Zur Beurteilung des § 83 Nr. 6 ZVG ist somit entscheidend, wann das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) betreffend den Rechtspfleger XXX eingebracht worden ist.

50

Das Protokoll über den Verkündungstermin vom 05.09.2006 besagt, dass erst nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses der Beteiligte zu 1) den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte.

51

Nach § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Dazu gehört die Tatsache der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs (Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2006, 67; OLGR 2002, 307).

52

Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit nach § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

53

Der Rechtspfleger hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 10.11.2006 unmissverständlich ausgeführt, dass eine Unvollständigkeit des Protokolls seiner Auffassung nach nicht vorliege.

54

Die Beachtung der für die Verhandlung – einschließlich der Beschlussverkündung und der Aufnahme des Ablehnungsgesuches – vorgeschriebenen Förmlichkeiten, kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

55

Grundsätzlich erbringt die Protokollierung der Verkündung sowie des nachfolgenden Ablehnungsgesuchs Beweis dafür, dass zuerst der Zuschlagsbeschluss verkündet und danach das Ablehnungsgesuch vorgebracht worden ist.

56

Nach der Vorschrift des § 165 ZPO erbringt das Protokoll allein Beweis für die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

57

Diese Beweiskraft des Protokolls entfällt nur, wenn und soweit sie durch äußere Mängel des Protokolls im Sinne von § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist. Solche Mängel, die aus der Protokollurkunde selbst hervorgehen müssen, liegen hier aber nicht vor.

58

Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 Satz 2 ZPO).

59

Unter dieser versteht die herrschende Meinung das bewusst falsch Niedergeschriebene oder die bewusste Fälschung, nicht fahrlässige Unrichtigkeit.

60

Der Beweis kann mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden (BGH MDR 1985, 396).

61

Ungenügend ist der Nachweis allein der objektiven Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit.

62

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollfälschung die Anforderungen an die Prozesspartei nicht überspannt werden (Bundesgerichtshof MDR 1985, 396).

63

Nach Auffassung der Kammer haben die Beteiligten zu 1) und 2) keine Tatsachen vorgetragen, die mit hinreichender Sicherheit in objektiver und subjektiver Hinsicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Rechtspfleger das vor der Verkündung angebrachte Ablehnungsgesuch vorsätzlich nicht zur Kenntnis und nicht vor der Zuschlagsverkündung in das Protokoll aufgenommen hat.

64

Zwar könnte im Hinblick auf den objektiven Tatbestand der Anbringung des Ablehnungsgesuches vor Verkündung im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Vertreters der Beteiligten zu 3) zu erwägen sein, den Zeugen zu vernehmen. Der Vertreter der Beteiligten zu 3) hat dargelegt, dass eine hitzige Diskussion stattgefunden habe, in der der Beteiligte zu 1) versucht habe, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Er habe einen Zettel dabei gehabt, von dem er vorgelesen habe. Er habe mehrmals den Versuch gestartet "ich lehne sie", der Rechtspfleger habe aufgrund der hitzigen Diskussion den Antrag nicht gehört oder habe ihn nicht hören wollen. Jedenfalls habe er ihn erst zur Kenntnis genommen, während er den Zuschlag erteilt habe.

65

Jedoch ist von dem Beteiligten zu 1) nicht genügend vorgetragen worden, was eine wissentliche Falschbeurkundung stützen würde. Vielmehr lassen sich die dienstliche Stellungnahme des Rechtspflegers sowie die eidesstattliche Versicherung des Vertreters der Beteiligten zu 3) sowie auch die Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 2) - die von Anfang an gereizte Stimmung steigerte sich im Verlauf der Diskussion zu einer hitzigen Auseinandersetzung - dahingehend zusammenfassen, dass der Verkündungstermin von dem Bestreben des Beteiligten zu 1. bestimmt war, die Verkündung des Zuschlags zu verhindern. Er fiel daher dem Rechtspfleger immer wieder ins Wort, wogegen dieser sich mit lauterer Stimme durchsetzen musste und daher, selbst wenn der Schuldner das Ablehnungsgesuch begonnen hätte, dieses allenfalls fahrlässig nicht wahrgenommen hätte und erst nach Beendigung der Verkündung zur Kenntnis genommen hat.

66

Der vorliegende Sachverhalt ist mit denjenigen, welche den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 3. März 2004 (BGH Report 2004, 979) und vom 16. Oktober 1984 (MDR 1985, 396) jeweils zu Grunde lagen, nicht zu vergleichen.

67

Im letzteren Fall enthielt das Protokoll den vom Einzelrichter unterschriebenen Zusatz, dass am Ende der Sitzung in Abwesenheit der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten und ohne Hinzuziehung eines Protokollführers "anliegendes Endurteil" verkündet worden sei.

68

In der Gerichtsakte befand sich nachgeheftet ein aus dem Urteilseingang und der mehrseitigen Urteilsformel bestehendes, vom Einzelrichter unterzeichnetes Urteil mit dem vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen Verkündungsvermerk vom 13.05.1982. In dieser abgekürzten Form wurde das Urteil den Parteien gemäß richterlicher Verfügung vom 06.08.1982 übersandt. Am 09.11. wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten sodann das vollständige Schlussurteil des Landgerichts zugestellt, das die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Kapital- und Rentenform verurteilte.

69

Insofern hat der BGH ausgeführt, dass bei Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten, dass die Urteilsformel des Schlussurteils des Landgerichts am 13.05.1982 noch nicht schriftlich abgefasst gewesen sein, kein anliegendes Urteil habe verkündet werden können. In diesem Fall liege es nahe, dass der Einzelrichter im Protokoll vom 13.05.1982 wissentlich etwas Unrichtiges beurkundet habe.

70

Der Entscheidung vom 03.03.2004 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Vorsitzende in einer Sitzung Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21.06.2002 bestimmte. Mit Beschluss vom 20.06.2002 hat er den Verkündungstermin auf den 05.07.2002 verlegt. Im unmittelbaren Anschluss an den Verlegungsbeschluss befindet sich in den Gerichtsakten ein auf den 05.07.2002 datiertes, ohne Hinzuziehung eines Protokollführers erstelltes und von dem Vorsitzenden Richter unterschriebenes Verkündungsprotokoll, wonach "das anliegende Urteil" verkündet worden sei. Das folgende Aktenblatt enthält einen handschriftlichen Urteilstenor, demzufolge die Klage abgewiesen und unter anderem die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 5.000,-- € angeordnet wurde. Das Blatt ist mit einem ebenfalls handschriftlichen Verkündungsvermerk vom 05.07.2002 sowie einem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle vom 24.03.2003 versehen. Daran anschließend findet sich in den Akten eine gedruckte, mit vollem Rubrum versehene Abschrift des Verkündungsprotokolls, die allerdings als Datum der mündlichen Verhandlung den 2.05.2003 ausweist. Sodann folgt eine Urteilfassung, die mit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen versehen ist und auf der ersten Seite links oben den mit einem Handzeichen versehenen Datumsstempel "21. MRZ.2003" sowie rechts oben den Vermerk "Verkündet am: 05. JUL.2002" mit dem Namenszeichen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle trägt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin angeordnet, wobei der Betrag zunächst mit 10.000,-- DM angeben war und handschriftlich in 5.000,-- € abgeändert wurde. Die handschriftlich ergänzten Entscheidungsgründe dieser Urteilsfassung umfassen insgesamt 12 Zeilen.

71

Der Bundesgerichtshof hat insofern ausgeführt, dass in der Behauptung einer Partei, ein protokollierter Vorgang habe in Wirklichkeit nicht stattgefunden – hier die Behauptung der Klägerin, dass das angefochtene Urteil entgegen dem Wortlaut des bei den Akten befindlichen Protokolls nicht am 05.07.2002 verkündet worden sei –zwingend zugleich die Behauptung enthalten sei, das Protokoll sei in diesem Punkt unrichtig. Da in dem zur Entscheidung stehenden Fall nach Lage der Dinge eine irrtümliche Falschbeurkundung ausscheide, umfasse diese Behauptung auch die subjektive Seite der vorsätzlichen Falschprotokollierung.

72

Im Gegensatz zu den beiden vorbeschriebenen Fällen, in denen bei Zutreffen des objektiven - Nichtverkündung des Urteils - der subjektive Tatbestand zwangsläufig mitgegeben ist, ist im vorliegenden Fall durchaus denkbar, dass der Rechtspfleger aufgrund der allgemeinen Unruhe während der Verhandlung den Beginn des Vortrags eines Ablehnungsgesuchs vor Beendigung der Verkündung nicht wahrgenommen hat.

73

Die Kammer sieht daher keine Veranlassung den Rechtspfleger sowie den Vertreter der Beteiligten zu 3) zu dem Verlauf des Termins vom 05.09.2006 zu vernehmen.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.