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Landgericht Düsseldorf·25 T 1069/94·27.03.1995

Abänderung Notarkostenrechnung: Geschäftswertbemessung für §147 Abs.2 KostO

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar rechnete eine Gebühr nach §147 Abs.2 KostO auf Basis des abgetretenen Anspruchs von 310.000 DM ab; der Bezirksrevisor beanstandete die Bemessung. Das Landgericht prüfte nach §156 Abs.5 KostO und änderte die Rechnung. Wegen des geringen Aufwands setzte es den Geschäftswert auf 10 % des Beziehungswertes und den Rechnungsbetrag auf 1.254,00 DM fest. Eine weitere Beschwerde war nicht zuzulassen.

Ausgang: Kostenrechnung des Notars in Teilen abgeändert und Gesamtbetrag auf 1.254,00 DM festgesetzt (Geschäftswert 10 % des Beziehungswertes).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr nach §147 Abs.2 KostO richtet sich nach den allgemeinen Wertbestimmungen (§§18 ff., gegebenenfalls §30 Abs.1 KostO), wobei zunächst der Beziehungswert zu ermitteln und hiervon ein angemessener Prozentsatz zu bilden ist.

2

Bei geringem organisatorischem Aufwand, insbesondere bei reiner Einholung einer Bestätigung ohne Prüfungstätigkeit, ist für die Gebühr nach §147 Abs.2 KostO ein deutlich reduzierter Geschäftswert (z. B. etwa 10 % des Beziehungswertes) angemessen.

3

Für umfangreichere Betreuungsaufgaben kann ein höherer Prozentsatz anzusetzen sein (bei Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen regelmäßig deutlich höher, z. B. etwa 30 % des Kaufpreises); nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten kann der Geschäfts-wert bis zu 100 % des Bezugswertes betragen.

4

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach §156 Abs.5 KostO ist nach §156 Abs.2 KostO nur zuzulassen, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 5 KostO§ 141 KostO§ 18 f. KostO§ 30 Abs. 1 KostO§ 39–42 KostO

Tenor

Die Kostenrechnung vom 19. Oktober 1994 zur

Urkundenrollen-Nummer 895/92 wird abgeändert.

Der Gesamtbetrag der Rechnung des Kostengläubigers

vom 19. Oktober 1994 zur Urkundenrollen-Nummer

895/92 wird auf 1.254,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Mit der Kostenrechnung vom 19. Oktober 1994 hat der Notar A. gegen die Kostenschuldner u.a. eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die auftragsgemäße Einholung der Bestätigung der Gläubigerin, dass sie die Abtretung und die Auszahlungsanweisung für einen Teilbetrag des Rechts über 310.000,00 DM beachten wird, nach einem Wert von 310.000,00 DM mit 295,00 DM geltend gemacht. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf beanstandete anlässlich einer Kostenprüfung bei dem Notar A., dass dieser als Wert für die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO den abgetretenen Anspruch in Höhe von 310.000,00 DM zugrunde gelegt hat. Es sei ein Geschäftswert von 10 % des Beziehungswertes angemessen.

3

Der Notar änderte die Kostenrechnung nicht. Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf den Notar angewiesen, gemäß § 156 Abs. 5 KostO die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf herbeizuführen.

4

Mit Schreiben vom 22. September 1994 hat der Notar die Überprüfung der Kostenrechnung gemäß § 156 Abs. 5 KostO beantragt.

5

Zu Recht hat der Präsident des Landgerichts die Inrechnungstellung einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach dem Wert des abgetretenen Anspruchs beanstandet. Dem Notar A. steht eine solche Gebühr lediglich nach einem Wert von 10 % des abgetretenen Darlehensanspruches zu.

6

Die in Rede stehende Gebühr betrifft die auftragsgemäße Einholung der Bestätigung der Gläubigerin, hier der B., dass sie die Abtretung und die Auszahlungsanweisung für einen Teilbetrag des Rechts über 310.000,00 DM beachten wird. Gegenstand der Abtretung zugunsten der Verkäufer waren die Zahlungsansprüche, welche die Kostenschuldner als Grundstückskäufer gegen die die Kaufpreissumme finanzierende B. hatten. Die der Kreditsicherung dienende Grundschuld sollte noch vor der Eigentumsübertragung in das Grundbuch eingetragen werden, wobei der Notar von Verkäufer und Käufer beauftragt war, die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer nur zu beantragen, wenn ihm die Gläubigerin, die B., verbindlich bestätigt habe, dass sie die Abtretung und Auszahlungsanweisung beachten werde.

7

Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr des § 147 Abs. 2 KostO richtet sich wegen § 141 KostO nach §§ 18 f. KostO. Wenn – wie hier – die speziellen Wertbestimmungsvorschriften der §§ 39 – 42 KostO und § 46 KostO nicht eingreifen und der Geschäftswert auch sonst nicht feststeht, kommt grundsätzlich die Vorschrift des § 30 Abs. 1 KostO zur Anwendung. Danach ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO sind zunächst der Beziehungswert zu ermitteln und sodann hiervon ein bestimmter Vorhundertsatz als Geschäftswert zu nehmen, nicht jedoch mehr als der Beziehungswert selbst. Nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten kann im Einzelfall der Geschäftswert bis zu 100 % des Bezugswertes betragen. Demnach ist in dem vorliegenden Fall als Bezugswert der Betrag der abgetretenen Darlehensforderung zugrunde zu legen, auf die sich die Einholung der Bestätigung der B., dass sie die Abtretung und Auszahlungsanweisung beachten werde, bezog. Maßgeblich ist somit der abgetretene Anspruch in Höhe von 310.000,00 DM.

8

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt sich der Geschäftswert der Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für eine viel gewichtigere Betreuungsaktivität des Notars, nämlich der Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis, nach einem Prozentsatz, der in der Regel 30 von Hundert des Kaufpreises beträgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf den geringen Aufwand des Notars bezüglich der Einholung der Bestätigung der B. und dem Umstand, dass die Einholung einer solchen Bestätigung mit keinerlei Prüfungstätigkeit des Notars verbunden ist, lässt es angemessen erscheinen, einen Geschäftswert von 10 % des Beziehungswertes anzunehmen.

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Der Geschäftswert beträgt danach 31.000,00 DM und die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO 65,00 DM. Es ergibt sich somit eine Nettogesamtsumme von 1.100,00 DM, welche zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer von 154,00 DM einen Rechnungsbetrag von 1.254,00 DM ausmacht.

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Die weitere Beschwerde war nicht gemäß § 156 Abs. 2 KostO zuzulassen, da nicht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand.