Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen AG-Beschluss zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (8.6.2011) an das Landgericht Düsseldorf. Die Kammer schloss sich den Gründen des angefochtenen Beschlusses und dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.2.2012 an und wies die Beschwerde zurück. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 574 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierfür gilt § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht die Begründung des angefochtenen Beschlusses als zutreffend erachtet und keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Das Berufungsgericht kann sich zur Begründung der Zurückweisung auf die Ausführungen der Vorinstanz und einen vorausgegangenen Nichtabhilfebeschluss stützen, sofern diese überzeugend sind.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08. Juni 2011 auf dessen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Februar 2012, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).