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Landgericht Düsseldorf·25 S 84/14·24.02.2015

Berufung zurückgewiesen: Beschlussanfechtung wegen Verfristung (§46 WEG, §167 ZPO)

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümer klagten gegen die Wiederbestellung der Verwalterin und beriefen sich auf eine rückwirkende Zustellung nach §167 ZPO, um die einmonatige Anfechtungsfrist des §46 Abs.1 S.2 WEG zu wahren. Das Landgericht hielt die Klage für verfristet, weil die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses 21 Tage nach Rechnungseingang erfolgte und damit nicht "demnächst" i.S.v. §167 ZPO war. Die bloße Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung rechtfertigt keine Verzögerung. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Berufung der Kläger zurückgewiesen; Beschlussanfechtungsklage als verfristet verworfen (Zustellung nicht ‘demnächst’ gemäß §167 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 Abs.1 Satz 2 WEG muss innerhalb eines Monats erhoben werden; eine Zustellung nach Ablauf dieser Frist führt zur Verfristung der Klage.

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Eine Rückwirkung der Zustellung nach §167 ZPO ('demnächst') ist nur anzunehmen, wenn die Zustellung in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf erfolgt und der Zustellungsbetreiber alles Zumutbare für eine baldige Zustellung getan hat.

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Bei von der klagenden Partei zu vertretenden Verzögerungen bei der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ist ein Zeitraum von etwa 14 Tagen (oder nur geringfügig darüber) in der Regel noch als "demnächst" anzusehen; längere Verzögerungen sprechen gegen die Rückwirkung.

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Die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung entbindet die Partei nicht von der Pflicht, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu veranlassen; erfolgt die Gebührenanforderung an Partei und Prozessbevollmächtigten, trägt die Partei das Risiko einer durch die Versicherung bedingten Verzögerung.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG§ 520 Abs. 3 ZPO§ 167 ZPO§ 12 Abs. 1 GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2014, 291a C 16705/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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25 S 84/14 291a C 16705/13Amtsgericht DüsseldorfVerkündet am 25.02.2015
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In dem Rechtsstreit

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1.              der ...

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2.              des ...

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Kläger und Berufungskläger,

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Prozessbevollmächtigte:

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g e g e n

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Beklagten und Berufungsbeklagten,

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Prozessbevollmächtigte:

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Beigeladene:

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hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2015durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und die Richterin C.

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für Recht erkannt:

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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2014, 291a C 16705/13, wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D. in Düsseldorf, die durch die Beigeladene verwaltet wird.

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Mit bei Gericht am 05.12.2013 eingegangener Klage fochten die Kläger den Beschluss zu TOP 3 der der Eigentümerversammlung vom 05.11.2013 an, mit dem die Beigeladene mehrheitlich erneut zur Verwalterin für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015 bestellt worden war.

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Mit Beschluss vom 11.12.2013 setzte das Amtsgericht den Streitwert vorläufig fest. Unter dem 13.12.2013 forderte die Gerichtskasse den Gerichtsvorschuss von den Klägern durch Zustellung einer Rechnung jeweils an die Kläger und ihre Prozessbevollmächtigte an. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger leitete diese Kostenanforderung, ihr zugegangen am 19.12.2013, an die hinter den Klägern stehende Rechtsschutzversicherung weiter. Diese veranlasste am 09.01.2014 die Zahlung auf das Konto der Gerichtskasse. Der Gerichtskostenvorschuss ging am 14.01.2014 auf dem Konto der Gerichtskasse ein. In Ausführung der gerichtlichen Verfügung vom 03.02.2014 wurde die Klage den Beklagten am 06.02.2014 zugestellt.

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Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2014 als unbegründet abgewiesen, da die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG versäumt worden sei.

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Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt.

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Die Kläger beantragen,

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das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2014, Az. 291a C 16705/13 aufzuheben und den in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 05.11.2013 unter TOP 3 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären;

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hilfsweise den Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf zur Weiterverhandlung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Anträge 1. Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie erfolgte form- und fristgerecht. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Kläger rügen eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Die Kläger sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Ansicht, dass die Klagezustellung demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei und die Anfechtungsklage damit nicht verfristet wäre.

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III.

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Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

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Die Beschlussanfechtungsklage ist verfristet, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG zugestellt wurde. Der angefochtene Beschluss datiert auf den 05.11.2013, die Zustellung der Klage erfolgte am 06.02.2014. Auch unter Berücksichtigung des § 167 ZPO kommt eine Rückwirkung der Zustellung auf einen rechtzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

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Die Zustellung ist nicht demnächst erfolgt. „Demnächst“ bedeutet, dass die Zustellung in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf erfolgt. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH, NJW 1999, 3125), denn die gerechte Abwägung der beteiligten Interessen ist auch davon abhängig, wer für die Dauer des Zustellungsverfahren verantwortlich ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 167 Rn. 10).

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Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, ist das Merkmal „demnächst” nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt” (BGH, NJW 2009, 999; BGH, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Eine starre zeitliche Grenze von 14 Tagen gibt es hingegen nicht, es sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält (BGH, NJW-Spezial 2012, 386; BGH, NJW 2000, 2282 m.w.N.).

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Die Kläger haben nach Erhalt der Gebührenanforderung keine möglichst schnelle Klagezustellung sichergestellt. Die Dauer von dem Zeitpunkt des Erhalts der Gebührenforderung am 19.12.2013 bis zum Eingang des Vorschusses bei Gericht am 14.01.2014 ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als angemessener Zeitraum i.S.v. § 167 ZPO anzusehen.

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Die Verzögerung beläuft sich vorliegend auf 3 Wochen und 5 Tage (davon Feiertage 24.12.13-26.12.13, 31.12.13-01.01.14). Selbst bei Abzug der Feiertage wären vom Erhalt der Vorschussrechnung am 19.12.2013 bis zur Überweisung am 09.01.2014 16 Tage verstrichen. Maßgeblich dürfte aber der Eingang auf dem Konto der Gerichtskasse sein. Dieser erfolgte erst am 14.01.2014, mithin 21 Tage nach Erhalt der Gebührenrechnung.

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Da hier sowohl den Klägern als auch der Prozessbevollmächtigten der Kläger die Gebührenrechnung übersandt wurde, ist es dem Risikobereich der Kläger zu verorten, wenn die Bearbeitung und Anweisung der Rechtsschutzversicherung auch im Hinblick auf die Feiertage länger dauert. Dies war auch für die Kläger und deren Prozessbevollmächtigte erkennbar. Sie hätten sich in diesem Fall nicht auf die Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verlassen dürfen, sondern hätten dann selbst zunächst den Vorschuss einzahlen müssen.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.428,00 €

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(vgl. § 49a GKG: 50 % der Verwaltervergütung für zwei Jahre = 23.689,80 €; fünffaches Einzelinteresse der Kläger bei zwei Wohneinheiten für zwei Jahre: 18,45 € x 2 x 24 Monate x 5 = 4.428,00 €).

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Dr. A.B.C.