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Landgericht Düsseldorf·25 S 52/16·30.05.2017

Zinsanspruch der WEG trotz späterer Ungültigerklärung der Sonderumlage

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt Zinsen auf den Anteil einer Sonderumlage gegen einen Miteigentümer. Streit war, ob trotz späterer rechtskräftiger Ungültigerklärung des Beschlusses Zinsen für die Zeit bis zur Rechtskraft zu zahlen sind. Das Landgericht bejaht dies: Beschlüsse sind bis zur endgültigen Ungültigerklärung als gültig zu behandeln, sodass der Zahlungsverpflichtete Zinsen nach § 286 BGB zu leisten hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Zinsforderung der WEG für 02.12.2015–03.04.2017 stattgegeben; Beklagter zur Zahlung der Zinsen und der Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist bis zu seiner rechtskräftigen Ungültigerklärung als wirksam zu behandeln, sodass daraus entstehende Zahlungsverpflichtungen bestehen bleiben.

2

Die Anfechtungsklage nach § 46 WEG hat keine aufschiebende Wirkung; die Fälligkeits- und Zahlungspflicht bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung bestehen.

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Zahlt der Schuldner nicht, obwohl eine fällige Forderung besteht, begründet dies einen Verzug und damit einen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 BGB für die Zeit der Vorenthaltung.

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Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist nach § 91a ZPO über Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; waren die Verteidigungsaussichten bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung gering, kann die Kostenlast dem Beklagten auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 286 BGB§ 187 Abs. 1 BGB§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG§ 46 WEG

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 23. März 2016 (Az. 64 C 101/15) wird nach teilweiser übereinstimmender Erledigung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 3.396,00 Euro seit dem 2. Dezember 2015 bis zum 3. April 2017 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

3

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

4

Nach C.10 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 29. Mai 2003 (in Auszügen Bl. 22 ff. GA) ist der Verwalter berechtigt und bevollmächtigt, Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu vollziehen und Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auch im eigenen Namen und auch im Wege eines Prozesses geltend zu machen. Nr. 8 lautet wie folgt:

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In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Vollmachten:

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a)

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Die Sondereigentümer in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten;

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b)

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das von den Sondereigentümern zu zahlende Hausgeld einzuziehen und bei Nichtzahlung im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen;

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c)

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Hauswart und sonstiges Dienstpersonal einzustellen und zu entlassen, sowie Dienstverträge mit den Vorgenannten abzuschließen und aufzulösen;

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d)

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Wartungsverträge – auch für die zu Wohneinheiten installierten Wärmemengen- und Altwasserzähler – abzuschließen und

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e)

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sonstige die verwaltungsgemeinschaftlichen, eigentümerbetreffenden Verträge abzuschließen bzw. bestehende Verträge für die Wohnanlage mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft zu übernehmen.

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In der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 wurde unter TOP 2 festgehalten:

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2. Sonderumlage

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Beschlussfassung

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Zur Sicherheit der Liquidität und bis zur Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan, wird eine einmalige Sonderumlage in Höhe von 60.000,00 €, verteilt nach MEA, sofort fällig gestellt und zum 01.12.2015 verrechnet. Jedem Eigentümer geht noch eine gesonderte Zahlungsaufforderung zu.

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Abstimmungsergebnis

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Stimmberechtigt sind                                          3.619,00 Miteigentumsanteile

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davon Zustimmungen                                                                     3.053,00 Miteigentumsanteile

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davon Ablehnungen                                             566,00 Miteigentumsanteile

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davon Enthaltungen                                                 0,00 Miteigentumsanteile

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Beschlussfeststellung und Verkündung

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Der Beschluss ist somit mehrheitlich angenommen.

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Nachdem Herr D.  von der Firma E. angekündigt hatte, jede Einzahlung in ein gemeinschaftliches Verwaltungsvermögen zu torpedieren, musste seine ablehnende Stimmrechtsausübung als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Somit waren seine Stimmanteile in Höhe von 6.381,00 MEA abzuziehen.

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Auf den Beklagten entfällt für seine Miteigentumsanteile ein Betrag in Höhe von 3.396,00 €.

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Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der Sonderumlage zu verurteilen. Das Amtsgericht Langenfeld hat der Klage stattgegeben und den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 23. März 2016 zur Zahlung des Betrags von 3.396,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015 verurteilt.

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Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Der Beklagte und die weitere Miteigentümerin F. haben den Beschluss unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 vor dem Amtsgericht Langenfeld angefochten. Das Amtsgericht hat in dem Rechtsstreit 64 C 102/15 durch Urteil vom 25. Mai 2016 den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 15. März 2017 hat die Kammer die Berufung zurückgewiesen (Az. 25 S 78/16). Das Urteil ist seit dem 19.04.2017 rechtskräftig.

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Mit Schriftsätzen vom 3. April 2017 und vom 12. April 2017 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache – mit Ausnahme der Entscheidung über die Zinszahlungspflicht des Beklagten – übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Berufungskläger beantragt,

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unter Abänderung des am 23. März 2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Langenfelds, 64 C 101/15, die nicht erledigte Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr noch sinngemäß,

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              den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

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              über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 bis zum 03.04.2017 zu

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              verurteilen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) betreffend die Hauptsache, war nur noch über den Zinszahlungsantrag der Klägerin sowie über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

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Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, ist sie zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat aus § 286 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015. Dies ist der Tag, der auf den 1. Dezember 2015 als  kalendermäßig im Beschluss bestimmten Fälligkeitszeitpunkt nachfolgt, § 187 Abs. 1 BGB.

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Auch die nachträgliche Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2 vom 19. November 2016 ändert hieran nichts. Da die Klageverteidigung bis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.03.2017 (Az.: 25 S 78/16) ohne Aussicht auf Erfolg war und so lange auch eine Zahlungspflicht des Beklagten bestand, oblag ihm auch die Pflicht, der Klägerin die Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage bis zur Rechtskraft der Ungültigerklärung zu zahlen.

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Der Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015, welcher Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist,  ist so lange als gültig zu behandeln, bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Erst das rechtskräftige (nicht ein nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes) Urteil beendet die Bindungswirkung.

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Die Erhebung der Anfechtungsklage nach § 46 WEG reicht dazu nicht aus, da die Beschlussanfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Trotz Anfechtung des Beschlusses über die Sonderumlage bleibt die Zahlungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens bestehen.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ungültigerklärung Rückwirkung entfaltet. Für diese Zeit, in der die fälligen Forderungen dem Gläubiger vorenthalten werden, ist der hierdurch entstehende wirtschaftliche Nachteil durch Ersatz des Zinsschadens zu leisten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen, entspricht es aufgrund der insoweit anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Verteidigung gegen die auf den Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 gestützte Zahlungsklage war – bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung – ohne Erfolgsaussichten.

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Eine andere Entscheidung folgt auch nicht daraus, dass die Ungültigkeitserklärung dazu führt, dass die Gültigkeit der Beschlüsse ex tunc entfällt. Zwar führt dieses dazu, dass der Beklagte, soweit die Beschlüsse vollzogen worden sind, ggf. einen Folgenbeseitigungsanspruch hat. Dieser bezieht sich aber nicht auf die Kosten des Beklagten bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits (vgl. LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2015, Az.: 2-13 S 88/15).

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Da – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens – in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht, so dass die hierfür aufgewandten Kosten keinen kausalen Schaden durch die Beschlussfassung darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1606). Daher kommt es auch auf die Frage, inwieweit ein entsprechender Erstattungsanspruch im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, nicht an (vgl. LG Frankfurt am Main, a.a.O.).

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IV.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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V.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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Streitwert für die Berufungsinstanz:

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Bis zum 19. April 2017: 3.396,00 Euro

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Ab dem 20. April 2017: bis 190 Euro