Berufung gegen Klageabweisung zurückgewiesen; Kläger tragen Kosten
KI-Zusammenfassung
Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2010 wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die Kammer befand, das Berufungsvorbringen entkräfte die angefochtene Entscheidung nicht und biete keine Aussicht auf Erfolg. Es liege keine grundsätzliche Bedeutung vor; die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§97 Abs.1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die angefochtene Entscheidung nicht entkräftet und daher keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Berufungsinstanz kann die Berufung auch dann zurückweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungsbegründung muss ausreichende Anknüpfungspunkte bieten, um die Entscheidung der Vorinstanz substanziell zu erschüttern; bloße Wiederholungen oder neue, nicht tragfähige Einwendungen genügen nicht.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2010 (AZ: 290a C 15725/09) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000,-- €
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 3. November 2010 Bezug genommen.
Die Kammer verbleibt auch in Anbetracht des Vorbringens der Kläger in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 bei ihrer Ansicht, wonach das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.