Berufung verworfen: Beschwerdewert bei Miteigentumsanteil unter 600 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein; das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der Betrag, um den der Berufungskläger in seinen Rechten verkürzt sein will. Bei Miteigentum ist das Interesse anteilig zu berechnen (127/10.000 von 11.091,46 € = 140,86 €). Die Entscheidung grenzt den Streitwert nach §49a GKG vom Beschwerdewert nach §511 ZPO ab.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands (140,86 €) unter der 600‑Euro‑Grenze liegt; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO 600 EUR nicht übersteigt.
Maßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist der Betrag, um den der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil in seinen Rechten verkürzt sein behauptet und dessen Abänderung er beantragt.
Bei gemeinschaftlichen Rechtsverhältnissen (z. B. Miteigentum) ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einem Anspruch anteilig nach seinem Miteigentumsanteil zu bemessen.
Der Streitwert nach § 49a GKG und der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 ZPO sind nicht identisch und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Tenor
Die Be¬ru¬fung der Klägerin ge¬gen das am 09.02.2011 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Wuppertal (91b C 138/10)
wird als un¬zu¬läs¬sig ver¬wor¬fen.
Die Kos¬ten der Be¬ru¬fung wer¬den der Klägerin auf¬er¬legt.
Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf bis 900,00 EUR fest¬ge¬setzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Maßgeblich ist der Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der 1. Instanz in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seiner Berufung Abänderung des Urteils beantragt.
Vorliegend geht es der Klägerin um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Verwaltung in Höhe von 11.091,46 €.
Da der Miteigentumsanteil der Klägerin 127/10.000 beträgt, ergibt sich hieraus ein finanzielles Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 140,86 €.
Der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist davon zu unterscheiden.
Wie sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind der Streitwert im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG und das Interesse des Klägers, mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, gerade nicht identisch (so auch Jennißen-Suilmann, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rz 1).