WEG: Keine Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft für individuelle Kosten-Schadensersatzansprüche
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von der früheren Verwalterin Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten aus einer verlorenen Beschlussanfechtung. Streitpunkt war, ob die Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG oder aufgrund eines Eigentümerbeschlusses zur Geltendmachung individueller Eigentümeransprüche prozessführungsbefugt ist. Das LG Düsseldorf wies die Berufung zurück: Es handele sich um individuelle Schadensersatzansprüche der im Vorprozess unterlegenen Eigentümer, die nicht dem Verband zur einheitlichen Rechtsverfolgung zugewiesen sind. Der Beschluss vom 30.09.2020 trage eine Anspruchsübertragung nicht; zudem würde eine Vergemeinschaftungskompetenz nach neuem WEG ab 01.12.2020 entfallen (Revision zugelassen).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Prozessführungsbefugnis zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 9a Abs. 2 WEG vermittelt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Prozessführungsbefugnis für individuelle Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer, die keine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen ihnen auferlegter Prozesskosten aus einem Beschlussanfechtungsverfahren sind grundsätzlich Individualansprüche und nicht Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind objektiv-normativ „aus sich heraus“ anhand von Wortlaut und nächstliegendem Sinn zu verstehen; außerhalb des protokollierten Beschlusses liegende Umstände sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Ein Beschluss, der nach seinem Wortlaut lediglich die Geltendmachung angeblich der Gemeinschaft entstandener Kosten anordnet, enthält ohne ausdrückliche Regelung keine Übertragung individueller Eigentümeransprüche zur Einziehung durch den Verband.
Die mit § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG a.F. verbundene Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung („gekorene Ausübungsbefugnis“) besteht nach Inkrafttreten des WEG n.F. nicht fort; auf entsprechende Altbeschlüsse können jedenfalls für nach dem 01.12.2020 eingeleitete Verfahren keine weiteren Maßnahmen gestützt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal
vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal
vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 €
Gründe
I.
Die Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der
Klägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an.
Die Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als
Hausverwaltung für die Erneuerung der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt drei
Angeboten eingeholt hatte. Auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom
18.02.2019 (95b C 98/18, Bl. 8 ff. GA) wird Bezug genommen.
Die Kosten dieses Verfahrens wurden den damals beklagten übrigen
Wohnungseigentümern auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus 1.056,00 €
Gerichtskosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.687,96 € und weiteren
4.823,55 €, insgesamt somit 9.567,51 €.
In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fassten die Wohnungseigentümer
unter TOP 5 den folgenden Beschluss:
TOP 5 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung D..
Beschlussfassung:
Es wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits
im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7a, Az. 95b C 98/18
AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen
außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden.
Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte
E. beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Der Beschluss wird einstimmig angenommen.
Die Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom
30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die
Beklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei
nach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.567,51 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss vom 30.09.2020 sei bereits nicht als
Vergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch
deshalb nicht aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss
jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen
Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine
gesetzliche Ausübungsbefugnis folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Vielmehr handele
es sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf
den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der
anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis
lasse sich auch nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom
30.09.2020 ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum
01.12.2020 habe der Beschluss seine Wirkung verloren.
Auf die Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend
Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches
Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt und vertieft. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder
Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 WEG.
Mit dem vorliegenden Verfahren werden Schadensersatzansprüche der
Wohnungseigentümer geltend gemacht, die in dem Beschlussanfechtungsverfahren
Amtsgericht Wuppertal 95b C 98/18 unterlegen waren und zur Kostentragung
verurteilt worden sind. Bei diesen (behaupteten) Schadensersatzansprüchen der in
dem Vorprozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den damaligen
Verwalter handelt es sich jeweils um individuelle Ansprüche, die jeder
Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich
alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen
kann. Es handelt sich gerade nicht um sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum
ergebende Rechte oder solche Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung
erfordern im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG, was bereits daraus folgt, dass eine
gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht
gegeben ist (vgl. zum alten Recht insoweit: BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR
153/18, Juris Randnummer 12). An dieser Bewertung hat sich durch die neue
Rechtslage in § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Es handelt sich nach wie vor nicht
um Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben oder die eine
einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.
2.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss
zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020.
Nach dem Wortlaut des Beschlusses sollen „die der Gemeinschaft entstandenen
Anwalts- und Gerichtskosten […] außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird,
gerichtlich geltend gemacht werden“. Diesem Beschlussinhalt ist in keiner Weise zu
entnehmen, dass die Wohnungseigentümer ihnen selbst entstandene individuelle
Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zur
Geltendmachung übertragen. Nach dem Beschlussinhalt geht es allein um die
Geltendmachung eigener (angeblicher) Schadensersatzansprüche der
Gemeinschaft, nicht um die Übertragung von individuellen
Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft zur
Geltendmachung.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und Inhalts kann der Beschluss auch nicht
dahingehend ausgelegt werden, dass die Wohnungseigentümer ihre eigenen
Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft zur Einziehung übertragen.
Der Inhalt eines Beschlusses ist durch objektive Auslegung zu ermitteln, wobei von
dem protokollierten Wortlaut auszugehen ist. Ebenso wie bei Vereinbarungen,
Grundbucheinträgen und Zuschlagsbeschlüssen kommt es dabei maßgebend darauf
an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen
Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
außerhalb des Beschlusses liegende Umstände nach den besonderen Verhältnissen
des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Die Beschlüsse sind
deshalb „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen (ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.: BGH, NJW 1998, Seite 3713).
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Umstände außerhalb des
protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer vor der
Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter darüber aufgeklärt worden sind,
dass Ansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft übertragen werden sollen.
Selbst wenn dies geschehen ist, hat dies in keiner Weise Eingang in den Beschluss
oder in das Versammlungsprotokoll gefunden, weshalb es sich gerade nicht um
einen Umstand handelt, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.
Insbesondere für Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht
teilgenommen haben, oder für Rechtsnachfolger ist auch nicht ansatzweise zu
ersehen, dass es um die Übertragung eigener Ansprüche der jeweiligen
Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft geht.
3.
Darüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein
Vergemeinschaftungsbeschluss mit Inkrafttreten des neuen
Wohnungseigentumsgesetzes am 01.12.2020 seine Wirkung verloren hätte.
Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung vorgesehene sogenannte
gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes, ist mit der Neufassung des
Wohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur
Vergemeinschaftung besteht damit nicht mehr.
Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3
Halbsatz 2 WEG alter Fassung zugewiesen haben, können keine weiteren
Maßnahmen gestützt werden; das WEG in seiner geltenden Fassung ist insoweit als
gesetzliches Verbot zu verstehen (so auch: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 9a
Randziffer 114; BeckOK WEG/Müller, 49. Edition 01.07.2022, WEG § 9a
Randnummer 112; vgl. ferner: Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache
19/18791, Seite 47).
Dies hat nach Ansicht der Kammer jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden
uneingeschränkt zu gelten, in der das Klageverfahren erst nach Inkrafttreten des
neuen Wohnungseigentumsgesetzes eingeleitet worden ist. Auf die Frage, ob in
entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG die
Prozessführungsbefugnis für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht
anhängige Verfahren solange fortbesteht, bis dem Gericht eine entgegenstehende
Äußerung des betreffenden Wohnungseigentümers zur Kenntnis gebracht wird, wie
dies der Bundesgerichtshof für die entgegenstehende Konstellation bejaht hat (BGH,
Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19), kommt es daher vorliegend nicht an.
Die von dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.02.2021 – 2-13 S12/20)
vertretene Ansicht, dass Schadensersatzansprüche, bei denen der dem
Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Dezember 2020
abgeschlossen wurde, nach den bis zum 30. November 2020 geltenden Vorschriften
des WEG zu beurteilen sind, steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Das
Landgericht Frankfurt hat in der benannten Entscheidung allein über das Bestehen
eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs befunden. Vorliegend geht es
jedoch nicht um das materiell-rechtliche Bestehen des Schadensersatzanspruchs der
Eigentümer, sondern allein um die Prozessführungsbefugnis.
4.
Aus dem vorstehenden folgt, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen
hat.
Die Berufung unterliegt demgemäß der Zurückweisung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708
Ziffer 10, 711 ZPO.
V.
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage, ob vor dem 1. Dezember 2020
getroffene Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des neuen
Wohnungseigentumsgesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, grundsätzliche Bedeutung
hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Dr. A. B. C.