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Landgericht Düsseldorf·25 S 1/22·18.09.2022

WEG: Keine Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft für individuelle Kosten-Schadensersatzansprüche

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von der früheren Verwalterin Ersatz von Anwalts- und Gerichtskosten aus einer verlorenen Beschlussanfechtung. Streitpunkt war, ob die Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG oder aufgrund eines Eigentümerbeschlusses zur Geltendmachung individueller Eigentümeransprüche prozessführungsbefugt ist. Das LG Düsseldorf wies die Berufung zurück: Es handele sich um individuelle Schadensersatzansprüche der im Vorprozess unterlegenen Eigentümer, die nicht dem Verband zur einheitlichen Rechtsverfolgung zugewiesen sind. Der Beschluss vom 30.09.2020 trage eine Anspruchsübertragung nicht; zudem würde eine Vergemeinschaftungskompetenz nach neuem WEG ab 01.12.2020 entfallen (Revision zugelassen).

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Prozessführungsbefugnis zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9a Abs. 2 WEG vermittelt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Prozessführungsbefugnis für individuelle Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer, die keine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.

2

Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen ihnen auferlegter Prozesskosten aus einem Beschlussanfechtungsverfahren sind grundsätzlich Individualansprüche und nicht Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben.

3

Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind objektiv-normativ „aus sich heraus“ anhand von Wortlaut und nächstliegendem Sinn zu verstehen; außerhalb des protokollierten Beschlusses liegende Umstände sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

4

Ein Beschluss, der nach seinem Wortlaut lediglich die Geltendmachung angeblich der Gemeinschaft entstandener Kosten anordnet, enthält ohne ausdrückliche Regelung keine Übertragung individueller Eigentümeransprüche zur Einziehung durch den Verband.

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Die mit § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG a.F. verbundene Beschlusskompetenz zur Vergemeinschaftung („gekorene Ausübungsbefugnis“) besteht nach Inkrafttreten des WEG n.F. nicht fort; auf entsprechende Altbeschlüsse können jedenfalls für nach dem 01.12.2020 eingeleitete Verfahren keine weiteren Maßnahmen gestützt werden.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ 9a Abs. 2 WEG§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG§ 9a WEG§ 48 Abs. 5 WEG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

              vom 03.12.2021 (95b C 122/20) wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

              Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal

              vom 03.12.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

              Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch

              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

              abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

              gleicher Höhe leistet.

              Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.567,51 €

Gründe

2

I.

3

Die Beklagte war von 2014 bis zum 30.09.2020 Verwalterin der klagenden

4

Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Jahr 2018 focht ein Miteigentümer der

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Klägerin erfolgreich einen Beschluss der Klägerin vor dem Amtsgericht Wuppertal an.

6

Die Anfechtungsklage hatte Erfolg, da die im hiesigen Verfahren Beklagte als

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Hausverwaltung für die Erneuerung der Balkonbrüstungen nur ein Angebot statt drei

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Angeboten eingeholt hatte. Auf das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom

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18.02.2019 (95b C 98/18, Bl. 8 ff. GA) wird Bezug genommen.

10

Die Kosten dieses Verfahrens wurden den damals beklagten übrigen

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Wohnungseigentümern auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus 1.056,00 €

12

Gerichtskosten sowie Anwaltskosten in Höhe von 3.687,96 € und weiteren

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4.823,55 €, insgesamt somit 9.567,51 €.

14

In der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020 fassten die Wohnungseigentümer

15

unter TOP 5 den folgenden Beschluss:

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TOP 5 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung D..

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Beschlussfassung:

18

Es wird beschlossen, gegen die Vorverwalterin wegen eines verlorenen Rechtsstreits

19

im Hinblick auf die Beschlussfassung vom 06.09.2018 zu TOP 7a, Az. 95b C 98/18

20

AG Wuppertal, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

21

Die der Gemeinschaft entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sollen

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außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird, gerichtlich geltend gemacht werden.

23

Mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft werden die Rechtsanwälte

24

E. beauftragt.

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Abstimmungsergebnis:

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Der Beschluss wird einstimmig angenommen.

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Die Klägerin hat am 22.12.2020 Klage erhoben.

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Sie ist der Auffassung, sie sei durch den Vergemeinschaftungsbeschluss vom

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30.09.2020 berechtigt, Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen die

30

Beklagte als Verband geltend zu machen. Der Vergemeinschaftungsbeschluss sei

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nach altem Recht wirksam gewesen und die Wirksamkeit wirke fort.

32

Die Klägerin hat beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.567,51 € nebst Zinsen in Höhe

34

              von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu

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              zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, der Beschluss vom 30.09.2020 sei bereits nicht als

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Vergemeinschaftungsbeschluss anzusehen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch

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deshalb nicht aktivlegitimiert, weil ein etwaiger Vergemeinschaftungsbeschluss

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jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2020 und Inkrafttreten des neuen

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Wohnungseigentumsgesetzes seine Wirksamkeit analog § 134 BGB verloren habe.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine

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gesetzliche Ausübungsbefugnis folge nicht aus § 9a Abs. 2 WEG. Vielmehr handele

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es sich um individuelle Ansprüche, die jeder Wohnungseigentümer im Hinblick auf

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den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich alleine und ohne Mitwirkung der

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anderen Wohnungseigentümer geltend machen könne. Eine Ausübungsbefugnis

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lasse sich auch nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom

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30.09.2020 ableiten. Mit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum

51

01.12.2020 habe der Beschluss seine Wirkung verloren.

52

Auf die Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend

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Bezug genommen.

54

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches

55

Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

56

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

57

Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen

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wiederholt und vertieft. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder

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Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

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Akteninhalt Bezug genommen.

62

II.

63

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

64

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

65

1.

66

Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt nicht aus § 9a Abs. 2 WEG.

67

Mit dem vorliegenden Verfahren werden Schadensersatzansprüche der

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Wohnungseigentümer geltend gemacht, die in dem Beschlussanfechtungsverfahren

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Amtsgericht Wuppertal 95b C 98/18 unterlegen waren und zur Kostentragung

70

verurteilt worden sind. Bei diesen (behaupteten) Schadensersatzansprüchen der in

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dem Vorprozess unterlegenen Wohnungseigentümer gegen den damaligen

72

Verwalter handelt es sich jeweils um individuelle Ansprüche, die jeder

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Wohnungseigentümer im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich

74

alleine und ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer geltend machen

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kann. Es handelt sich gerade nicht um sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum

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ergebende Rechte oder solche Rechte, die eine einheitliche Rechtsverfolgung

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erfordern im Sinne des § 9a Abs. 2 WEG, was bereits daraus folgt, dass eine

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gemeinsame Empfangszuständigkeit der geschädigten Wohnungseigentümer nicht

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gegeben ist (vgl. zum alten Recht insoweit: BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR

80

153/18, Juris Randnummer 12). An dieser Bewertung hat sich durch die neue

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Rechtslage in § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Es handelt sich nach wie vor nicht

82

um Rechte, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben oder die eine

83

einheitliche Rechtsverfolgung erfordern.

84

2.

85

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss

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zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.09.2020.

87

Nach dem Wortlaut des Beschlusses sollen „die der Gemeinschaft entstandenen

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Anwalts- und Gerichtskosten […] außergerichtlich und, falls nicht gezahlt wird,

89

gerichtlich geltend gemacht werden“. Diesem Beschlussinhalt ist in keiner Weise zu

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entnehmen, dass die Wohnungseigentümer ihnen selbst entstandene individuelle

91

Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

92

Geltendmachung übertragen. Nach dem Beschlussinhalt geht es allein um die

93

Geltendmachung eigener (angeblicher) Schadensersatzansprüche der

94

Gemeinschaft, nicht um die Übertragung von individuellen

95

Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft zur

96

Geltendmachung.

97

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und Inhalts kann der Beschluss auch nicht

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dahingehend ausgelegt werden, dass die Wohnungseigentümer ihre eigenen

99

Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft zur Einziehung übertragen.

100

Der Inhalt eines Beschlusses ist durch objektive Auslegung zu ermitteln, wobei von

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dem protokollierten Wortlaut auszugehen ist. Ebenso wie bei Vereinbarungen,

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Grundbucheinträgen und Zuschlagsbeschlüssen kommt es dabei maßgebend darauf

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an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen

104

Betrachter nächstliegend zu verstehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn

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außerhalb des Beschlusses liegende Umstände nach den besonderen Verhältnissen

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des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Die Beschlüsse sind

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deshalb „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen (ständige

108

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.: BGH, NJW 1998, Seite 3713).

109

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Umstände außerhalb des

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protokollierten Beschlusses nur herangezogen werden dürfen, wenn sie nach den

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besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar

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sind, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer vor der

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Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter darüber aufgeklärt worden sind,

114

dass Ansprüche der Eigentümer auf die Gemeinschaft übertragen werden sollen.

115

Selbst wenn dies geschehen ist, hat dies in keiner Weise Eingang in den Beschluss

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oder in das Versammlungsprotokoll gefunden, weshalb es sich gerade nicht um

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einen Umstand handelt, der für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.

118

Insbesondere für Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht

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teilgenommen haben, oder für Rechtsnachfolger ist auch nicht ansatzweise zu

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ersehen, dass es um die Übertragung eigener Ansprüche der jeweiligen

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Wohnungseigentümer auf die Gemeinschaft geht.

122

3.

123

Darüber hinaus teilt die Kammer die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein

124

Vergemeinschaftungsbeschluss mit Inkrafttreten des neuen

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Wohnungseigentumsgesetzes am 01.12.2020 seine Wirkung verloren hätte.

126

Die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG alter Fassung vorgesehene sogenannte

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gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes, ist mit der Neufassung des

128

Wohnungseigentumsgesetzes ersatzlos entfallen. Eine Beschlusskompetenz zur

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Vergemeinschaftung besteht damit nicht mehr.

130

Auf Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer Rechte vergemeinschaftet und

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der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung nach § 10 Abs. 6 Satz 3

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Halbsatz 2 WEG alter Fassung zugewiesen haben, können keine weiteren

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Maßnahmen gestützt werden; das WEG in seiner geltenden Fassung ist insoweit als

134

gesetzliches Verbot zu verstehen (so auch: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 9a

135

Randziffer 114; BeckOK WEG/Müller, 49. Edition 01.07.2022, WEG § 9a

136

Randnummer 112; vgl. ferner: Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache

137

19/18791, Seite 47).

138

Dies hat nach Ansicht der Kammer jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden

139

uneingeschränkt zu gelten, in der das Klageverfahren erst nach Inkrafttreten des

140

neuen Wohnungseigentumsgesetzes eingeleitet worden ist. Auf die Frage, ob in

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entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG die

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Prozessführungsbefugnis für bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht

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anhängige Verfahren solange fortbesteht, bis dem Gericht eine entgegenstehende

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Äußerung des betreffenden Wohnungseigentümers zur Kenntnis gebracht wird, wie

145

dies der Bundesgerichtshof für die entgegenstehende Konstellation bejaht hat (BGH,

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Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19), kommt es daher vorliegend nicht an.

147

Die von dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.02.2021 – 2-13 S12/20)

148

vertretene Ansicht, dass Schadensersatzansprüche, bei denen der dem

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Schadensersatzanspruch zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Dezember 2020

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abgeschlossen wurde, nach den bis zum 30. November 2020 geltenden Vorschriften

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des WEG zu beurteilen sind, steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Das

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Landgericht Frankfurt hat in der benannten Entscheidung allein über das Bestehen

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eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs befunden. Vorliegend geht es

154

jedoch nicht um das materiell-rechtliche Bestehen des Schadensersatzanspruchs der

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Eigentümer, sondern allein um die Prozessführungsbefugnis.

156

4.

157

Aus dem vorstehenden folgt, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen

158

hat.

159

Die Berufung unterliegt demgemäß der Zurückweisung.

160

III.

161

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

162

IV.

163

Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708

164

Ziffer 10, 711 ZPO.

165

V.

166

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage, ob vor dem 1. Dezember 2020

167

getroffene Vergemeinschaftungsbeschlüsse mit Inkrafttreten des neuen

168

Wohnungseigentumsgesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, grundsätzliche Bedeutung

169

hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).

170

Dr. A.                                            B.                                           C.