Geschäftswert 30.000 € bei Sitzverlegung und Geschäftsanschrift einer Personenhandelsgesellschaft
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin begehrte gerichtliche Entscheidung nach §127 GNotKG gegen eine Notarkostenrechnung. Streitgegenstand war, ob die Anmeldung der Sitzverlegung samt Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer Personenhandelsgesellschaft als ein Beurkundungsgegenstand mit einem Geschäftswert von 30.000 € zu bewerten ist. Das Gericht bestätigte die korrigierte Kostenrechnung (€140,48) mit der Begründung, dass Sitzverlegung und Anschriftsänderung bei Personenhandelsgesellschaften zusammenfallen und §105 Abs.4 Nr.3 GNotKG anzuwenden sei.
Ausgang: Antrag der Kostenschuldnerin auf Herabsetzung der Kostenrechnung abgewiesen; Kostenrechnung des Notars bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Personenhandelsgesellschaften betrifft die Anmeldung der Sitzverlegung und die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift dasselbe Beurkundungsobjekt, weil Sitz und Geschäftsanschrift identisch sind.
Für spätere Anmeldungen einer Sitzverlegung bei einer Kommanditgesellschaft ist nach §105 Abs.4 Nr.3 GNotKG ein Geschäftswert von 30.000 € anzusetzen.
Die Regelung des §105 Abs.5 GNotKG (pauschaler Geschäftswert 5.000 € für rein redaktionelle Anschriftsänderungen) findet keine Anwendung, wenn die Anmeldung zugleich eine Sitzverlegung umfasst.
Die Gebühr nach Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs einer Handelsregisteranmeldung bemisst sich nach dem anzusetzenden Geschäftswert; elektronische Beglaubigungen (z.B. pdfA) sind gesondert gebührenpflichtig.
Leitsatz
(nicht amtlich):
Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift denselben Beurkundungsgegenstand, weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen. Der Geschäftswert beträgt deshalb 30.000 EUR.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1., vertreten durch den Kommanditisten H, beauftragte den Beteiligten zu 2. mit der Fertigung des Entwurfs der Anmeldung der Sitzverlegung und der inländischen Geschäftsanschrift von Ratingen nach Düsseldorf beim Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA). Der Notar fertigte den Entwurf.
Am 26. Februar 2018 wurden der neue Sitz und die geänderte Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen.
Der Kostengläubiger erstellte unter dem 18. Januar 2018 eine gegen die Beteiligte zu 1. gerichtete Kostenrechnung, welche er auf Einwendungen der Beteiligten zu 1. teilweise korrigierte.
Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 19. November 2018 Stellung genommen.
II.
Auf Antrag der Kostenschuldnerin nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung zu bestätigen.
Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung in zulässiger Weise berichtigt und durch die korrigierte Kostenrechnung über 140,48 € ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.
1. Die geänderte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
2. Die Gebühr des Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs für eine Handelsregisteranmeldung ist entstanden, und zwar entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert in Höhe von 30.000,-- €.
§ 105 Abs. 5 GNotKG ist nicht einschlägig.
§ 105 Abs. 5 GNotKG regelt den Geschäftswert für Anmeldungen, die für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Wert haben, sondern fast ausschließlich redaktioneller Art sind. Der Geschäftswert beträgt immer 5.000,-- €, ohne Rücksicht auf den Umfang der angemeldeten Änderung.
Das Gesetz sieht den Fall der „Änderung einer Anschrift“ ausdrücklich als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung an. Gemeint ist die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift.
Vorliegend ist neben der Änderung der Geschäftsanschrift die Sitzverlegung zur Eintragung angemeldet worden.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (vgl. §§ 161 Abs. 2, 107 HGB) dasselbe Rechtsverhältnis bzw. dieselbe Tatsache und damit denselben Beurkundungsgegenstand (§§ 86 Abs. 2, 109, 111 Nr. 3 GNotKG), weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen
Diese späteren Anmeldungen sind gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG bei einer Kommanditgesellschaft mit 30.000,-- € zu bewerten (vgl. Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 105 Rn. 69; Schneider/Volpert/Fölsch-Heisel, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 105 GNotKG Rn. 55; Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, 2. Aufl., § 105 Rn. 25).
3. Die Beglaubigungsgebühr ist für die elektronische Beglaubigung der pdfA-Datei des Existenz- und Vertretungsnachweises aus England angefallen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.