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Landgericht Düsseldorf·25 OH 24/20·06.03.2022

GNotKG § 107 Abs. 2: Geschäftswertbegrenzung bei konzerninterner Anteilsübertragung

VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gegenstand war die gerichtliche Entscheidung über eine notarielle Kostenrechnung nach Beurkundung einer GmbH-Kapitalerhöhung durch Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen. Streitpunkt war, ob die Geschäftswertbegrenzung nach § 107 Abs. 2 GNotKG (10 Mio. €) wegen Konzernverbunds greift und ob die betroffenen Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind. Das Landgericht bestätigte die Kostenrechnung als rechnerisch und wertmäßig zutreffend. Maßgeblich sei ein Verbund i.S.d. § 15 AktG zwischen Veräußerer und Erwerber sowie eine operative Tätigkeit der Gesellschaften, an denen die Anteile bestehen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg; die notarielle Kostenrechnung wurde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geschäftswertbegrenzung nach § 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG setzt voraus, dass Veräußerer und Erwerber miteinander verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG sind und auf Veräußerer- wie Erwerberseite am Veräußerungsvorgang beteiligt sind.

2

Für die Anwendung des § 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG ist unerheblich, ob die Gesellschaften, an denen die veräußerten Anteile bestehen, selbst zum Unternehmensverbund gehören.

3

„Betroffene Gesellschaft“ im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG ist die Gesellschaft, an der die übertragenen Anteile/Beteiligungen bestehen, nicht der Veräußerer oder der Erwerber.

4

Ob eine Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, bestimmt sich nach der konkret im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung ausgeübten Geschäftstätigkeit; Handelsregistergegenstand und gesellschaftsvertragliche Regelungen haben nur indizielle Bedeutung.

5

Eine überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit liegt nur vor, wenn Vermögensverwaltung mehr als 50 % des Gesellschaftszwecks ausmacht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG i.V.m. § 15 AktG§ 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG§ 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG i.V.m. § 127 Abs. 1 GNotKG§ 15 AktG§ 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 127 Abs. 1 GNotKG

Leitsatz

Leitsatz (nicht amtlich)

1. Die kostenrechtlichen Privilegierung nach § 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG mit dem Höchstwert in Höhe von 10 Mio. € setzt voraus, dass Veräußerer und Erwerber miteinander verbundene Unternehmen iSd § 15 AktG sind. Zwingende Voraussetzung ist, dass an dem Veräußerungsvorgang die miteinander verbundenen Unternehmen auf Veräußerer- und Erwerberseite beteiligt sind.

2. Die betroffene, überwiegend vermögensverwaltend tätige Gesellschaft im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG ist die Gesellschaft, an welcher die veräußerten Anteile bzw. Beteiligungen bestehen, also nicht der Veräußerer und nicht der Erwerber.

3. Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei. Erforderlich ist sodann, dass die Vermögensverwaltung mehr als 50 % des Gesellschaftszwecks ausmacht.

Tenor

Auf den Antrag der Beteiligten zu 2.) auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG i.V.m. § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin D.  in Düsseldorf vom 16.02.2018 (Kostenrechnung-Nr.: B 4041/0/1 – 2017 vom 31.08.2017) bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Mit notarieller Urkunde der Beteiligten zu 2.) vom 31.08.2017 (URNr. 4041/2017 B) wurde ein Kapitalerhöhungsbeschluss, durch den die Beteiligte zu 1.) ihr Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € um 5.000,00 € auf 30.000,00 € erhöhte, beurkundet. Die Erhöhung erfolgte nicht in bar, sondern durch eine Sacheinlage. Hierzu brachte die Alleingesellschafterin der Beteiligten zu 1.) ihre Geschäftsanteile von nominal 100.000,00 € an der F. GmbH, 51.200,00 € an der E. GmbH, 2.000.000,00 € an der G. GmbH und 1160 Geschäftsanteilen im Nennbetrag von je 230,00 € an der H. B.V. in die Gesellschaft (Beteiligte zu 1.)) ein.

4

Mit Kostenrechnung vom 16.02.2018 (Kostenrechnung-Nr.: B 4041/0/1 – 2017 vom 31.08.2017) hat die Beteiligte zu 2.) der Beteiligten zu 1.) insgesamt 44.850,86 € in Rechnung gestellt. Dabei hat sie eine 2,0 Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG sowie eine 0,5 Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG mit jeweils einem Geschäftswert in Höhe von 15.000.000,00 €, d.h. Kosten in Höhe von 28.770,00 € sowie 7.192,50 € berechnet. Dem Kapitalerhöhungsbeschluss hat die Beteiligte zu 2.) dabei einen Geschäftswert von 5.000.000,00 € und dem Einbringungsvertrag einen Geschäftswert von 10.000.000,00 € zugrunde gelegt. Auf die Kostenrechnung (Bl. 5 GA) wird Bezug genommen.

5

Anlässlich seiner Geschäftsprüfung hat der Beteiligte zu 3.) die Kostenrechnung der Beteiligten zu 2.) insoweit beanstandet und Unterlagen dafür angefordert, dass vorliegend ein Konzernverbund im Sinne des § 15 AktG vorliegt und die Beteiligte zu 1.) nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig ist. Die von der Beteiligten zu 2.) bereits eingereichten Unterlagen wurden im Rahmen der Geschäftsprüfung als nicht ausreichend erachtet und somit weitergehende Unterlagen angefordert.

6

Dem ist die Beteiligte zu 2.) entgegengetreten.

7

Der Beteiligte zu 3.) hat die Beteiligte zu 2.) daraufhin angewiesen, gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

8

Der Beteiligte zu 3.) hat unter dem 10.02.2021 (Bl. 13 ff. GA) und ergänzend unter dem 14.04.2021 (Bl. 27 f. GA) Stellung genommen. Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen.

9

Die Beteiligte zu 1.) hat unter dem 09.03.2021 (Bl. 24 ff. GA) insbesondere weitere Unterlagen eingereicht. Es wird insofern auf den Anlagenband zur Gerichtsakte Bezug genommen (Anlagen 1 bis 11).

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

11

II.

12

Auf den Antrag nach § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 127 Abs. 1 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.

13

Die Kostenrechnung ist rechnerisch richtig.

14

Der Geschäftswert wurde für das Beurkundungsverfahren und die Betreuungsgebühr zutreffend ermittelt.

15

Nach § 108 Abs. 5 GNotKG beträgt der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen höchstens 5.000.000,00 €, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

16

Gemäß § 107 Abs. 2 GNotKG beträgt der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) über die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligungen höchstens 10.000.000,00 € (S.1). Dies gilt nicht, sofern die betroffene Gesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft (S. 2).

17

1.

18

Der Konzernverbund zwischen der I. Corporation und der I. Europe GmbH ist im Sinne von § 16 AktG gegeben.

19

Nach § 15 AktG sind verbundene Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292 AktG) sind.

20

Diese Voraussetzungen sind rechtformunabhängig; die Geschäftswertbegrenzung nach § 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG kann also auch außerhalb des Aktienrecht bestehen (BDS/Bormann Rn. 26; BeckOK KostR/Neie, 34. Ed. 1.7.2021, GNotKG § 107 Rn. 51).

21

Zwingende Voraussetzung ist, dass an dem Veräußerungsvorgang die miteinander verbundenen Unternehmen auf Veräußerer- und Erwerberseite beteiligt sind (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 21.Aufl., § 107 Rn. 80; NK-GK/Heisel, 2. Aufl., § 107 GNotKG Rn. 30). Insofern kommt es vorliegend auf die I. Corporation als Veräußerin und die Beteiligte zu 1.) als Erwerberin an (vgl. Teil B – Einbringungsvertrag der Urkunde 4041/2017 B).

22

Die Gesellschaften, an denen die veräußerten Geschäftsanteile bzw. –beteiligungen bestehen (F. GmbH, die E. GmbH, die G. GmbH sowie die I. Marine Europe B.V., vormals H. B.V.), müssen dagegen nicht zu dem Verbund gehören (BeckOK KostR/Neie, 34. Ed. 1.7.2021, GNotKG § 107 Rn. 50).

23

Nach § 16 Abs. 1 AktG ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen gehört oder einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (Mehrheitsbeteiligung).

24

Die I. Corporation hat die Beteiligte zu 1.) als alleinige Gesellschafterin gegründet und ist nach wie vor alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 1.), wodurch die Konzernverbundenheit feststeht (vgl. Gründungsurkunde vom 20.04.2017, Anlage 1 d. Anlagenbands; Gesellschafterlister der Beteiligten zu 1.) vom 20.04.2017, Anlage 2 d. Anlagenbands; Gesellschafterlister der Beteiligten zu 1.) vom 16.11.2017, Anlage 3 d. Anlagenbands).

25

2.

26

Darüber hinaus werden die F. GmbH, die E. GmbH, die G. GmbH sowie die I. Marine Europe B.V. (vormals H. B.V.) nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig.

27

Die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltenden und operativ tätigen Gesellschaften folgt denselben Grundsätzen wie nach § 54 GNotKG. Der Begriff ist tätigkeitsbezogen zu verstehen.

28

Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist dabei nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei (LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2015 – 19 T 151/14). Erforderlich ist sodann, dass die Vermögensverwaltung mehr als 50 % des Gesellschaftszwecks ausmacht (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl., § 107 Rn. 76).

29

Betroffene Gesellschaft im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG ist die Gesellschaft, an welcher die veräußerten Anteile bzw. Beteiligungen bestehen, also nicht der Veräußerer und nicht der Erwerber (BeckOK KostR/Neie, 34. Ed. 1.7.2021, GNotKG § 107 Rn. 53). Dementsprechend kommt es vorliegend auf die F. GmbH, die E. GmbH, die G. GmbH sowie die I. Marine Europe B.V. (vormals H. B.V.) an. Für jede dieser Gesellschaften muss daher festgestellt werden, ob überwiegende vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt.

30

Aus den von der Beteiligten zu 1.) mit Schriftsatz vom 09.03.2021 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass keine der vier betroffenen Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig ist.

31

So ist Unternehmensgegenstand der F. GmbH der internationale Vertrieb, Im- und Export, das Beschaffungswesen, die Lagerbewirtschaftung, der Kundenservice, die technische Unterstützung und das Marketing von Luftfahrtbauteilen in Europa, im Mittleren Osten und in Afrika (vgl. Handelsregisterauszug vom 09.03.2021, Anlage 6 d. Anlagenbands).

32

Unternehmensgegenstand der E. GmbH ist Planung, Herstellung, Vertrieb, Im- und Export, Reparatur, Wartung sowie Anschaffung von Untersetzungsgetrieben (a), Planung Herstellung, Vertrieb, Im- und Export, Reparatur, Wartung sowie Anschaffung von Elektromotoren und Servomotoren mit Untersetzungsgetrieben (b), Planung, Herstellung, Vertrieb, Im- und Export, Reparatur, Wartung sowie Anschaffung von Öldruckmaschinen (c), vgl. Handelsregisterauszug vom 09.03.2021, Anlage 7 d. Anlagenbands.

33

Unternehmensgegenstand der G. GmbH ist die Entwicklung, die Herstellung, der Kauf und der Verkauf von Antriebselementen, wie z.B. Getriebe und Elektromotoren aller Art- einschließlich dazugehöriger Regelgeräte, Software, Sensorik, Elektrobauelementen und weiterem Zubehör sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte (Handelsregisterauszug vom 09.03.2021, Anlage 8 d. Anlagenbands).

34

Unternehmensgegenstand der I. Marine Europe B.V. (vormals H. B.V.) ist jedenfalls nicht überwiegend vermögensverwaltend (vgl. Article 3 des Gesellschaftsvertrages, Anlage 9 d. Anlagenbands).

35

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer überwiegend vermögensverwaltenden Tätigkeit der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand allerdings nicht ausreichend ist, sondern es auf die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit sowie dass die Vermögensverwaltung mehr als 50 % des Gesellschaftszwecks ausmacht, ankommt. Dass es sich vorliegend bei den vier Gesellschaften gerade um solche handelt, die nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, kann insbesondere den jeweiligen Jahresabschlüssen zum 31.12.2016 (Anlage 10 d. Anlagenbands) und 31.12.2017 (Anlage 11 d. Anlagenbands sowie Anlagenband zu den Schriftsätzen der Beteiligten zu 2.) vom 04.03.2021 und 15.03.2021 am Ende) entnommen werden.

36

Aus den dargelegten Gründen war die streitgegenständliche Kostenrechnung daher zu bestätigen.

37

3.

38

Für eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG besteht vorliegend keine Veranlassung, da solche nicht angefallen sind.

39

Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie der Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang bei dem Landgericht entscheidend ist.

41

Dr. A.B.C.