Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·24 S 95/01·18.06.2001

Berufungen zurückgewiesen: Wirksamkeit eines ärztlichen Kooperationsvertrags

ZivilrechtVertragsrechtBerufsrecht (Ärzte)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte und der Kläger legten Berufung bzw. Anschlussberufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Neuss ein; beide Berufungen wurden zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrags und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 2.710 DM nebst Zinsen. Es stellt fest, dass weder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) vorliegt und dass Zahlungen als Kostenpauschalen keine unzulässigen Zuweisungsentgelte i.S.v. § 31 der Berufsordnung darstellen, da die Vereinbarung eine gemeinsame Durchführung von Eingriffen mit abgegrenzten Verantwortungsbereichen regelt.

Ausgang: Die Berufungen des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen; Beklagter zur Zahlung von 2.710 DM nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kooperationsvertrag zwischen Ärztinnen und Ärzten ist nicht automatisch nichtig wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften; die Nichtigkeit setzt darlegbare und nachweisbare berufsrechtliche Unzulässigkeiten voraus.

2

Zahlungen in Form von Kostenpauschalen begründen nicht ohne weiteres ein unzulässiges Entgelt für Patienten-Zuweisungen nach § 31 der Berufsordnung, wenn der Vertrag auf gemeinsame Leistungserbringung und nicht auf Zuweisung abzielt.

3

Die Wirksamkeit eines Vertrags ist nicht allein deshalb nach § 134 BGB oder § 138 Abs. 2 BGB zu versagen, weil wirtschaftliche Vergütungen vereinbart wurden; es bedarf konkreter Feststellungen zu Gesetzesverstößen oder Wucher.

4

Bei ärztlichen Kooperationsvereinbarungen ist auf die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit abzustellen; klare Trennung der Verantwortungsbereiche (vgl. § 30 Abs. 2 Berufsordnung) schließt eine Unzulässigkeit der Vereinbarung aus.

Relevante Normen
§ 543 Abs. l ZPO§ 134 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 31 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 24 . Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29, Mai 2001 durch den Richter am Landgericht X, die Riehterin Y und den Vorsitzenden Richter am Landgericht Z

für

Recht

erkannt:

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 12. Januar, 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss - 40 C 4573/00 - werden zurückgewiesen. Nach Teilrücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.710,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.9.2000 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der

Kläger 26% und der Beklagte 74 %. Die Kosten des

Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 11 % und

dem Beklagten zu 89 % auferlegt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig/ haben in der Sache jedoch jeweils keinen Erfolg.

3

Der zwischen den Parteien geschlossene Kooperationsvertrag ist wirksam. Er verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch ist er aufgrund von Wucher nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB).

4

Der Beklagte hat einen Verstoß gegen § 31 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, der die Nichtigkeit des Kooperationsvertrages zur Folge hat (BGH NJW 1986, 2360), nicht dargetan. Nach § 31 der Berufsordnung ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt - oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Kostenpauschalen stellt kein unzulässiges Entgelt für die Zuweisung von Patienten dar. Denn es geht bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um eine Zuweisung von Patienten an den Beklagten. Vielmehr geht es um eine Zusammenarbeit der Parteien bei der Durchführung chirurgischer Eingriffe in der Praxis des Klägers, an denen sich beide entsprechend ihrer jeweiligen beruflichen Kompetenz beteiligen, wobei die Verantwortungsbereiche der Parteien klar erkennbar voneinander getrennt bleiben (§ 30 Abs. 2 der