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Landgericht Düsseldorf·24 S 8 4/00·26.03.2001

Wohnraummiete: Nebenkosten, Mietminderung wegen Feuchtigkeit und Endrenovierung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf änderte das amtsgerichtliche Urteil teilweise auf die Berufung der Vermieter ab und verurteilte die Mieter zur Zahlung eines Restbetrags. Es sprach Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen sowie rückständige Mietzinsen zu, berücksichtigte jedoch eine Mietminderung von 20 % wegen Feuchtigkeitsschäden. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Mietausfall lehnte es mangels Voraussetzungen bzw. Substantiierung ab und verrechnete die Kaution. Eine Hilfsaufrechnung nach § 5 WiStG blieb ohne Erfolg, weil eine Ausnutzung einer Mangellage nicht bewiesen wurde.

Ausgang: Berufung der Kläger teilweise erfolgreich (Zahlungsurteil über 1.544,51 DM), Anschlussberufung zurückgewiesen und Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht allein deshalb unschlüssig, weil verbrauchsabhängige Kosten mangels Vorerfassung für einen gewerblich genutzten Teil nach dem Flächenverhältnis aufgeteilt werden.

2

Feuchtigkeitsschäden, die auf der Beschaffenheit der Mieträume beruhen und wesentliche Wohnräume betreffen, können eine Mietminderung in angemessener Höhe rechtfertigen.

3

Der Verlust des Minderungsrechts wegen unterlassener oder verspäteter Mängelanzeige tritt nur insoweit und nur solange ein, wie der Vermieter infolge der fehlenden Anzeige nicht in der Lage war, Abhilfe zu schaffen.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener (End‑)Renovierung setzt bei einem auf Erfüllung gerichteten Anspruch grundsätzlich eine hinreichende Ablehnungsandrohung voraus; hohe Anforderungen gelten an die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung.

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Ein Rückforderungsanspruch wegen Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) erfordert neben einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete den Nachweis, dass der Mietzins infolge Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen vereinbart werden konnte.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 535 BGB Satz 2§ 535 Abs. 2 BGB§ 537 Abs. 1 BGB§ 545 Abs. 2 BGB§ 545 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am

17.12.1999 verkündete Urteil des

Amtsgerichts Neuss 39 C 4292/99

teilweise abgeändert und unter

Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner

verurteilt, an die Kläger 1.544,51 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 6.8.1999 zu

zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die

Kläger zu 89 % und die Beklagten zu 11 % .

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden

den Klägern zu 78 % und den Beklagten zu

22 % auferlegt.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.

1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig.

3

Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg, die

4

Anschlussberufung hat indes keinen Erfolg.

5

Den Klägern stehen Ansprüche aus den mit der

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Berufungsbegründungsschrift vorgelegten

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Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 327,38 DM für 1997

8

und 1.004,05 DM für 1998 zu. Dass keine Vorerfassung der

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auf den gewerblich genutzten Teil entfallenden

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Betriebskosten erfolgt ist, schadet nicht, da eine

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Aufteilung der verbrauchsabhängigen Kosten entsprechend

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dem Flächenverhältnis, wie im Rechtsstreit auch

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geschehen, zugelassen werden kann (Sternei, Mietrecht, 3.

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Aufl., Rn. III. 358). Die darüber hinaus von den

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Beklagten gerügten angesetzten Kosten führen zu keiner

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abweichenden Beurteilung. Dafür, dass es sich bei der

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Rechnung über Grundreinigung des Treppenhauses um

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Instandhaltungskosten handelt, bestehen keine

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Anhaltspunkte. Vielmehr spricht das Firmenlogo „F. I. " für Reinigungsarbeiten.

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Es ist in der Rechnung

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auch nicht ein Posten als „Farbe" ausgewiesen, wie von

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den Beklagten vorgetragen. Das Herausfahren und

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Zurückholen von Mülltonnen konnte, da es sich um

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Hausmeistertätigkeit handelt, abgerechnet werden.

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Ferner haben die Kläger gegen die Beklagten einen

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Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietzinsen in Höhe von

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1.838,— DM. Ihnen steht ein Anspruch in Höhe des von den

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Beklagten nicht entrichteten Bruttomietzinses zu (§ 535

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Satz 2 BGB). Die Beklagten schuldeten für den Zeitraum

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November 1997 bis Januar 1998 eine Nettomiete in Höhe von

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789,60 DM sowie Nebenkosten in Höhe von 240,— DM

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monatlich, von Februar 1998 bis Mai 1998 814,— DM

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zuzüglich 240,— Nebenkosten und von Juni 1998 bis

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September 1999 814,— DM zuzüglich 270,— DM Nebenkosten

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und von Oktober 1998 bis Januar 1999 einen um 20 %

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geminderten Bruttomietzins in Höhe von 8 67,20 DM, mithin

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insgesamt einen Betrag von 15.109,60 DM. Hierauf

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entrichteten die Beklagten insgesamt 13.271,60 DM.

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Demzufolge verbleibt ein Mietzinsanspruch der Kläger in

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Höhe von 1.838,— DM gemäß § 535 Satz 2 BGB. Die

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Beklagten haben nicht dargetan, dass die der Aufstellung

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der Kläger (Bl. 22 GA) zugrunde gelegten Nebenkosten

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nicht geschuldet waren sowie dass darüber hinaus

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Zahlungen erfolgt sind.

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Den Beklagten ist dahingehend Recht zu geben, dass der

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Mietzins gemäß § 537 Abs. 1 BGB im Zeitraum Oktober 1998

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bis Januar 1999 gemindert war. Nach dem Ergebnis der

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erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung

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des Gerichts fest, dass die von den Beklagten behaupteten

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Feuchtigkeitsschäden in der streitgegenständlichen

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Wohnung vorhanden waren. Angesichts der vorgelegten

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Lichtbilder von den Feuchtigkeitsschäden im Februar 1993

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und Juni 1995 (Anlage B 3) ist die Kammer davon

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überzeugt, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht auf ein

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Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sind, sondern

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ihre Ursache in der Beschaffenheit der Mieträume haben.

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Die Kläger sind dem Vorbringen der Beklagten, die

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Feuchtigkeitsschäden seien auf eine mangelnde Isolation

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der Außenwand zurückzuführen, nicht qualifiziert

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entgegengetreten. Da sowohl der Wohn- als auch der

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Schlafzimmerbereich von dem Feuchtigkeitsschaden

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betroffen war und es sich hierbei um Räume handelt, die

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gewöhnlich dem längeren Aufenthalt dienen, hält die

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Kammer eine Minderung des Mietzinses von 20 % für

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angemessen. Die Beklagten haben ihr Minderungsrecht nicht

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nach § 54 5 Abs. 2 BGB verloren. Dabei kann dahinstehen,

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ob die Beklagten den Klägern tatsächlich im September

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bzw. Oktober 1998 angezeigt haben. Denn die Kläger tragen

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nichts dazu vor, dass sie in der Lage waren, für den

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betreffenden Zeitraum Oktober 1998 bis Januar 1999

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Abhilfe zu schaffen. Eine Unterlassung der Mangelanzeige

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führt aber nur dann zum Verlust des Minderungsrechts,

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soweit der Vermieter infolge der Unterlassung außerstande

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war, Abhilfe zu schaffen. Ein Rechtsverlust gemäß § 545

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Abs. 2 BGB gilt dabei nur so lange, wie der Vermieter

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infolge der verspäteten Anzeige des Mieters nicht für

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Abhilfe sorgen konnte. Unter Berücksichtigung des

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Umstandes, dass die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden

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wegen des Erfordernisses des Abtrocknens der Wände

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gewöhnlich einige Zeit in Anspruch nimmt, zudem die

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Ausbesserung der fehlerhaften Isolation der Außenwand

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während der Wintermonate nicht ohne weiteres vorgenommen

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werden konnte, ist mangels entsprechenden Vorbringens der

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Kläger anzunehmen, dass eine Abhilfe • vor Beendigung des

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Mietverhältnisses ohnehin nicht möglich war.

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Einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz

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aufgrund unterlassener Schönheitsreparaturen haben die

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Kläger, unabhängig davon, ob die

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Schlussrenovierungsklausel gemäß § 12 des Mietvertrages

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(Bl. 13 GA) eine Individual Vereinbarung oder Allgemeine

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Geschäftsbedingung ist, nicht. Denn im Falle der

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individuellen Vereinbarung der Endrenovierung mangelt es

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an der gemäß § 32 6 Abs. 1 BGB für die Umwandlung des

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Erfüllungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch

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erforderlichen Ablehnungsandrohung. Das Schreiben der

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Kläger vom 1.2.1999 (Bl. 19 GA) enthält keine

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Ablehnungsandrohung für den Fall, dass die

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Renovierungsarbeiten nicht innerhalb von 10 Tagen

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ausgeführt werden. Eine Ablehnungsandrohung ist auch

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nicht entbehrlich. Denn, dass sich der Mieter weigert,

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weitere Renovierungsarbeiten auszuführen, weil seine

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Arbeiten nach seiner Meinung ordnungsgemäß sind oder weil

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rechtliche Zweifel an der Renovierungspflicht bestehen,

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reicht für die Annahme einer endgültigen

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Erfüllungsverweigerung nicht aus (Sternei, Mietrecht

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aktuell, 3. Aufl., Rn. 877). An einer endgültigen

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Erfüllungsverweigerung werden erhebliche Anforderungen

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gestellt. Es muss außer Zweifel stehen, dass sich der

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Schuldner über das auf die vertragliche Leistung

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gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist

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und er ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen seine

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Weigerung zum Ausdruck bringt. Eine Erklärung der

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Beklagten, keine der von den Klägern verlangten Arbeiten

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noch auszuführen wird weder im Schreiben der Beklagten

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vom 1.3.1999 (Bl. 20 GA) erklärt noch wurde

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entsprechendes von den Klägern vorgetragen.

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Für einen Anspruch nach den Grundsätzen der positiven

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Vertragsverletzung fehlt es an der Darlegung eines

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zusätzlichen Aufwandes durch die Kläger. Ein

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Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung

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kommt für den Fall in Betracht, dass die

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Endrenovierungsklausel den Beklagten als Allgemeine

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Geschäftsbedingung vorgegeben worden ist. Denn als

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Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Verpflichtung zur

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Durchführung der Endrenovierung gemäß § 9 AGBG unwirksam,

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da ohne Rücksicht auf die Verpflichtung zur Durchführung

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von Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan der

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Mieter unangemessen benachteiligt wird. Die Kläger haben

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jedoch nicht dargetan, dass die Renovierung durch die von

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den Beklagten durchgeführten Schönheitsreparaturen

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teuerer geworden ist, als wenn die Wohnung im unverändert

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verwohnten Zustand zurückgelassen worden wäre (LG

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Mannheim, WuM 1975, 34). Die Kläger treten auch dem

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Vorbringen der Beklagten, die Vinyltapete sei bereits von

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der Vormieterin aufgebracht und von ihnen bei Einzug

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vorgefunden worden, nicht substantiiert entgegen, sondern

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tragen sogar selbst vor, dass die Wohnung bei Einzug mit

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einer Vinyltapete tapeziert gewesen sei (Bl. 149 GA).

139

Die Beklagten schulden ferner keinen Ersatz von

140

Mietausfallschaden. Unabhängig von einer

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Endrenovierungsverpflichtung kommt ein Anspruch bereits

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deshalb nicht in Betracht, da die Kläger einen Anspruch

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nicht substantiiert dargetan haben. Der Zeuge wurde von

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den Beklagten als Nachmieter vermittelt. Dass die Kläger

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entsprechende Anstrengungen unternommen haben, die

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Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den

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Beklagten weiterzuvermieten, tragen sie nicht vor. Die

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Aussage des Zeugen im Rahmen der erstinstanzlichen

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Beweisaufnahme widerlegt zudem die Behauptung der Kläger,

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dass die Renovierungsleistungen von ihnen beanstandet

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worden sei. Mithin ist das Vorbringen der Kläger, der

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Mietvertrag mit dem Zeugen xxx sei wegen der

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Beanstandungen der Renovierungsleistungen nicht zustande

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gekommen, widersprüchlich. Zu welchem Zeitpunkt der Zeuge

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X. bei ordnungsgemäßer Renovierung in das

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Mietverhältnis eingetreten wäre, tragen die Kläger nicht

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vor.

158

Im Übrigen schulden die Beklagten den Mietausfall für den

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gesamten streitgegenständlichen Zeitraum wegen Verletzung

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der Schadensminderungspflicht durch die Kläger nicht.

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Diese waren nach Auszug der Beklagten verpflichtet, die

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Arbeiten unverzüglich durchführen zu lassen. Der

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Vermieter darf das Mietobjekt nicht länger leerstehen

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lassen, als zur Erledigung der erforderlichen Arbeiten

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unbedingt geboten ist. Die Einleitung eines

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Beweissicherungsverfahrens darf nicht dazu führen, dass

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sich die Neuvermietung zu Lasten des Mieters um Monate

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verschiebt.

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Damit schulden die Beklagten auch nicht die Nebenkosten

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1999 bis zum 31.7.1999. Für den hier nur in Betracht

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kommenden Januar 1999 haben die Kläger eine Abrechnung

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nicht vorgelegt.

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Insgesamt stehen den Klägern mithin Ansprüche in Höhe von

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insgesamt 3.169,43 DM zu, so dass nach Abzug der Kaution

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(1.624,92 DM) eine Forderung gegen die Beklagten von

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1.544,51 DM verbleibt.

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Soweit die Beklagten Rückforderungsansprüche gemäß § 5

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WiStG im Wege der Hilfsaufrechnung geltend machen, war

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ihr Vorbringen wegen des rügelosen Einlassens der Kläger

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zwar gemäß § 530 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Beklagten

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haben jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass der

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von dem Sachverständigen C. festgestellte überhöhte

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Mietzins infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes

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an vergleichbaren Räumen vereinbart werden konnte. Die

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Feststellungen des Sachverständigen zur behaupteten

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Mangelsituation sind nicht ergiebig. Die von den

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Beklagten vorgelegte schriftliche Auskunft der Stadt

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Meerbusch kann nicht als Indiz für eine Mangelsituation

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gewertet werden. Denn allein der Umstand, dass die Stadt

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durch Verordnung zum Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf

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bestimmt wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, dass zum

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damaligen Zeitpunkt gerade das Angebot an solchen

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Wohnungen, die mit der von den Beklagten angemieteten

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vergleichbar sind, gering war. Da es sich bei der

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streitgegenständlichen Wohnung um eine ca. 56 • qm große

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Ein-Zimmer-Wohnung handelt, beschränkte sich die

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Nachfrage grundsätzlich auf Single-Haushalte ggf. noch

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auf Zwei-Personen-Haushalte. Für Familien war

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vergleichbarer Wohnraum nicht attraktiv. Das für diese

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Mietergruppe ein geringes Angebot vorlag, kann mangels

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substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht ohne

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weiteres unterstellt werden.

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Auch die Nachfrage nach Sozialwohnungen bietet als

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Sondermarkt für eine Mangellage auf dem freien

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Wohnungsmarkt keinen Anhaltspunkt. Eine ergänzende

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Stellungnahme des Sachverständigen, wie sie die Beklagten

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beantragt hatten, wäre auf eine unzulässige Ausforschung

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hinausgelaufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren : 15.766, 85 DM

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(Berufung: 12.927,52 DM; Anschlussberufung: 868,19 DM;

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Hilfsaufrechnung: 1.971,74 DM).