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Landgericht Düsseldorf·24 S 422/03·10.05.2004

GOÄ: Keine Zusatzvergütung fakultativer OP-Teilschritte neben Hüft-Totalendoprothese

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte in der Berufung zusätzlich zur GOÄ-Nr. 2151 die Vergütung weiterer Gebührenpositionen (u.a. 2103, 2113, 2125, 2258) im Zusammenhang mit einem Hüft-Totalersatz. Streitig war, ob diese Leistungen als selbständige Leistungen oder als unselbständige OP-Einzelschritte abrechenbar sind. Das LG Düsseldorf wies die Berufung zurück: Die Positionen seien im konkreten Eingriff methodisch notwendige Teilschritte der Zielleistung und daher nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht gesondert berechnungsfähig. Besonderheiten seien ggf. über den Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ abzubilden.

Ausgang: Berufung des Klägers auf zusätzliche GOÄ-Vergütung neben Nr. 2151 wegen § 4 Abs. 2a GOÄ zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 4 Abs. 2a GOÄ sind methodisch notwendige operative Einzelschritte einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Zielleistung nicht gesondert abrechnungsfähig.

2

Ob ein operativer Schritt als Bestandteil der Zielleistung oder als selbständige Leistung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er im konkreten Erbringungsfall lediglich der Ermöglichung des Leistungsziels dient oder ein eigenes Leistungsziel verfolgt.

3

Für die Einordnung als methodisch notwendiger Einzelschritt kommt es nicht darauf an, ob der Teilschritt regelmäßig oder nur fallbezogen (fakultativ) anfällt; maßgeblich ist der konkrete Behandlungsfall.

4

Eine Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen operativen Schritten lässt sich der Systematik des § 4 Abs. 2a GOÄ nicht als Abrechnungsmaßstab entnehmen.

5

Besondere Umstände der Ausführung, die zusätzliche Teilschritte erforderlich machen, sind grundsätzlich über die Bemessung nach § 5 Abs. 2 GOÄ und nicht durch Nebeneinanderabrechnung unselbständiger Schritte zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 ZPO§ 520 ZPO§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO§ 4 Abs. 2 a GOħ 4 Abs. 2a S. 1 und 2 GOÄ

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Rubrum

1

LA N D G E R IC H T DÜSSELDORF

2

IM NAMEN DES VOLKES

3

URTEIL

4

24 S 422/03

5

58 D2 #####/####

6

AG Düsseldorf

7

In dem Rechtsstreit

8

des Herrn Dr. T2, An St. Swidbert 17, 40489 Düsseldorf,

9

Klägers und Berufungsklägers,

10

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D, Hannover

11

g e g e n

12

Frau T, N-Straße, 47807 Krefeld,

13

Beklagte und Berufungsbeklagte,

14

Verkündet am 11.05.2004

15

Schleier, JOSekr.in

16

als Urkundsbeamter der

17

Geschäftsstelle

18

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D2, Düsseldorf

19

hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

20

auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2004

21

durch den Richter am Landgericht Dr. H, den Richter H und die Vorsitzende

22

Richterin am Landgericht w H

23

für R e c h t erkannt:

24

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete

25

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -

26

wird zurückgewiesen.

27

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

29

I.

30

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen

31

etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug

32

genommen.

33

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit

34

dem das Amtsgericht - nämlich hinsichtlich der Gebührennummern 2103, 2113, 2125,

35

2258 GOÄ - nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

36

II.

37

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist namentlich

38

dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Der Kläger

39

hat in seiner Berufungsbegründung in hinreichender Weise Umstände dargetan,

40

aus denen sich - nach seiner Auffassung - eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht

41

und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520

42

Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht die von dem

43

Amtsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht zutreffend sei und

44

insbesondere - entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung - für die Vergütungsfähigkeit

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derjenigen Gebührentatbestände, hinsichtlich deren das amtsgerichtliche Urteil angegriffen

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worden ist, nicht auf den Operationserfolg abgestellt werden dürfe. In diesem

47

Zusammenhang hat der Kläger auch in ausreichender Weise den konkreten Bezug auf

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den streitigen Gebührentatbeständen hergestellt und deren Vergütungsfähigkeit bejaht.

49

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Neben der Vergütung der Gebührennummer

50

2151 GOÄ (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf)

51

hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der Nummern 2103,

52

2113, 2125, 2258 GOÄ. Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um methodisch

53

notwendige operative Einzelschritte zur Erbringung des endoprothetischen Totalersatzes

54

von Hüftpfanne und Hüftkopf; sie sind deshalb gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 und 2

55

GOÄ nicht gesondert vergütungsfähig.

56

Im einzelnen:

57

Gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eirte

58

besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine

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Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies

60

gilt gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ auch - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit

61

ankommt - für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen

62

Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.

63

In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ des Gebührenverzeichnisses

64

für ärztliche Leistungen (Teil II) wird diese Regelung wiederholt

65

und das sog. Zielleistungsprinzip formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt

66

L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative

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Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile

68

der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie

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nicht gesondert berechnet werden.

70

Entscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung

71

ist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem X-Weg zur

72

Erreichung des Leistungszieles darstellt. Als gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil

73

einer anderen (Ziel-) Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen,

74

wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf

75

oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden

76

kann. Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass jede Leistung, die keinen selbständigen

77

Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel

78

darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert

79

neben dieser Zielleistung berechnet werden kann.

80

Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob es sich um einen standardmäßigen

81

Teilschritt auf dem X-Weg zum Leistungsziel handelt, also um einen Schritt

82

der - hier - bei jedem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf vorzunehmen

83

ist, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d. h. gegebenenfalls nur in bestimmten

84

Fällen erbracht wird (so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und

85

Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 30, 33; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom

86

28.03.2003, 1 S 106/02, Seite 5). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung unter

87

Berücksichtigung obiger Ausführungen im Rahmen einer umfassenden Zielleistung

88

als deren Bestandteil erbracht wird, ist also der konkrete Erbringungsfall (vgl. auch Lang

89

u. a., Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn 33). Wenn demnach im konkreten Einzelfall

90

beispielsweise - wie hier - entzündete Gelenkinnenhaut vorhanden ist, die für den Einsatz

91

des neuen Hüftgelenkes notwendigerweise entfernt werden muss, so stellt die

92

Entfernung der entzündeten Gelenkinnenhaut (Synovektomie gemäß Nummer 2113

93

GOÄ) in diesem konkreten Erbringungsfall - unabhängig von ihrer zugleich medizinischen

94

Notwendigkeit - einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des

95

Leistungszieles Totalersatz des Hüftgelenkes dar.

96

Soweit der Kläger dem entgegen tritt und - in Anlehnung an die Entscheidung des LG

97

Karlsruhe vom 28.03.2003 (s. o.) - zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen

98

operativen Einzelschritten differenziert und damit eine enge Auslegung des § 4

99

Abs. 2a S. 2 GOÄ zu begründen versucht, vermag dies an der dargestellten Auffassung

100

der Kammer nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ und die

101

oben dargestellten Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“

102

lediglich von „methodisch“ notwendigen operativen Einzelschritten bzw. „methodisch“

103

notwendigen Bestandteilen sprechen. Es ist den Bestimmungen der GOÄ jedoph

104

nicht zu entnehmen, dass dort der Begriff „methodisch notwendig“ in bewusster Äbgrenzung

105

von bzw. im bewussten Gegensatz zu „medizinisch notwendig“ verwendet

106

worden ist. Im übrigen besagt die Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“

107

notwendigen Schritten nicht etwas über die vorgelagerte Frage, ob - wie hier vertreten

108

- auf die Umstände des konkreten Erbringungsfalles abzustellen ist.

109

Besonderheiten des Einzelfalles, die Teilschritte erforderlich machen, die nicht standard-

110

bzw. routinemäßig zur Erbringung des Leistungszieles gehören, können - der Systematik

111

der Gebührenordnung entsprechend - gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ Berücksichtigung

112

finden. Diese Bestimmung besagt nämlich gerade, dass die Gebühren unter Berücksichtigung

113

der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie d$r

114

Umstände bei der Ausführung zu bestimmen sind.

115

Dass einzelne Teilleistungen, die im Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie, III. Gelenkchirurgie“

116

des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) aufgeführt sind,

117

nicht in den dortigen Allgemeinen Bestimmungen enthalten sind, führt nicht dazu, dass

118

diese Gebührenpositionen nebeneinander abrechenbar sind. Denn die Auflistung in den

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Allgemeinen Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und

120

der Systematik der GOÄ nicht als abschließende Konkretisierung des Zielleistungsprinzips

121

zu verstehen; auf die Ausführungen in dem von der Beklagten zur Akte gereichten

122

Urteil des LG Hannover vom 10.04.2003, 19 S 103/02, Seite 3 f., nimmt die Kammer

123

Bezug.

124

Auf Grund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist davon

125

auszugehen, dass die den einzelnen in Streit stehenden Gebührennummem zugrundeliegenden

126

Leistungen nicht immer und in jedem Fall eines endoprothetischen Totalersatzes

127

von Hüftpfanne und Hüftkopf erbracht werden müssen, dass diese Leistungen

128

im Falle der Beklagten jedoch unstreitig medizinisch notwendig waren. Angesichts dessen

129

sowie des Umstandes, dass es sich bei der Auslegung der Bestimmungen der GOÄ

130

um Rechtsfragen handelt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat -

131

die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Ermangelung streitiger

132

fachmedizinischer Grundlagen nicht geboten.

133

Die vorstehenden Grundsätze, die auch das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung

134

- wenn auch mit dem gegebenenfalls missverständlichen Begriff des Operationserfolges

135

bzw. -ergebnisses - zugrunde gelegt hat, führen für die einzelnen noch

136

streitigen Gebührennummern zu folgenden Ergebnissen:

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Die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk (Nummer 2125 GOÄ), also die Entfernung des

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natürlichen Hüftgelenkes, kann neben dem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne

139

und Hüftkopf (Nummer 2151 GOÄ) nicht getrennt abgerechnet werden, da sie

140

ein technisch wie logisch zwingender Schritt vor dem Einsatz des künstlichen Ersatzgelenkes

141

ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus

142

dem Verhältnis der Punktwerte für beide Leistungen. Ein insoweit etwaig bestehendes

143

- 7 -

144

Missverhältnis rechtfertigt keine dem oben dargelegten Zielleistungsprinzip widersprechende

145

Auslegung. Was dies betrifft, nimmt die Kammer Bezug auf das von dem Kläger

146

zu den Akten gereichte Urteil des LG Karlsruhe (a. a. O., S. 6). Im übrigen wird auf die

147

zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils

148

verwiesen.

149

Auch die Synovektomie im Hüftgelenk (Nummer 2113 GOÄ), also die Entfernung der

150

Gelenkinnenhaut, kann nicht separat neben der Nummer 2151 GOÄ abgerechnet werden.

151

Denn die entzündete Gelenkinnenhaut wurde im hier zu entscheidenden Einzelfall,

152

auf den - wie oben ausgeführt - abzustellen ist, nur erbracht, um die Totalendoprothese

153

- also das Leistungsziel - erbringen zu können. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut hat

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demnach keinen selbständigen Charakter; ihr kommt kein eigenständiges Therapiere

155

zu, da sie ohne den Totalersatz des Hüftgelenkes nicht erbracht worden wäre. Vor dem

156

Hintergrund des oben dargestellten Zielleistungsprinzips ist sie nicht separat vergütungsfähig.

157

Entsprechendes gilt für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Nummer 2258

158

GOÄ), hier also die Abtragung funktionsbehindernder Knochenanbauten. Auch diese

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Leistung beinhaltet kein eigenständiges Therapieziel, sondern wurde im konkreten Einzelfall

160

nur erbracht, um die Zielleistung - Totalendoprothese - erbringen zu können (vgl.

161

auch die Ausführungen in dem Urteil des LG Karlsruhe [a. a O., S. 7 Abs. 2], die die

162

Abgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten deutlich machen, die auftreten, wenn dër

163

dortigen und der klägerischen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ

164

gefolgt wird).

165

Neben der Nummer 2151 GOÄ kann schließlich aus denselben Gründen auch die Muskelentspannungsoperation

166

am Hüftgelenk (Nummer 2103 GOÄ), hier die Behandlung

167

von Weichteilen im Sinne von Kontrakturen, nicht separat abgerechnet werden. Auch

168

diese Leistung erfolgte nur, um die Zielleistung in Gestalt der Totalendoprothese zu erbringen.

169

Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2004 zur Akte gereichte Urteil des LG Stade

170

sowie das Gutachten des Dr. B geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung

171

der mündlichen Verhandlung.

172

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

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III.

174

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

175

Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.

176

Streitwert des Berufungsverfahrens: € 715,88.

177

Dr. H                                              H                                w H