GOÄ: Keine Zusatzvergütung fakultativer OP-Teilschritte neben Hüft-Totalendoprothese
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte in der Berufung zusätzlich zur GOÄ-Nr. 2151 die Vergütung weiterer Gebührenpositionen (u.a. 2103, 2113, 2125, 2258) im Zusammenhang mit einem Hüft-Totalersatz. Streitig war, ob diese Leistungen als selbständige Leistungen oder als unselbständige OP-Einzelschritte abrechenbar sind. Das LG Düsseldorf wies die Berufung zurück: Die Positionen seien im konkreten Eingriff methodisch notwendige Teilschritte der Zielleistung und daher nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht gesondert berechnungsfähig. Besonderheiten seien ggf. über den Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 2 GOÄ abzubilden.
Ausgang: Berufung des Klägers auf zusätzliche GOÄ-Vergütung neben Nr. 2151 wegen § 4 Abs. 2a GOÄ zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 2a GOÄ sind methodisch notwendige operative Einzelschritte einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Zielleistung nicht gesondert abrechnungsfähig.
Ob ein operativer Schritt als Bestandteil der Zielleistung oder als selbständige Leistung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er im konkreten Erbringungsfall lediglich der Ermöglichung des Leistungsziels dient oder ein eigenes Leistungsziel verfolgt.
Für die Einordnung als methodisch notwendiger Einzelschritt kommt es nicht darauf an, ob der Teilschritt regelmäßig oder nur fallbezogen (fakultativ) anfällt; maßgeblich ist der konkrete Behandlungsfall.
Eine Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen operativen Schritten lässt sich der Systematik des § 4 Abs. 2a GOÄ nicht als Abrechnungsmaßstab entnehmen.
Besondere Umstände der Ausführung, die zusätzliche Teilschritte erforderlich machen, sind grundsätzlich über die Bemessung nach § 5 Abs. 2 GOÄ und nicht durch Nebeneinanderabrechnung unselbständiger Schritte zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Rubrum
LA N D G E R IC H T DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
24 S 422/03
58 D2 #####/####
AG Düsseldorf
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dr. T2, An St. Swidbert 17, 40489 Düsseldorf,
Klägers und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D, Hannover
g e g e n
Frau T, N-Straße, 47807 Krefeld,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Verkündet am 11.05.2004
Schleier, JOSekr.in
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D2, Düsseldorf
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2004
durch den Richter am Landgericht Dr. H, den Richter H und die Vorsitzende
Richterin am Landgericht w H
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit
dem das Amtsgericht - nämlich hinsichtlich der Gebührennummern 2103, 2113, 2125,
2258 GOÄ - nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist namentlich
dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Der Kläger
hat in seiner Berufungsbegründung in hinreichender Weise Umstände dargetan,
aus denen sich - nach seiner Auffassung - eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht
und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520
Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht die von dem
Amtsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht zutreffend sei und
insbesondere - entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung - für die Vergütungsfähigkeit
derjenigen Gebührentatbestände, hinsichtlich deren das amtsgerichtliche Urteil angegriffen
worden ist, nicht auf den Operationserfolg abgestellt werden dürfe. In diesem
Zusammenhang hat der Kläger auch in ausreichender Weise den konkreten Bezug auf
den streitigen Gebührentatbeständen hergestellt und deren Vergütungsfähigkeit bejaht.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Neben der Vergütung der Gebührennummer
2151 GOÄ (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf)
hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der Nummern 2103,
2113, 2125, 2258 GOÄ. Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um methodisch
notwendige operative Einzelschritte zur Erbringung des endoprothetischen Totalersatzes
von Hüftpfanne und Hüftkopf; sie sind deshalb gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 und 2
GOÄ nicht gesondert vergütungsfähig.
Im einzelnen:
Gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eirte
besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine
Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies
gilt gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ auch - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit
ankommt - für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen
Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.
In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen (Teil II) wird diese Regelung wiederholt
und das sog. Zielleistungsprinzip formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt
L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative
Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile
der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie
nicht gesondert berechnet werden.
Entscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung
ist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem X-Weg zur
Erreichung des Leistungszieles darstellt. Als gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil
einer anderen (Ziel-) Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen,
wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf
oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden
kann. Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass jede Leistung, die keinen selbständigen
Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel
darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert
neben dieser Zielleistung berechnet werden kann.
Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob es sich um einen standardmäßigen
Teilschritt auf dem X-Weg zum Leistungsziel handelt, also um einen Schritt
der - hier - bei jedem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf vorzunehmen
ist, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d. h. gegebenenfalls nur in bestimmten
Fällen erbracht wird (so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und
Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 30, 33; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom
28.03.2003, 1 S 106/02, Seite 5). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung unter
Berücksichtigung obiger Ausführungen im Rahmen einer umfassenden Zielleistung
als deren Bestandteil erbracht wird, ist also der konkrete Erbringungsfall (vgl. auch Lang
u. a., Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn 33). Wenn demnach im konkreten Einzelfall
beispielsweise - wie hier - entzündete Gelenkinnenhaut vorhanden ist, die für den Einsatz
des neuen Hüftgelenkes notwendigerweise entfernt werden muss, so stellt die
Entfernung der entzündeten Gelenkinnenhaut (Synovektomie gemäß Nummer 2113
GOÄ) in diesem konkreten Erbringungsfall - unabhängig von ihrer zugleich medizinischen
Notwendigkeit - einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des
Leistungszieles Totalersatz des Hüftgelenkes dar.
Soweit der Kläger dem entgegen tritt und - in Anlehnung an die Entscheidung des LG
Karlsruhe vom 28.03.2003 (s. o.) - zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen
operativen Einzelschritten differenziert und damit eine enge Auslegung des § 4
Abs. 2a S. 2 GOÄ zu begründen versucht, vermag dies an der dargestellten Auffassung
der Kammer nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ und die
oben dargestellten Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“
lediglich von „methodisch“ notwendigen operativen Einzelschritten bzw. „methodisch“
notwendigen Bestandteilen sprechen. Es ist den Bestimmungen der GOÄ jedoph
nicht zu entnehmen, dass dort der Begriff „methodisch notwendig“ in bewusster Äbgrenzung
von bzw. im bewussten Gegensatz zu „medizinisch notwendig“ verwendet
worden ist. Im übrigen besagt die Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“
notwendigen Schritten nicht etwas über die vorgelagerte Frage, ob - wie hier vertreten
- auf die Umstände des konkreten Erbringungsfalles abzustellen ist.
Besonderheiten des Einzelfalles, die Teilschritte erforderlich machen, die nicht standard-
bzw. routinemäßig zur Erbringung des Leistungszieles gehören, können - der Systematik
der Gebührenordnung entsprechend - gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ Berücksichtigung
finden. Diese Bestimmung besagt nämlich gerade, dass die Gebühren unter Berücksichtigung
der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie d$r
Umstände bei der Ausführung zu bestimmen sind.
Dass einzelne Teilleistungen, die im Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie, III. Gelenkchirurgie“
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) aufgeführt sind,
nicht in den dortigen Allgemeinen Bestimmungen enthalten sind, führt nicht dazu, dass
diese Gebührenpositionen nebeneinander abrechenbar sind. Denn die Auflistung in den
Allgemeinen Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und
der Systematik der GOÄ nicht als abschließende Konkretisierung des Zielleistungsprinzips
zu verstehen; auf die Ausführungen in dem von der Beklagten zur Akte gereichten
Urteil des LG Hannover vom 10.04.2003, 19 S 103/02, Seite 3 f., nimmt die Kammer
Bezug.
Auf Grund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist davon
auszugehen, dass die den einzelnen in Streit stehenden Gebührennummem zugrundeliegenden
Leistungen nicht immer und in jedem Fall eines endoprothetischen Totalersatzes
von Hüftpfanne und Hüftkopf erbracht werden müssen, dass diese Leistungen
im Falle der Beklagten jedoch unstreitig medizinisch notwendig waren. Angesichts dessen
sowie des Umstandes, dass es sich bei der Auslegung der Bestimmungen der GOÄ
um Rechtsfragen handelt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat -
die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Ermangelung streitiger
fachmedizinischer Grundlagen nicht geboten.
Die vorstehenden Grundsätze, die auch das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung
- wenn auch mit dem gegebenenfalls missverständlichen Begriff des Operationserfolges
bzw. -ergebnisses - zugrunde gelegt hat, führen für die einzelnen noch
streitigen Gebührennummern zu folgenden Ergebnissen:
Die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk (Nummer 2125 GOÄ), also die Entfernung des
natürlichen Hüftgelenkes, kann neben dem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne
und Hüftkopf (Nummer 2151 GOÄ) nicht getrennt abgerechnet werden, da sie
ein technisch wie logisch zwingender Schritt vor dem Einsatz des künstlichen Ersatzgelenkes
ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus
dem Verhältnis der Punktwerte für beide Leistungen. Ein insoweit etwaig bestehendes
- 7 -
Missverhältnis rechtfertigt keine dem oben dargelegten Zielleistungsprinzip widersprechende
Auslegung. Was dies betrifft, nimmt die Kammer Bezug auf das von dem Kläger
zu den Akten gereichte Urteil des LG Karlsruhe (a. a. O., S. 6). Im übrigen wird auf die
zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Auch die Synovektomie im Hüftgelenk (Nummer 2113 GOÄ), also die Entfernung der
Gelenkinnenhaut, kann nicht separat neben der Nummer 2151 GOÄ abgerechnet werden.
Denn die entzündete Gelenkinnenhaut wurde im hier zu entscheidenden Einzelfall,
auf den - wie oben ausgeführt - abzustellen ist, nur erbracht, um die Totalendoprothese
- also das Leistungsziel - erbringen zu können. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut hat
demnach keinen selbständigen Charakter; ihr kommt kein eigenständiges Therapiere
zu, da sie ohne den Totalersatz des Hüftgelenkes nicht erbracht worden wäre. Vor dem
Hintergrund des oben dargestellten Zielleistungsprinzips ist sie nicht separat vergütungsfähig.
Entsprechendes gilt für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Nummer 2258
GOÄ), hier also die Abtragung funktionsbehindernder Knochenanbauten. Auch diese
Leistung beinhaltet kein eigenständiges Therapieziel, sondern wurde im konkreten Einzelfall
nur erbracht, um die Zielleistung - Totalendoprothese - erbringen zu können (vgl.
auch die Ausführungen in dem Urteil des LG Karlsruhe [a. a O., S. 7 Abs. 2], die die
Abgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten deutlich machen, die auftreten, wenn dër
dortigen und der klägerischen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ
gefolgt wird).
Neben der Nummer 2151 GOÄ kann schließlich aus denselben Gründen auch die Muskelentspannungsoperation
am Hüftgelenk (Nummer 2103 GOÄ), hier die Behandlung
von Weichteilen im Sinne von Kontrakturen, nicht separat abgerechnet werden. Auch
diese Leistung erfolgte nur, um die Zielleistung in Gestalt der Totalendoprothese zu erbringen.
Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2004 zur Akte gereichte Urteil des LG Stade
sowie das Gutachten des Dr. B geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
Streitwert des Berufungsverfahrens: € 715,88.
Dr. H H w H