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Landgericht Düsseldorf·24 S 396/94·19.12.1994

Berufung: Kein wirksamer Mietvertrag wegen vereinbarter Schriftform; reduzierte Zahlungsansprüche

ZivilrechtMietrechtAllgemeines VertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Beklagten führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: Es steht den Klägern nur ein Zahlungsanspruch von 2.439,20 DM zu; weitergehende Mietansprüche, Kaution und Renovierungsansprüche werden abgewiesen. Das Gericht nahm keinen wirksamen Mietvertrag an, weil die Parteien Schriftform vereinbart hatten. Festgestellt wurde zudem, dass die Kläger Einbauten nicht übernehmen müssen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Klage überwiegend abgewiesen, Zahlung von 2.439,20 DM nebst Zinsen zugesprochen; Feststellung, dass Kläger Einbauten nicht übernehmen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbaren die Parteien, den Mietvertrag schriftlich abzuschließen, und ist ihnen die Formbedürftigkeit (bei Laufzeit > 1 Jahr) bewusst, so kommt ohne Einhaltung der Schriftform kein wirksamer Mietvertrag zustande (§ 154 Abs. 2 BGB).

2

Das bloße Scheitern eines formbedürftigen Hauptvertrags begründet nicht automatisch einen bindenden Vorvertrag; für einen Vorvertrag sind besondere Umstände erforderlich, die eine vorvertragliche Bindung belegen.

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Mangels wirksamen Mietvertrags bestehen Ansprüche aus § 535 BGB (Mietzins, Kaution, Renovierungsverpflichtungen) nicht; Nutzungsentschädigungsansprüche aus §§ 812, 818 BGB setzen substantiierten Vortrag und hinreichende Beweiswürdigung voraus.

4

Ein Anspruch auf Ersatz von Nebenkostenvorauszahlungen oder Stromkosten besteht, wenn die Kläger die Kosten substantiiert darlegen und die Beklagten den Zahlungsbetrag nicht beweisen; bestrittene Zahlungen sind vom Zahlungspflichtigen nachzuweisen.

5

Die Kosten- und Zinsfolgen richten sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (u.a. §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; §§ 284, 288 Abs. 1 BGB bei Verzug).

Relevante Normen
§ 566 BGB§ 154 Abs. 2 BGB§ 535 Abs. 2 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 818 Abs. 1 BGB§ 535 Satz 2 BGB

Tenor

hat die 24. Zivikammer des Landgerichts Düsseldorf auf

die mündliche Verhandlung vom 29. November 1994 durch den

Vorsitzenden Richter am Landgericht X sowie

die Richter am Landgericht X und X

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am

21. Juli 1994 verkündete Teilanerkenntnis-

und Schluß-Urteil des Amtsgericht Düssel-

dorf (44 C 5266/94) teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner

verurteilt, an die Kläger 2.439,20 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1993 zu

zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Kläger nicht

verpflichtet sind, Einbauten der Beklagten

bei deren Auszug zu übernehmen und finan-

ziell abzulösen.

Im übrigen wird der Feststellungsantrag

abgewiesen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewie-

sen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster

Instanz werden den Klägern 1/3, den Be-

klagten 2/3, von denen des Berufungs-

verfahrens den Klägern 97/100, den Beklag-

ten 3/100 auferlegt.

Entscheidungsgründe

2

Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind zuläs-

3

sig. In der Sache Erfolg hat indessen lediglich die Beru-

4

fung der Beklagten, während die Berufung der Klä-

5

ger - abgesehen von einer Abänderung der erstinstanzli-

6

chen Kostenentscheidung - im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.

7

A.

8

Den Klägern steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner

9

entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lediglich ein

10

Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.439,20 DM zu.

11

I.

12

Ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien ist nicht

13

zustandegekommen.

14

Auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger beabsichtigten

15

die Parteien, einen Mietvertrag nur auf fünf Jahre abzu-

16

schließen. Hierbei verabredeten die Parteien schon im

17

Hinblick auf die Vorschrift des § 566 BGB, daß der Miet-

18

vertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte. In der

19

Folgezeit sind zwischen den Parteien dann schriftliche

20

Mietvertragsentwürfe ausgetauscht worden, zu einer bei-

21

derseitigen Unterzeichnung eines dieser Mietvertragsent-

22

würfe kam es indessen nicht.

23

Treffen aber die Parteien - wie hier - die Abrede, daß

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der Mietvertrag schriftlich geschlossen werden soll, ge-

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rade weil sie um die gesetzliche Formbedürftigkeit im

26

Hinblick auf die vorgesehene Laufzeit des Vertrages von

27

mehr als einem Jahr wissen, so ist davon auszugehen, daß

28

ohne Einhaltung der Form ein Vertrag - noch - nicht zu-

29

standegekommen ist, wie schon aus § 154 Abs. 2 BGB folgt

30

(OLG Düsseldorf ZMR 1988, 54; Bub/Treier, Handbuch der

31

Geschäfts- und Wohnraummiete, 1989, II Rdr. 742; Sternel

32

"Mietrecht Aktuell", 2. Aufl., Rdr. 5). Daß abweichend

33

hiervon die verabredete Schriftform des Vertrages aus-

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nahmsweise nur deklaratorische (beurkundende) Bedeutung

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haben sollte, wird auch von den Klägern nicht ausdrück-

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lich geltend gemacht, jedenfalls sind tatsächliche Um-

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stände, aus denen sich die lediglich deklaratorische

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Bedeutung der vereinbarten Schrift form ergeben könnte, von

39

den Klägern nicht hinreichend dargetan (vgl. Bub/Treier,

40

a.a.O., Rdr. 743).

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Auch ein wirksamer Miet-Vorvertrag kann nicht angenommen

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werden. Das Zustandekommen eines solchen Vorvertrages ist

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von den Klägern nicht dargetan. Daß - wie hier - ein be-

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absichtigter (Haupt-) Mietvertrag nicht - formgültig -

45

abgeschlossen worden ist, genügt für das Zustandekommen

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eines Vorvertrages nicht; der nicht wirksam abgeschlosse-

47

ne Haupt-Mietvertrag kann nicht in einem Vorvertrag umge-

48

deutet werden (BGH NJW 1980, 1577; BGH WPM 1969, 919; BGH

49

ZMR 1963, 82; BGH WPM 1973, 67; Bub/Treier, a.a.O, II

50

Rdr. 140 und 736).

51

Für die Annahme eines Vorvertrages müßten vielmehr beson-

52

dere Gründe vorliegen, nach denen die Parteien ohne das

53

Zustandekommen eines Hauptvertrages schon die Bindung zum

54

Abschluß des künftigen Vertrages gewollt haben. Solche

55

besonderen Umstände, die über das Nichtzustandekommen ei-

56

nes wirksamen Haupt-Mietvertrages hinausgehen, liegen

57

nicht vor.

58

II.

59

Dies vorausgeschickt, gilt hinsichtlich der einzelnen von

60

den Klägern geltend gemachten Forderungspositionen fol-

61

gendes:

62

1.

63

Mangels Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages sind die

64

Beklagten zur Zahlung der verlangten Kaution in Höhe von

65

5.400,-- DM nicht verpflichtet.

66

2.

67

Aus dem selben Grund steht den Klägern kein Mietzinsan-

68

spruch nach § 535 Satz 2 BGB in der in der Berufung noch

69

verlangten Höhe von 1.900,-- DM - oder in geringerer Höhe

70

- für den Pkw-Einstellplatz zu.

71

Auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch der Kläger aus §§

72

812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs 1 BGB scheidet aus. Die Be-

73

klagten bestreiten, einen im (Sonder-) Eigentum der Klä-

74

ger stehenden Stellplatz (sei es mit der Nr. 15 oder mit

75

der Nr. 19) tatsächlich genutzt zu haben (Bl. 112 GA).

76

Die Kläger haben Gegenteiliges nicht in einer einer Be-

77

weisaufnahme zugänglichen Form substantiiert dargetan.

78

3.

79

Das Amtsgericht hat den Klägern einen Anspruch auf Zah-

80

lung restlicher Nebenkosten durch die Beklagten in Höhe

81

von 1.629,92 DM rechtskräftig zugesprochen.

82

Soweit die Kläger in der Berufung weitere 324,61 DM als

83

Nebenkostennachforderung (158,57 DM sowie 166,04 DM) gel-

84

tend machen, ist ihr Anspruch nicht begründet. Mangels

85

Vorliegens eines wirksamen Mietvertrages scheidet ein An-

86

spruch aus § 535 Abs. 2 BGB aus.

87

Auch unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung

88

nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB kommt ein An-

89

spruch der Kläger auf Erstattung ihrer Kosten nicht in

90

Betracht.

91

4.

92

Auch der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf

93

Zahlung eines von den Beklagten - angeblich - vorgenomme-

94

nen Mieteinbehaltes in Höhe von 1.700,-- DM ist nicht be-

95

gründet.

96

Ein Anspruch aus § 535 Satz 2 BGB kommt mangels Vorliegen

97

eines wirksamen Mietvertrages nicht in Betracht; ein Nut-

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zungsentschädigungsanspruch in dieser Höhe kann gleich-

99

falls nicht festgestellt werden. Die Kläger haben nicht

100

nachvollziehbar dargetan, wann und auf welche Weise die

101

Beklagten vermeintlichen Mietzins (Nutzungsentschädigung)

102

in Höhe von 1.700,-- DM einbehalten haben. Der Beweisan-

103

tritt der Kläger im Schriftsatz vom 28.11.1994 ersetzt

104

den fehlenden substantiierten Sachvortrag nicht.

105

5.

106

Bezüglich der von den Klägern geltend gemachten

107

"Stromkosten" von 863,76 DM hat das Amtsgericht einen

108

Teilbetrag von 452,92 DM rechtskräftig zuerkannt.

109

Die von den Klägern in der Berufung weiter verfolgte Dif-

110

ferenz von 410,84 DM (863,76 DM - 455,92 DM) ist in Höhe

111

von - weiteren - 356,36 DM begründet, so daß den Klägern

112

unter dem Gesichtspunkt "Stromkosten" gegen die Beklagten

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ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt (452,92 DM +

114

356,36 DM =) 809,28 DM zusteht.

115

Auch die Beklagten gehen in ihrem Schriftsatz vom

116

20.05.1994 (Bl. 99/100 GA) davon aus, daß

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sie - zeitanteilig - die von den Klägern verauslagten

118

Stromkosten gemäß den Rechnungen der Stadtwerke Düssel-

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dorf grundsätzlich (gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs.

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1 BGB) zu erstatten haben. Die Beklagten haben in ihrem

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vorgenannten Schriftsatz eine - nach ihrem Einzug in die

122

Wohnung zeitanteilige - Aufteilung der von ihnen zu über-

123

nehmenden Stromkosten im einelnen vorgenommen, und haben

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- insoweit - zugestanden, daß sie grundsätzlich einen Be-

125

trag von 809,28 DM zu tragen haben (Bl. 100 GA). Dieser

126

Berechnung der Beklagten sind die Kläger nicht mehr ent-

127

gegengetreten. Mithin schulden die Beklagten - lediglich -

128

den Gesamtbetrag von 809,28 DM, wovon das Amtsgericht

129

bereits 452,92 DM zuerkannt hat.

130

Soweit die Beklagten behaupten, sie hätten auf den Ge-

131

samtbetrag von 809,28 DM bereits eine Teilzahlung von

132

356,36 DM erbracht, ist diese behauptete Zahlung als von

133

den Klägern bestritten anzusehen. Daß sie diese Zahlung

134

tatsächlich erbracht haben, ist von den Beklagten indes-

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sen nicht nachgewiesen, so daß der Betrag von 356,36 DM

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von den Beklagten noch an die Kläger zu zahlen ist.

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Die hiernach begründeten Zahlungsansprüche der Kläger be-

138

laufen sich auf insgesamt 2.439,20 DM.

139

Von diesem Betrag haben die Beklagten gemäß §§ 284, 288

140

Abs. 1 BGB 4 % Zinsen seit dem 29.10.1993 zu entrichten.

141

Aus welchen Gründen die vom Amtsgericht zuerkannten Ne-

142

benkostennachforderungen im Gesamtbetrag von 1.629,92 DM

143

zum Zeitpunkt des Mahnschreibens der Kläger vom

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20.10.1993 noch nicht fällig gewesen sein sollen, wie die

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Beklagten meinen, ist nicht ersichtlich. Mithin schulden

146

die Beklagten Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen

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Zinssatzes auch von diesem Betrag seit dem 29.10.1993.

148

Einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1

149

BGB) durch die Inanspruchnahme von Bankkredit haben die

150

Kläger nicht nachgewiesen.

151

B.

152

I.

153

Rechtskräftig hat das Amtsgericht festgestellt, daß die

154

Kläger nicht verpflichtet sind, Einbauten der Beklagten

155

bei deren Auszug zu übernehmen und finanziell abzulösen.

156

II.

157

Der in der Berufung von den Klägern weiterverfolgte An-

158

trag auf Feststellung, daß die Beklagten zur Durchführung

159

bestimmter Renovierungsarbeiten in der streitbefangenen

160

Wohnung verpflichtet sind, ist zwar zulässig, aber nicht

161

begründet. Mangels Vorliegens eines wirksamen Mietvertra-

162

ges waren die Beklagten bei Auszug aus der streitbefange-

163

nen Wohnung zur Vornahme von Renovierungsarbei-

164

ten/Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.

165

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97

166

Abs. 1 ZPO.

167

Soweit die Parteien erstinstanzlich den von den Klägern

168

geltend gemachten Räumungsanspruch in der Hauptsache

169

übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die auf

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den Räumungsanspruch entlassenden Kosten - nach einem

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Streitwert von 36.720,-- DM - gemäß § 91 a BGB den Be-

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klagen anzulasten. Dies entspricht unter Berücksichti-

173

gung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Er-

174

messen. Wären die Beklagten nicht aus der streitbefange-

175

nen Wohnung ausgezogen, hätte die Räumungsklage aller

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Voraussicht nach Erfolg gehabt. Mangels Vorliegens eines

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wirksamen Mietvertrages stand den Beklagten an der

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streitbefangenen Wohnung kein Recht zum Besitz im Sinne

179

des § 986 BGB zur Steite, so daß sie nach § 985 BGB ver-

180

pflichtet waren, die Wohnung an die Kläger herauszugeben.

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Der Streitwert für die Berunfungsinstanz beträgt 12.235,45

182

DM (7.200,-- DM + 2.535,45 DM + 2.500,-- DM für den Fest-

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stellungsantrag hinsichtlich der Renovierungspflicht).