Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·24 S 218/02·26.08.2002

Berufung abgewiesen: Bank nicht haftbar bei grob fahrlässiger PIN-Aufbewahrung

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückzahlung nach unautorisierten Barabhebungen mit gestohlenen Karten. Das Landgericht weist die Berufung zurück und bestätigt die Klageabweisung des Amtsgerichts. Die Kammer geht von grober Fahrlässigkeit der Klägerin aus, weil sie Karten und PIN gemeinsam unverschlüsselt verwahrte. Daraus folgt ihre Haftung für die Abhebungen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unbefugten Bargeldabhebungen mit Zahlungskarten kann der Karteninhaber für den entstandenen Schaden haften, wenn er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hat.

2

Die Aufbewahrung der PIN zusammen mit der Karte, insbesondere als unverschlüsselte Eintragung im persönlichen Telefonbuch, begründet in der Regel grobe Fahrlässigkeit.

3

Kann der Zugriff auf die PIN dem Karteninhaber wegen mangelnder Substantiierung nicht glaubhaft verschlossen werden, ist von unverschlüsselter Verwahrung auszugehen.

4

Bei unmittelbaren Abhebungen kurz nach Diebstahl der Karten kann der Umstand der zeitlichen Abfolge einen Anscheinsbeweis für eine Erleichterung der missbräuchlichen Verwendung durch grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers begründen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 667 BGB§ 675 Abs. 1 BGB§ 670 BGB§ 665 BGB§ 700 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 17060/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2002 verkündete Urteil des

Amtsgerichts. Düsseldorf (Az. 41 C 17060/01) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kammer nimmt auf die tatsächlichen. Feststellungen im angefochtenen

Urteil. mit. Ausnahme etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug, § 540

Abs. 1 NL 1 ZPO .

Gründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des

3

Amtsgerichts Düsseldorf ist nicht begründet.

4

Der Klägerin steht auch. nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 968,84 Euro sowie Rückbuchung der geltend gemachten Belastungsbuchungen zu Lasten ihres Girokontos nicht zu . Zwar kann ein Kunde, auf dessen Girokonto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen. vorgenommen werden, die Rückbuchung und Auszahlung des sich nach der  Berichtigung ergebenden Guthabens gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB oder gemäß §§ 700 Abs. 1, 607 .BGB verlangen (BGHZ 121, 98 (106». Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind hier aber nicht erfüllt.

5

Die Beklagte hat das Girokonto der Klägerin nicht zu Unrecht mit, den am 20.04.1999 während ihres Urlaubs in Frankreich zwischen 5.05 Uhr und 6.05 Uhr erfolgten Barabhebungen belastet. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob der Klägerin die zu ihrem Girokonto gehörende ec-Karte und die EUROCARD während der Nacht des 20.04.1999 aus dem Hotelzimmer von unbekannten Dritten gestohlen worden ist, so wie sie behauptet. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte -insoweit macht sich die Beklagte den Vortrag der Klägerin hilfsweise zu Eigen und der beklagten Bank demgemäß ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin aus §§ 670,675 Abs. 1 BGB nicht zusteht, weil die. Abhebungen nicht aufgrund wirksamer Weisungen der Klägerin im Sinne von § 665 BGB sondern unbefugt erfolgt sind haftet die Klägerin aus positiver Vertragsvertetzung in Höhe der hier streitigen Beträge. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der ec-Karte und der EUROCARD nebst der Geheimnummer grob fahrlässig verletzt. Gemäß Ziffer 111. 2.4 der Bedingungen für die Deutsche Bank EC-Karten bzw. Ziffer.9 der Bedingungen für die Deutsche Bank. Kreditkarten hat dies zur Folge, dass nicht die Beklagte, sondern allein die Klägerin für etwaige missbräuchliche. Verwendungen der Karten einstehen muss.

6

Die grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Klägerin steht nach Ansicht der Kammer unabhängig von der Frage fest, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. Wird mit· einer gestohlenen, ec-Karte unbefugt Geld aus einem Automaten abgehoben und gelingt dies mit der ersten Eingabe der PIN-Nummer, spricht nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die Abhebung unter Verwendung seiner Karte grob fahrlässig ermöglicht hat (LG Köln WM2001, 852; .LG Darmstadt WM 2000,912 jeweils m.w.Nachw.).

7

Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung wird die

8

Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises hingegen verneint, da nicht auszuschließen sei, dass der Täter die PIN-Nummer selbständig durch Ausprobie­

9

ren oder Entschlüsseln an Hand der auf der Karte gespeicherten Daten er­mittelt haben kann (OLG Hamm WM 1997,1203; OLG Oldenburg WM 2000,2337 r'n.w.Nachw.). Ob hier überhaupt die möglicherweise zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises führenden Anknüpfungstatsachen erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, den sich die Beklagte auch insoweit hilfsweise zu Eigen gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sie die ec-Karte und EUROCARD zusammen mit der PIN-· Nummer in ihrer Handtasche aufbewahrt und damit grob fahrlässig gehandelt hat.

10

Unstreitig hatte die Klägerin die beiden Karten zusammen  mit der Geheimzahl, diese eingetragen in ihrem persönlichen Telefonbuch, in ihrer Handtasche aufbewahrt.

11

Die Verwahrung der PIN in einem Telefonbuch stellt aber keine wirksame und sichere. Methode dar, einem unberechtigten Dritten die Geheimzahl vorzuenthalten und ist daher als grob fahrlässig anzugehen (vgl. auch AG Kassel, YVM 1994, 2110). Zwar mag etwas anderes gelten, wenn die dort eingetragene Geheimzahl so verschlüsselt ist! dass sie ein unbefugter Dritter nicht ohne weiteres herausfinden kann. Die .Klägerin hat eine solche Vorgehensweise aber nicht substantiiert vorgetragen.

12

Ihr pauschales Vorbringen,· die PIN-Nummer sei ,in dem Telefonbuch mit  weit mehr als 100 TeIefonnummern verschlüsselt eingetragen gewesen, reicht nicht aus.

13

Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz. von Treu und Glauben,' hätte sie auf den Einwand der Beklagten präzise gemäß §138 Abs. 1 ZPO darlegen müssen, wie sie die PIN-Nummern beispielsweise unter welchem Namen' und mit wie vielen Zahlen in ihrem Telefonbuch  verschlüsselt hat. Da sie ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen ist, muss die Kammer davon ausgehen, dass die Geheimzahl unverschlüsselt eingetragen war.

14

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Diebstahl. in ihrem Hotelzimmer so ungewöhnlich gewesen sei, dass ihr grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen sei. Zwar mag die vorgetragene Art und Weise des Diebstahls, nämlich 'die Betäubung der Opfer, Ungewöhnlich erscheinen, ein Diebstahl aus einem Hotelzimmer in einem Ferienort ist jedoch keineswegs als ungewöhnlich und unvorhersehbar einzustufen. Auch die Existenz eines Nachtportiers ändert an ihren vertraglichen Sorgfaltspflichten nichts.

15

Die Kammer ist von der Kausalität. zwischen der grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Klägerin und dem erfolgreichen Abhebevorgang nur kurze Zeit nach dem Diebstahl überzeugt. Aufgrund der sehr leichten Auffindungsmöglichkeit der PIN und der zeitlichen Abfolge der Abhebungen ist es unwahrscheinlich, dass. der Dieb sich technischer Hilfsmittel bedient hat, um ·die PIN herauszufinden. Im Übrigen hat die Klägerin einen anderweitigen Geschehensablauf auch nicht substantiiert darlegen kennen. Die bloße Vermutung, die PIN-Nummern hätten auch durch technische Hilfsmittel dechiffriert worden sein können, stellt. sich angesichts des . vorliegenden Sachverhalts als Behauptung ins Blaue hinein dar.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

17

Grunde für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

18

Der Streitwert wird auf 1.485,19 € (2.904,79 DM). festgesetzt.