Beseitigungspflicht für Balkon-Gewächshaus nach §1004 BGB i.V.m. §14 WEG
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümer klagten auf Entfernung eines auf einem Mietbalkon aufgestellten Gewächshauses. Streitpunkt war, ob die optische Veränderung des Gebäudes eine durchgreifende Eigentumsbeeinträchtigung darstellt. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte zur Beseitigung, da das Gewächshaus den Fassadencharakter objektiv nachteilig verändert. Eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung der Wohnungseigentümer erfolgreich; Beklagte zur Entfernung des Balkon-Gewächshauses verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wohnungseigentümer können eine Nutzung, die den Bestimmungen des WEG oder der Teilungserklärung zuwiderläuft, auch gegenüber dem Mieter untersagen und Beseitigung verlangen.
Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 WEG setzt eine objektiv feststellbare, übermäßige Nutzung oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Miteigentümer voraus.
Eine deutlich sichtbare optische Veränderung des Erscheinungsbildes allein genügt noch nicht; maßgeblich ist, ob die Gestaltung den optischen Gesamteindruck des Gebäudes nachteilig und in nicht hinzunehmender Weise weiter aufgliedert.
Für die Beurteilung des Beseitigungsanspruchs kommt es nicht darauf an, ob die störende Einrichtung baulich mit dem Gebäude fest verbunden ist; auch freistehende Aufbauten können bei erheblicher Beeinträchtigung entfernt werden.
Die unterliegenden Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Kostenentscheidung gemäß § 91 ZPO).
Tenor
In dem Rechtsstreit
der Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft X
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht x, des Richters am Landgericht x und der Richterin x
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 9.3.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düssseldorf - 31 C 17354/00 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung im Hause x aufgestellte Gewächshaus zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Wohnungseigentümer haben gegen die Beklagten Anspruch auf Beseitigung des auf dem Balkon ihrer Mietwohnung aufgebauten Gewächshauses nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 WEG,
Im Gegensatz zu der vom Amtsgericht geäußerten Rechtsauffassung ist nach einhelliger Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer eine nach den Bestimmungen des WEG oder der Teilungserklärung bzw. den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zuwider laufende Nutzung auch gegenüber dem Mieter untersagen und auf Unterlassung der Beeinträchtigung klagen können (OLG München, NJW-RR 1992, OLG Frankfurt, NJW RR 1993, 981; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 146).
Maßgeblich ist folglich, ob das Eigentum der Wohnungseigentümer durch die hier in Rede stehende Nutzung des Balkons durch Aufbau eines Gewächshauses beeinträchtigt ist. Weil die Kläger eine Nutzung im Widerspruch zu den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. im Widerspruch zur Teilungserklärung nicht vorgetragen haben, kommt es letztlich darauf an, ob das Gewächshaus, welches mit dem Gebäude nicht fest verbunden ist, den optischen Gesamteindruck des Gebäudes, negativ verändert. Dabei reicht eine deutlich sichtbare Veränderung des Erscheinungsbildes alleine nicht aus (BayOLG, ZMR 1997, 152). Es genügt nicht eine subjektiv als störend empfundene Beeinträchtigung, sondern es muss eine objektiv feststellbare übermäßige Nutzung des Eigentums oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Wohnungseigentümer bestehen.
Eine solche Beeinträchtigung liegt vor. Die von den Klägern eingereichten Fotos belegen, dass das Gewächshaus gut sichtbar ist und die Gestaltung der Fassade des Wohngebäudes nachteilig verändert. Denn der Charakter der Fassade wird durch diesen neuen optischen Reiz noch weiter aufgegliedert. Eine solche weitere Aufgliederung beeinträchtigt jedoch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer in einer Weise, die diese nicht hinzunehmen brauchen. Deshalb ist der Beseitigungsanspruch begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 4000,- DM.