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Landgericht Düsseldorf·24 S 156/90·06.08.1990

Berufung zu Grenzabstand einer Pyramidenhainbuche: Beseitigungsanspruch bestätigt

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach § 1004 BGB i.V.m. § 41 Abs.1 Nr.1 a Nachbarrechtsgesetz NW die Beseitigung einer Pyramidenhainbuche, die nur 2 m von der Grundstücksgrenze gepflanzt war. Streitfrage war, ob die Buche als "stark wachsend" einen Grenzabstand von 4 m erfordert. Das LG bestätigte den Beseitigungsanspruch, verwertete ein früheres Sachverständigengutachten und sah kein Bedürfnis für ein weiteres Gutachten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss zurückgewiesen; Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen Unterschreitung des Grenzabstands bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB besteht, wenn eine grenznahe Bepflanzung die im einschlägigen Nachbarrechtsgesetz vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält.

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Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 a Nachbarrechtsgesetz NW sind für stark wachsende Bäume grundsätzlich vier Meter Grenzabstand einzuhalten; auch Bäume mit einer zu erwartenden Endhöhe von etwa 20 m können darunterfallen.

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Ob ein Baum als "stark wachsend" im Sinne der Norm zu qualifizieren ist, bemisst sich nach typischem Wuchs und zu erwartender Endhöhe und nicht allein nach einer abschließenden Artenaufzählung.

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Vorherige sachverständige Feststellungen aus demselben Streitverhältnis dürfen vom Gericht verwertet werden; ein neues Gutachten ist nach § 412 Abs. 1 ZPO entbehrlich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten lassen.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 41 Abs. 1 Nr. 1a Nachbarrechtsgesetz NW§ 50 Nachbarrechtsgesetz NW§ 41 Abs. 1 Nr. 1 a Nachbarrechtsgesetz NW§ 412 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 36 C 339/89

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 36 C 339/89 – wird zurückgewiesen.

              Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Rubrum

1

                                          Landgericht Düsseldorf

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                                          Im Namen des Volkes

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                                                        Urteil

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24 S 156/90                                                                       Verkündet am 07.08.1990

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36 C 339/89 AG Neuss                                           … Justizangestellte

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

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              In dem Rechtsstreit der …

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                                                                                                  Beklagte und Berufungsklägerin,

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-          Prozeßbevollmächtigte : …

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g e g e n

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die …                               

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                                                                                    Klägerin und Berufungsbeklagte,

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-          2 -

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-          Prozeßbevollmächtigte : …

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hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1990 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht …, des Richters am Landgericht … und der Richterin am Landgericht …

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für Recht erkannt:

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Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 36 C 339/89 – wird zurückgewiesen.

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              Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

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              Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin ist gemäß §§ 1004 BGB, 41 Abs. 1 Nr. 1 a, 50 Nachbarrechtsgesetz NW berechtigt, die Beseitigung der Pyramidenhainbuche zu verlangen, da mit der Anpflanzung in einer Entfernung von zwei Metern zur Grundstücksgrenze der maßgebliche Grenzabstand nicht eingehalten ist. Die Kammer folgt

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den Ausführungen des Amtsgerichts, wonach die in Rede stehende Pyramidenhainbuche zu den stark wachsenden Bäumen zu zählen ist, für die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 a Nachbarrechtsgesetz NW ein Abstand von vier Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten ist. Der Vergleich mit den dort genannten Bäumen, deren Aufzählung nicht abschließend ist, läßt dies zu. Unter stark wachsenden Bäumen im Sinne der Bestimmung sind die zu verstehen, die besonders groß werden (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NW, 8. Aufl., § 41 Anm. 3).

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Auch wenn es sich bei den aufgeführten Bäumen um solche handelt, die eine Höhe erreichen, die noch über der bei der Pyramidenhainbuche unstreitig im allgemeinen zu erwartenden Höhe von zwanzig Metern liegt, sind die Merkmale eines hohen Wuchses durchaus zu bejahen, zumal auch Linden, wie die Beklagte dargelegt hat, mit einer Höhe von 25m, also keinem eklatanten Höhenunterschied zur Pyramidenhainbuche, zu den stark wachsenden Bäumen gehören. Schließlich liegt den nachbarrechtlichen Bestimmungen der Maßstab zugrunde, bei welchen grenznahen Bepflanzungen für den Grundstücksnachbarn eine Störung vorliegt.

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Ein zwanzig Meter hoher Baum in einer Entfernung, bei der die Krone mit der zu erwartenden Breite von vier Metern an die Grenze heranreicht, muß aber als störend empfunden werden. Auch der Sachverständige … ist in seinem

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Gutachten vom 09.09.19854 im Rechtsstreit der Parteien 7 O 269/84 - Landgericht Düsseldorf - , das er mündlich erläutert hat, von dieser Einordnung ausgegangen. Seine Angaben von Amts wegen zu verwerten, ist dem Gericht erlaubt (Baumbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., Einführung § 284 Anm. 4 B, § 286, Anm. 4 B; BGH NJW 82, 2874).

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Für die Einholung eines weiteren Gutachtens besteht schon nach den tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich Standort und erwartungsgemäßem Wuchs des Baumes kein Anlaß (§ 412 Abs. 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz : 1.000,00 DM.

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