Berufung wegen Mietzinsforderung: Teilweise stattgegeben, Mietminderung begrenzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte rückständige Mietzinsen für die Zeit Sept. 1985 bis Dez. 1989; das Landgericht gab ihrer Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6.097,49 DM nebst Zinsen. Viele vom Beklagten gerügten Mängel bestanden bereits bei Vertragsabschluss oder wurden durch vorbehaltlose Zahlung bestätigt; deshalb sind sie nicht minderungsfähig. Lediglich die laienhafte Tapezierung und damit zusammenhängende Tapetenmängel rechtfertigen eine Gesamtminderung von 2%. Zeitweilige Wasserdruckprobleme und die Umstellung der Warmwasserversorgung begründen keine weitergehende Minderung.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 6.097,49 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter kann gemäß § 535 Satz 2 BGB rückständige Mietzinsen verlangen, soweit kein wirksames Minderungsrecht des Mieters besteht.
Eine Mietminderung nach § 537 BGB ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Zustand bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war und der Mieter die Mietsache im bekannten Zustand übernommen hat.
Das vorbehaltlose Entrichten des vollen Mietzinses führt zum Verlust des Minderungsrechts gemäß § 539 BGB, wenn der Mieter zuvor keine hinreichenden, substantiierten Einwendungen erhoben hat.
Bei der Bemessung der Mietminderung ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung in der Gesamtschau zu würdigen; wirtschaftliche Vorteile (z.B. Energieeinsparungen) können geringfügige Nachteile aufwiegen.
Kurzzeitige, seltene oder nicht substantiiert vorgetragene Beeinträchtigungen (z.B. vorübergehender Wasserdruckmangel) begründen keine mehr als unerhebliche Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss -30 C 326/88 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.047,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1987 sowie weitere 370,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1989 sowie weitere 932,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.12.1989 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 2.746,60 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiterehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten
werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 7/100, der Beklagte 93/100.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu 5/47 der Klägerin, zu 42/47 dem Be-klagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel sind zulässig.
Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg; die Anschlußberufung des Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von insgesamt 6.097,49 DM begründet, darüber hinaus unbegründet.
Die Klägerin ist gemäß § 535 Satz 2 BGB berechtigt, von dem Beklagten nicht gezahlte Mietzinsen für die Zeit von September 1985 bis einschließlich Dezember 1989 in Höhe des genannten Betrages zu verlangen. Im Streit sind Mieteinbehaltungen des Beklagten in dem angegebenen Zeitraum abzüglich verrechneter Nebenkosten-Gut haben für 1985/86 von 219,24 DM und für 1986/87 von 852,08 DM -, insgesamt ein Betrag von 6.556,29 DM.
Dieser Mietzins war nur teilweise gemäß § 537 BGB gemindert.
Eine Minderung ist nicht gegeben, soweit der vom Beklagten beanstandete Zustand der Mietsache schon bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden war. Denn insoweit ergibt sich keine Abweichung der Ist-Beschaffenheit zur Soll-Beschaffenheit, also zum vertraglich vereinbarten Zustand. Der Beklagte hat die Wohnung gemäß § 8 des Mietvertrages im vorhandenen und ihm bekannten Zustand übernommen, also als vertragsmäßig anerkannt.
Mangels Abweichung vom vertragsmäßigen Zustand kommt daher eine Minderung von vornherein nicht Betracht bezüglich folgender Positionen:
1.
Fußleisten
2.
zerbrochenes Türschild
3.
Fliesen im Bad
4.
SchlagsteIle an der Badewanne
7.
verzogene Wohnungseingangstür
8.
Pakettboden in der Küche ..
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin waren die insoweit vom Beklagten nach Beginn des Mietverhältnisses erhobenen Beanstandungen bereits bei Mietvertragsabschluß vorhanden. Auch hat die Klägerin eine Reparatur nicht zugesagt. überdies hat der Beklagte durch vorbehaltlose Zahlung des vollen Mietzinses seit Oktober 1984 -Mängelrügen hat er erstmals mit Schreiben vom 12.02.1985 erhoben -die Ordnungsmäßigkeit der Mietsache bestätigt und hätte daher ein Minderungsrecht gemäß § 539 BGB verloren.
Aufgrund des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsschrift, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist, ist davon auszugehen, daß auch die beiden Balkontüren (Positionen 5 und 6) von Anfang an die Beschaffenheit aufwiesen, die der Beklagt e späterhin (Schreiben vom 12.02.1985) bemängelt hat. Selbst wenn eine schlechte Verschließbarkeit aber erst im Laufe des Mietverhältnisses eingetreten sein sollte, so läßt sich eine mehr als unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, wie sie eine Minderung nach § 531 BGB voraussetzt, nicht feststellen. Die im Protokoll über die Ortsbesichtigung sowie im erstinstanzlichen Urteil beschrieben Undichtigkeit der unteren Balkontür durch Fehlen eines Beschlages, der dann im Januar 1989 angebracht wurde, ergibt nicht, daß hierdurch der mit Doppeltüren versehene Ausgang zum Balkon in einer beachtlichen Weise Zugluft oder Nässe durchgelassen hat. Entsprechendes gilt für die obere Balkontür. Daß durch ein Nichtfunktionieren eines von vier Schließmechanismen mit der Folge eines leichten Abstehens der Tür im oberen Bereich die Sicherung der Tür oder aber die Benutzung des Zimmers durch Zugluft oder gar Kälte oder Nässe beeinträchtigt war, ist vom Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch kann dies den Beschreibungen des Amtsgerichts entnommen werden.
Als ein grundsätzlich die Minderung rechtfertigender Umstand kann indessen die unfachgemäße Tapezierung der Wohnzimmerdecke, die die Klägerin nach einem Absenken der Decke veranlaßt hat, angesehen werden. Nach den von der Klägerin nicht mehr bestrittenen Feststellungen des Amtsrichters aufgrund der von ihm
durchgeführten Ortsbesichtigung war die Tapezierung nicht fachgerecht ausgeführt, sondern laienhaft und ließ optisch deutliche Fugen erkennen. Allerdings gibt schon die Bemessung einer Minderung von 1 % Anlaß zu Bedenken, ob es sich um eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung handelt. Immerhin geht es um eine Beeinträchtigung im hauptsächlichen Wohnbereich. Sie kann im Verein mit den bestehenden Mängeln an den Tapeten in Bad und Diele, die mit der Änderung der Warmwasserversorgung einhergegangen sind und die das Amtsgericht ebenfalls mit einer 1%igen Minderung bewertet hat, als Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit um insgesamt 2% angesehen werden.
Ein Minderungsrecht ist nicht gegeben wegen .der Änderung der Wasserversorgung selbst. Die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit ist in der Gesamtschau zu sehen. Dem Nachteil einer gelegentlichen Einschränkung bei der gleichzeitigen Entnahme von warmen Wasser an zwei Stellen der Wohnung steht die nicht unerhebliche Energieeinsparung gegenüber. Es ist gerichtsbekannt und bedarf daher nicht einer Begutachtung durch einen Sachverständigen, daß die bei einer zentralen Warmwasserversorgung gegebene ständige Bereithaltung eines Reservoirs an warmem Wasser sowie den durch die Zuleitung zu den Wohnungen bedingten Wärmeverlust ein Energieverbrauch entsteht. Die Klägerin hat ihn mit ihren konkreten Verbrauchsangaben, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, belegt. Daß er durch einen Mehrverbrauch an Strom durch die elektrischen Durchlauferhitzer wettgemacht werde, hat der Beklagte nicht anhand konkreter Gegenüberstellungen seines Stromverbrauchs vor und nach der Umstellung der Warmwasserversorgung dargelegt. Auch hier steht nach den allgemeinen Erfahrungen fest, daß der Energieverbrauch durch das Betreiben einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage ganz erheblich höher ist als derjenige, der durch das Betreiben von Durchlauferhitzern entsteht. Es ist anerkannt; daß letzteres in jedem Falle kostengünstiger ist und eine Verbesserung darstellt. Schließlich eröffnet sie den Mietern die bessere Möglichkeit für eine Energieeinsparung. Insgesamt ergibt sich ein Vorteil, der die geringfügigen Nachteile einer nicht stets gleichzeitigen Warmwasserentnahmemöglichkeit mindestens voll aufwiegt.
Eine mehr als unerhebliche Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung kann insoweit auch nicht durch eine zeitweilige Verminderung des Wasserdrucks angenommen werden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß sich dieser Zustand nur ganz vorübergehend und auf kurze Dauer in den heißen
Sommermonaten gezeigt hat. Die Zeugin D. hat glaubhaft bekundet, daß sie in ihrer Wohnung etwa drei-bis viermal in dieser Hinsicht" Probleme gehabt habe, insgesamt in einem Zeitraum von einer Woche, und daß auch Bewohner der Wohnungen in den Obergeschossen sich nicht darüber beschwert hätten. Eine weitergehende Beeinträchtigung in seiner Wohnung hat der Beklagte nicht anhand konkreter Datenangaben dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen.
Es bleibt daher die oben genannte Minderung wegen der Tapezierarbeit en der Klägerin, d. h. % von März 1986 bis Dezember 1989 von einem Mietzins von 620,00 DM (Position 9) und 1 % von September 1987 bis Dezember 1989 von .620,00 DM. Das sind jeweils 6,20 DM für 46 Monate = 285,20 DM und 6,20 DM für 28 Monate = 173,60 DM, insgesamt 458,80 DM.
In diesem Umfang ist der mit der Klage geltend gemachte Betrag zu kürzen. Das Zinsverlangen ist aus § 288 BGB begründet. Für den mit der Berufung weiterverfolgten Betrag sind Zinsen nicht geltend gemacht worden.
Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Die Abzüge der Nebenkostenguthaben sind berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97
Abs. 1 ZPO.
Streitwert zweiter Instanz:
Berufung der Klägerin: 3.205,40 DM,
Anschlußberufung des Beklagten: 1.100, 16 DM,
insgesamt 4.305,56 DM.
B. C.
- B. C.