Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Lichtbildverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte legte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts Düsseldorf auf bis zu 500 € ein. Das Landgericht bestätigt die Wertfestsetzung und schließt sich der Bewertung an, dass bei Nutzung professioneller Lichtbilder in privaten eBay-Versteigerungen etwa 20 € Lizenzentschädigung pro Bild angemessen sind. Selbst eine Vervielfachung ergäbe einen Streitwert unterhalb des Mindeststreitwerts. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf bis zu 500 € zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde kann von der Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG eingelegt werden.
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung professioneller Lichtbilder in privaten Internetversteigerungen kann als Bemessungsgrundlage eine Lizenzentschädigung von etwa 20 € pro Bild zugrunde gelegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach einer realistischen Lizenzbemessung; selbst eine Vervielfachung dieser Lizenzentschädigung kann zu einem Streitwert führen, der unter dem gesetzlichen Mindeststreitwert liegt.
Die Kostenentscheidung in Streitwertbeschwerden richtet sich nach § 68 GKG; das Gericht kann die Entscheidung gerichtsgebührenfrei treffen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ablehnen.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.05.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014 – 57 C 4962/14 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. v .m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Soweit das Amtsgericht den Streitwert auf bis zu 500,00 € festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2014 Bezug genommen. Insbesondere stimmt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts zu, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von professionellen Lichtbildern im Rahmen einer privaten Ebay-Versteigerung lediglich ein Lizenzentschädigung von 20,00 € pro Bild als angemessen erscheint zu (vgl. auch Urteile der Kammer vom 30.05.2012, Az. 23 S 254/11, und vom 14.11.2012, Az. 23 S 66/12). Selbst bei einer Verzehnfachung dieser Lizenzentschädigung im Hinblick auf die begehrte Unterlassung ergäbe sich damit ein deutlich unter dem Mindeststreitwert liegender Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Düsseldorf, 22.08.2014
23. Zivilkammer 2. Instanz